Bestattungen: Diamant aus Omas Asche

In Brandenburg soll es künftig erlaubt sein, aus Teilen der Asche eines Verstorbenen zum Beispiel einen Diamanten pressen zu lassen. Das geht aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes hervor, den das Potsdamer Innenministerium vor kurzem dem Landtag zuleitete.



„Die Entnahme einer geringfügigen Menge der Totenasche ist zulässig, wenn dies dem schriftlich verfügten Wunsch der verstorbenen Person entspricht und der Verwendungszweck dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit nicht widerspricht“, heißt es in dem Entwurf des Gesetzes für Bestattungen in Brandenburg.



Auch Bestattungen in Mausoleen



Bislang bewegten sich Angehörige, die Totenasche für solche Zwecke verwendeten, in einer rechtlichen Grauzone. Sollte die Asche indes ohne Einwilligung des Verstorbenen entnommen werden, wäre das nach der Neuregelung eine Ordnungswidrigkeit. Möglich werden sollen zudem Bestattungen in historischen Mausoleen. Dafür hatten sich vor allem die Träger historischer Friedhöfe, etwa des Stahnsdorfer Südwestkirchhofs, eingesetzt. Um die oft aufwendig gestalteten Grabmale für die Nachwelt zu erhalten, könnten so Patenschaften eingeführt werden, bei denen sich die Förderer nach ihrem Tod dann in dem von ihnen gepflegten Mausoleum bestatten lassen können. Darauf hatte insbesondere der SPD-Landtagsabgeordnete Sören Kosanke hingewirkt, der Anfang des Jahres zu den Initiatoren eines Landtagsantrags zählte, der die Landesregierung aufforderte, die entsprechenden Änderungen im Gesetz vorzunehmen.



Evangelische Kirche hat Bedenken



„Nachbesserungsbedarf“ bei dem Gesetzesentwurf sieht hingegen die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Wie deren Sprecherin Heike Krohn-Bräuer mitteilte, habe man aus „grundethischen Überlegungen heraus klare Auffassungen, die sich nicht mit dem Gesetzesentwurf decken“. Dies gelte sowohl für die Entnahme von Totenasche als auch für die Bestattungspflicht von Frühgeborenen: Das Gesetz sieht lediglich vor, dass Totgeburten mit einem Gewicht von mehr als 500 Gramm zu bestatten seien. Hier hatten sich die Kirchen im Vorfeld für eine allgemeine Pflicht unabhängig vom Körpergewicht eingesetzt. Zudem gebe es einige „formale, lösbare“ Einzelfragen, die man als Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen werte.