Männer als Gleichstellungsbeauftragte?

Klage in Schleswig-Holstein: Ein Mann wird wegen seines Geschlechts nicht für die Stelle als Gleichstellungsbeauftragter im Landkreis in Betracht gezogen. Und klagt eine Entschädigung wegen Diskriminierung ein. Ähnliche Prozesse wurden schon in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern geführt. Alle Kläger verloren aus einem Grund: Nur Frauen können Gleichstellungsbeauftragte werden.

Die Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten in einer Kommune oder einem Landkreis waren immer klar umgrenzt: Sie kümmert sich darum, dass Frauen gleichberechtigt behandelt werden. Frauen in der Kommunalverwaltung sollen so viel verdienen wie Männer und die gleichen Chancen auf Beförderungen bekommen. Aber auch für die Bürgerinnen ist die Gleichstellungsbeauftragte zuständig. Bei allen Vorhaben der Gemeinde oder des Landkreises, die die Belange von Frauen berühren, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit.

Nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte vorgesehen

Deshalb sehen es die meisten Kommunen und Landkreise, aber auch die Länder und der Bund vor, dass die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten von einer Frau übernommen wird. Hier fühlen sich Männer jedoch immer wieder benachteiligt. Denn zunehmend rücken auch andere Belange in den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten. Aufgaben, die Männer genauso angehen wie Frauen. Dazu gehört unter anderem die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Benachteiligung gesetzlich vorgesehen

Nach Klagen in Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, die scheiterten, versuchte jüngst ein Mann aus Schleswig-Holstein sein Glück. Er hatte sich auf die Stelle als Gleichstellungsbeauftragter in einer Kreisverwaltung beworben und wurde wegen seines Geschlechts abgelehnt. Vor Gericht berief sich der Mann auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, um eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern zu erstreiten. Doch in zwei Instanzen wurde seine Klage abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht in Kiel argumentiert: Der Mann sei zwar wegen seines Geschlechts benachteiligt worden, das sei aber gesetzlich so vorgesehen und deshalb nicht zu beanstanden. Dass die Kreisordnung nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte vorsehe, sei begründet durch die nach wie vor vorhandenen strukturellen Nachteile von Frauen. Eine Revision ließen die Richter nicht zu.