Corona-Krise und der Gemeinderat
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Sitzungen in Zeiten der Pandemie

Corona-Krise: Eilentscheidungen und Beschlussfassung im Gemeinderat

Wie können die Kommunen trotz Corona-Krise handlungsfähig bleiben? Wie können dringende Beschlüsse möglichst schnell gefasst werden? Eilentscheidungen, Pairing-Verfahren und viele weitere Möglichkeiten sollten erwogen werden.

Die Corona-Krise verlangt den Kommunen schnelle Entscheidungen ab. Das betrifft zum Beispiel die kurzfristige Schließung von Wertstoffhöfen oder das Umstellen von Tourenplänen der Müllabfuhr, aber auch Entscheidungen, die gewöhnlich einer zeitintensiven Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien bedürfen: das Einstellen von Aushilfspersonal oder auch die Vergabe von Dienstleistungen an Dritte. Innenminister verschiedener Bundesländer traten nun bereits mit Rundschreiben an die Kommunen heran, um den Konflikt zwischen Eilbedürftigkeit und Einhaltung zwingender kommunalrechtlicher Vorschriften aufzulösen. So soll die Funktionsfähigkeit der Kommunalparlamente in Zeiten der Coronakrise gesichert werden.

Regeln für den Gemeinderat am Beispiel Niedersachsen

Das niedersächsische Innenministerium stellt in seinem Rundschreiben zunächst klar, dass Sitzungen der Kommunalparlamente nicht unter die behördlichen Veranstaltungsverbote fallen, die auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassen wurden. Ob Gremiensitzungen durchgeführt würden, liege im Ermessen der Kommunen. Gremiensitzungen mit weniger dringlichen Inhalten könnten also zurückgestellt, wichtige Sitzungen jedoch normal abgehalten werden. Die gewöhnlich geltende Dreimonatsfrist für die Einberufung der Kommunalvertretung sei in Zeiten der Corona-Krise ausgesetzt. Dem Innenministerium zufolge bleibt es dagegen weiterhin unzulässig, die Öffentlichkeit vollständig von der Teilnahme an Sitzungen auszuschließen. Auch wenn Gründe des Gesundheitsschutzes dagegensprechen mögen, sei der Öffentlichkeit zumindest die Chance zur Teilnahme an den Sitzungen einzuräumen. Die Zuhörerzahl könne allerdings beschränkt werden.

Eilentscheidungen während der Corona-Krise

Je nach Umfang und Dringlichkeit einer Entscheidung stehen den Städten und Gemeinden mehrere Möglichkeiten zur Umgestaltung des regulären Beschlussverfahrens in der Corona-Krise zur Verfügung: Für unaufschiebbare Angelegenheiten weist das Innenministerium auf die Möglichkeit der Eilentscheidung hin. Diese ist bundesweit in allen Kommunalverfassungen vorgesehen. Belange des Infektionsschutzes und Angelegenheiten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus stehen, rechtfertigen laut Innenministerium eine Eilentscheidung, wenn eine Entscheidung des Hauptausschusses nicht eingeholt werden kann und der Eintritt erheblicher Nachteile und Gefahren droht.

Außerdem hält es das Innenministerium für vertretbar, vorübergehend wichtige, konkret bestimmte Angelegenheiten auf andere Vertretungsorgane der Kommune zu übertragen, die weniger personalintensiv sind. So kann das Infektionsrisiko während der Corona-Krise in der Kommunalvertretung gesenkt werden. Dafür gibt das Ministerium auch ein Beispiel: So kann die Gemeindevertretung bestimmte Angelegenheiten an den Hauptausschuss abgeben und die Wertgrenzen für Vergaben von Aufträgen über Lieferungen und Leistungen können gesenkt werden. Einige Kommunen machen von diesen Möglichkeiten bereits Gebrauch. 

Pairing-Verfahren sichert Mehrheitsverhältnisse

Gemeinderatssitzungen über Telefon- oder Internetkonferenzen sind weiterhin nicht erlaubt. Ebenso wie die Beschlussfassung über sogenannte „Umlaufbeschlüsse“. Diese sind im niedersächsischen Landesrecht lediglich im Hauptausschuss zulässig. Das Ministerium weist die Kommunen außerdem darauf hin, dass sie das Pairing-Verfahren nutzen können. Die Fraktionen und Gruppen müssen dazu Pairing-Vereinbarungen treffen. So können die Mehrheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung auch dann gewahrt werden, wenn durch die Corona-Krise Mitglieder der kommunalen Vertretung in erheblichem Umfang krankheits- oder quarantänebedingt nicht an Sitzungen teilnehmen könnten.

Da die Regelungen in den meisten Bundesländern sehr ähnlich sind, können diese Hinweise in ähnlicher Weise auch in Kommunen außerhalb Niedersachsens befolgt werden. Abweichungen können im Kommunalverfassungsrecht nachgeschlagen werden.