Die Sonntagsöffnung bleibt in vielen Städten ein Zankapfel

Sonntagsöffnung: Was bedeutet NRW-Urteil?

7. April 2017
Durch neue Gerichtsentscheidungen in Nordrhein-Westfalen liegt die Latte für verkaufsoffene Sonntage künftig deutlich höher – was bedeuten die jüngsten Urteile für die Kommunen in NRW? KOMMUNAL-Praxistipps.

Autor: Jan Schürmann/Rechtsrefrendar am Oberlandesgericht Hamm

Grundsätzlich genießt der Sonntag verfassungsrechtlichen Schutz. Dieser noch aus der Weimarer Zeit herrührende Schutzauftrag für den Staat wirkt auch heute noch in den Kommunen fort. Die altehrwürdige Regelung sorgt für ein hohes Schutzniveau, welches für die Kommunen zunehmend schwerer einzuhalten sein wird. Grundsätzlich haben die Länder wie Nordrhein-Westfalen mit §6 Ladenöffnungsgesetz NRW Rechtsgrundlagen geschaffen, welche die Sonntagsöffnung ermöglichen. Schon hier sind Grenzen aufgezeigt worden, welche durch die Kommunen zu beachten sind. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eine strengere Anwendung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses gefordert. Diese gilt es nunmehr in der Praxis der Kommunen durch Rechtsverordnungen umzusetzen.

Sonntagsöffnung: Was bisher erlaubt ist

Schon bisher durften Verkaufsstellen nur „aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen“ an Sonn- und Feiertagen in Nordrhein-Westfalen geöffnet werden. Darüber hinaus wurde die Zahl der Sonntagsöffnungen auf vier im Jahr beschränkt. Hierbei können allerdings Bezirke gebildet werden, sodass die vier verkaufsoffenen Tage nur für diesen Bezirk gelten. In diesem Fall ist aber eine Höchstgrenze von elf verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen für das gesamte Stadtgebiet im Jahr einzuhalten. Darüber hinaus gelten noch weitere Besonderheiten für die Öffnungszeiten oder etwa auch Kurorte.

Sonntagsöffnung: Shoppen, bis die Kreditkarte glühlt?

Nun wird der Anlass als Kriterium enger ausgelegt. Die Veranstaltung, welche die Ladenöffnung rechtfertigen sollte, wurde in der Vergangenheit von den Kommunen oft auch zur Stärkung des lokalen Einzelhandels weit gefasst. So wurden ganze Innenstädte für kleine Märkte geöffnet. Dem hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit seinem Beschluss klare Grenzen gesetzt. Die Veranstaltung, welche die Sonntagsöffnung rechtfertige soll, muss nun eine erhebliche prägende Wirkung haben. Die Richter führen aus, dass die sonn- und feiertägliche Öffnung nur als Annex zu der prägenden Veranstaltung erscheinen darf. Hierbei sind nicht nur die Besucherzahlen ausschlaggebend, sondern auch der Grund des Besuches. Die prägende Veranstaltung muss diese Besucherströme auch auslösen. Entscheidend hierbei ist, dass die Kommune eine Prognoseentscheidung über die prägende Wirkung anstellt. Diese basiert dabei nicht nur auf den reinen Besucherzahlen, sondern auch dem Grund des Besuches. So ist von einem exzessiven Bewerben der offenen Verkaufsstellen im Zusammenhang mit der prägenden Veranstaltung abzuraten.

Eine wiederkehrende Veranstaltung an sich genügt nicht als Grund

Die Prognoseentscheidung sollte von der Kommune mit möglichst belastbaren Daten untermauert sein. Für erstmalig stattfindende Veranstaltungen ist dabei sicherlich der Spielraum weiter zu fassen. Für wiederkehrende Veranstaltungen muss aber einiges getan werden, um eine Entscheidung über die prägende Wirkung zu begründen. So ist hier ein Mittel beispielsweise die Befragung von Besuchern und der lokalen Kaufleute. Zwar können die Besucherzahlen bei den Veranstaltungen im Vergleich zu den Zahlen anderer Tage in den betroffenen Bereichen herangezogen werden, allerdings reichen diese als alleiniges Kriterium zur Begründung nicht aus. Hierdurch wird der Anlass des Besuches nicht ausreichend dargelegt. Insoweit ist von der Kommune hier mehr gefordert als die reine Prognose. Will sie die Untersagung durch gerichtliche Eilverfahren kurz vor den betroffenen Tagen vermeiden, sollte sie belastbare Daten erheben und ihre Entscheidung nachvollziehbar darauf stützen.

Jan Schürmann ist Rechtsreferendar am Oberlandesgericht Hamm und Mitglied der Bezirksvertretung Bottrop-Kirchhellen.

Darüber hinaus erfordert das Kriterium des Anlasses als prägender Grund für die Sonntagsöffnung auch, dass die geographische Ausdehnung der Ladenöffnung eingeschränkt wird. Hier können nicht kleine Veranstaltungen als Grund für die umfangreiche Öffnung aller Geschäfte herangezogen werden. Auch wenn nachvollziehbar aus Gründen der lokalen Wirtschaftsförderung der Kommune an einem großen Radius gelegen ist, muss dieser durch die Veranstaltung gerechtfertigt sein. Es muss insoweit das Umfeld der Veranstaltung als Bereich festgelegt werden. Je größer dieser Bereich ausfällt, desto attraktiver und prägender muss die Veranstaltung sein.

Sonntagsöffnung - der Tipp: Beteiligen Sie alle Seiten frühzeitig!

Diese Grundsätze gelten dabei nur für die Sonntagsöffnung des lokalen Handels. Die jeweiligen Veranstaltungen selbst werden hierdurch nicht tangiert. Insoweit kann auch weiter zur Belebung der Innenstädte und Stadtteile auf Veranstaltungen zurückgegriffen werden. Nur die Ladenöffnung muss in engen Grenzen gehalten werde. Es empfiehlt sich auch eine frühzeitige Beteiligung von Gewerkschaften, Einzelhändlern und anderen betroffenen Institutionen. So kann schon im Vorfeld ein Meinungsaustausch stattfinden und das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung verringert werden.