Nachbarn müssen Ballspielplatz dulden

Ein Hausbesitzer hatte neben seinem Grundstück ein freies Grundstück mitten im Wohngebiet. Die Kommune wies es als Ballspielplatz für Kinder aus - schrieb aber nicht dazu, dass es nur Kinder bis 14 Jahren nutzen dürfen. Daher fürchteten die Anwohner Lärmbelästigungen durch fußballspielende Jugendliche. Das Gericht entschied aber zugunsten der Stadt.

Der Ärger entlud sich in der 18.000 Einwohner-Gemeinde Pfinztal im Landkreis Karlsruhe. Übrigens die einwohnerstärkste Gemeinde ohne Stadtrecht in Baden-Württemberg. Dort beschloss der Gemeinderat die Änderung des Bebauungsplans "Leonhardshäusle" - auf dem leeren Grundstück mitten in dem Wohngebiet sollte ein Ballspielplatz für Kinder entstehen. Der direkte Nachbar füchtete, dass neben Kindern dann bald auch Jugendliche dort zum Fußballspielen kommen oder gar nachts für Lärm sorgen. Er zog vor Gericht. Seine Begründung: Im Bebauungsplan sei nicht eindeutig geregelt, dass nur Kinder bis 14 Jahren den Platz nutzen dürfen.

Lärmpegel von Ballspielplatz ist mit Kinderspielplatz vergleichbar 

Der Nachbar versuchte es mit einer Normenkontrollklage und forderte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, damit vollendete Tatsachen verhindert werden - sprich: Damit der Bau nicht begonnen werden kann. Der Antrag ging im August vergangenen Jahres ein, in diesem August nun hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (Az.: 5 S 1886/17). Inhalt: Der Antrag wird abgelehnt. Im Bebauungsplan sein ein Ballspielplatz für Kinder festgehalten. Zwar sei im Einzelfall die Abgrenzung zu einem Bolzplatz schwierig. Beim Bebauungsplan würden sich diese Fragen aber gar nicht stellen. Die Stadt müsse, wenn sie einen Ballspielplatz in den Plan schreibe, sicherstellen, dass er auch nur als solcher genutzt werde. 

Gericht nimmt beim Ballspielplatz auch die Kommune in die Pflicht 

Im Urteil heißt es, dass die missbräuchliche Verwendung des Ballspielplatzes eben nicht ausgeschlossen werden könne. Aber dem sei mit dem Ordnungsrecht zu begegnen. Aber auch der Kommune hat das Gericht einen Satz mit in das Hausaufgabenheft geschrieben: Wenn es durch den Ballspielplatz zu Belastungen komme, bestünde die Pflicht, zeitnah die Nutzung der Anlage - etwa durch Absperren oder Beseitigung der Tore - zu unterbinden.