Grundsteuer: Erste Einigung!

Grundsteuer: Erste Eckpunkte stehen!

2. Februar 2019
In der Diskussion über die Grundsteuer kam es heute zu ersten Annäherungen! Grundstückswerte, das Alter von Gebäuden und die durchschnittlichen Mietkosten sollen in Zukunft berücksichtigt werden

Finanzminister von Bund und Ländern haben sich heute getroffen, um über die Grundsteuer zu diskutieren – ein erstes Ergebnis steht nun fest!

So soll eine Kombination aus Fläche, Lage und tatsächlichen Nettomieten zugrundegelegt werden. Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) dazu: „Es ist eine sozial gerechte Lösung“.

Der Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund und Boden sollen anscheinend die Bodenrichtwerte sein. Zudem soll die Reform aufkommensneutral gestaltet werden.

Auf Grundlage dieses Kompromissmodells soll nun ein Gesetzentwurf erarbeitet werden, dem auch die Länder zustimmen müssen.

Unterm Strich bedeutet das, dass das Geld wie bisher an die Kommunen fließen soll. Es bedeutet aber auch, dass die Grundsteuer in teuren Lagen, zum Beispiel in Münchens Innenstadt steigen und auf dem Land sinken kann. Scholz setzt jedoch darauf, dass die Städte über den individuellen Hebesatz dafür sorgen, dass Mieter nicht zu stark belastet werden.

  • Hessens Finanzminister Thomas Schäfer (CDU) erklärte: „Ich bin dankbar, dass es gelungen ist, ein sehr gutes Zwischenergebnis zu erzielen." Für ihn sei es wichtig, zu deutlichen Vereinfachungen zu kommen.
  • Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) sprach zwar auch von einer „ersten vorsichtigen Annäherung" - doch von einer Einigung sei man ziemlich weit entfernt, kritisierte Füracker. Bayern plädiert für eine Berechnung nur nach der Fläche von Grundstücken und Gebäuden.
  • Kritik kam auch von der Wirtschaft: „Eine Orientierung an Bodenrichtwerten und Mietkosten führt zu hohen bürokratischen Belastungen bei den Unternehmen, aber auch bei der Finanzverwaltung", erklärte DIHK-Präsident Eric Schweitzer.

Das Finanzministerium rechnet bundesweit mit circa 2200 Stellen, die unabhängig vom Modell gebraucht werden.

Die Eckpunkte im Detail

1. Bei Wohngrundstücken wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem Mikrozensus des Statistisches Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt) angeknüpft. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete wird die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlasst, die bis zu 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Überlässt der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete, die über 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, ist die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete anzusetzen.

2. Das Baujahr ist für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsparameter. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, genügt aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“.

3. Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sind die Bodenrichtwerte. Die Finanzverwaltung kann ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen (Größe) machen, § 196 Abs. 1 BauGB. Die Gutachterausschüsse können Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt Wohnen liegt, kann optional das für die Kommune jeweils ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden (De-minimis-Regelung).

4. Soweit für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, ist anstelle des Ertragswertverfahrens ein gegenüber dem geltenden Recht vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden (statt über 30 Angaben sind dann nur 8 erforderlich).

5. Die Reform wird aufkommensneutral gestaltet. Die Steuermesszahl für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 4 beträgt bei konstanten Hebesätzen nach erster grober Schätzung 0,325 ‰. Die Steuermesszahl wird nach Grundstücksarten differenziert. Für die jeweiligen Grundstücksarten wird die Steuermesszahl regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.

6. Für die Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft wird ein Ertragswertverfahren, gemäß dem Gesetzentwurf des Bundesrats (BR-Drs. 515/16) eingeführt.

7. Die Kommunen erhalten die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben.

8. Es wird eine Lösung hinsichtlich der Auswirkungen für den Länderfinanzausgleich erarbeitet.

Wieso wird überhaupt über die Grundsteuer diskutiert?

Letztes Jahr entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Grundsteuer für Immobilien verfassungswidrig ist! Die seit über 50 Jahren nicht mehr angepassten Einheitswerte für Grundstücke, auf denen die Berechnung der Grundsteuer basiert, seien völlig veraltet - weshalb nun über mögliche Lösungen diskutiert wurde. Laut dem Urteil muss nun bis Ende des Jahres eine Reform stehen, sonst kann die Steuer nicht mehr erhoben werden.

Für Deutschlands Kommunen ist die Diskussion enorm wichtig. Denn die Grundsteuer deckt 15 Prozent kommunaler Steuereinnahmen ab und ist damit die drittwichtigste Einnahmequelle von Städten und Gemeinden!