Glücksspiel ist in Kommunen umstritten - ein neues Urteil stärkt die Stellung der Kommunen beim Thema
Glücksspiel ist in Kommunen umstritten - ein neues Urteil stärkt die Stellung der Kommunen beim Thema
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Wettbürosteuer erlaubt

Glücksspiel: Wichtiges Urteil für Kommunen zur Vergnügungssteuer

Glücksspiel ist für Kommunen ein zweischneidiges Schwert. Einerseits sind die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer oft nicht zu verachten, andererseits sind Kommunen besorgt um die mögliche Suchtgefahr. Besonders beliebt sind in Städten sogenannte Wettbüros. Dort laufen meist Sportwetten über Bildschirme. Hier sind zusätzliche Steuern erlaubt, hat nun das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Glücksspiel unterliegt strengen Regelungen. Vielen Kommunen sind die Wettbüros in den Innenstädten ein Dorn im Auge - beliebt sind vor allem Sportwetten. An Bildschirmen können die Kunden dort in den Wettbüros oft mitverfolgen, was gerade live passiert. Die Stadt Koblenz hatte für solche Wettbüros eine zusätzliche Wettbürosteuer kassiert. Konkret verlangte sie drei Prozent des Wetteinsatzes. So ist es in der Satzung der Stadt geregelt. Ein örtlicher Wettbüroanbieter hatte dagegen geklagt. Seine Begründung: Laut Grundgesetz darf keine kommunale Aufwandssteuer erhoben werden, wenn sie mit einer Steuer des Bundes gleichartig ist. Das sei hier der Fall, so die Klägerin. Denn sie müsse bereits eine Sportwettensteuer in Höhe von fünf Prozent des Wetteinsatzes zahlen. 

Das sagt das Gericht zur kommunalen Steuer beim Glücksspiel 

Das Verwaltungsgericht folgte der Begründung der Klägerin aber nicht. Eine Gleichartigkeit der beiden Steuerarten liege  nicht vor. Die Sportwettensteuer, die auf jeden Wetteinsatz erhoben wird, ist demnach eine spezielle Form der Umsatzsteuer. Die Wettbürosteuer verfolgt laut Gericht hingegen eine besondere Zielsetzung. Sie falle nur dann an, wenn neben dem Wetteinsatz im Wettbüro auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht werde.

Genau deshalb handle es sich um eine Form der Vergnügungssteuer. Damit ist also der Bildschirm zum Mitverfolgen ähnlich zu bewerten wie ein Spielgerät - und damit kann die Kommune Lenkungszwecke verfolgen und dies über eine Steuer ausüben. Das ergebe sich auch aus der Beschlussvorlage zur Einführung der Steuer. Darin heißt es nämlich, dass ein Wettbüro wegen seiner Ausstattung mit Sitzgelegenheiten und Monitoren eine erhöhte Suchtgefahr darstellt. Die Stadt verfolgt laut Satzung mit der Steuer das Ziel, die Ausbreitung von weiteren Wettbüros durch die Steuer einzudämmen.

Wettbüros und die Steuer darauf sind in Kommunen umstritten. Einerseits stehen dort die Einnahmen und das Ziel der Eindämmung. Auf der anderen Seite argumentieren Gegner einer solchen Steuer, dass nicht vorhandene Wettbüros zu einer Verlagerung von Wetten ins Internet führen. Dort können Kommunen deutlich weniger Kontrolle ausüben - die Chance, dass hier Menschen süchtig werden sei daher höher, weil es keine "soziale Kontrolle" gebe. Die Glücksspiel-Verbände derweil verweisen immer wieder darauf, dass bei Ihnen auch Psychologen und Sozialarbeiter im Einsatz sind, um Menschen, die auffälliges Verhalten in den Büros zeigen, konkret anzusprechen und Hilfe anzubieten.