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Post vom Finanzamt
© AdobeStock

Recht aktuell

Mitteilungspflicht: Post vom Finanzamt für Ehrenamtliche

von Matthias Wiener
Dozent Hochschule Harz
20. August 2024
Tausende bekamen in den vergangenen Wochen eine Nachricht vom Finanzamt – es ging um die Aufwandsentschädigungen für Gemeinderäte und für Freiwillige bei der Feuerwehr. Hintergrund ist eine Mitteilungsverordnung. Was das bedeutet und welche Auswirkungen das hat, erklärt Mathias Wiener im KOMMUNAL-Gastbeitrag.

Viele Kämmerer und Kassenleiter in den Kommunen staunten im Frühjahr nicht schlecht, als sie per E-Mail eine Nachricht vom Landesrechnungshof bekamen. Es ging um die Onlineprüfung mit 69 Fragen, eingeteilt in 10 Fragegruppen zur „Anwendung der Mitteilungsverordnung durch die Kommunen“. Schnell liefen die Telefone heiß und in WhatsApp-Gruppen fand ein reger Austausch statt: „Was ist das?“ „Hast du das schon mal gehört?“ „Macht ihr da etwas?“ Vielen Ehrenamtlichen ging es kurz danach ähnlich, als sie Post vom Finanzamt bekamen.

Mitteilungsverordnung der Kommunen

Worum geht es eigentlich? Die Mitteilungsverordnung gilt bereits seit dem Jahr 1993. Durch diese Verordnung werden die mitteilungspflichtigen Stellen, dazu zählen auch die Kommunen, verpflichtet, definierte Vorgänge den Finanzbehörden zu übermitteln. Die Kommunen sind von Amts wegen verpflichtet, der Mitteilungspflicht nachzukommen. Die Mitteilungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf Zahlungen an Dritte, bei denen eine hohe Gefahr für eine unvollständige steuerliche Erfassung vermutet wird.

Die steuerliche Erfassung wird folglich doppelt abgesichert, zum einen durch die Information der mitteilungspflichtigen Stellen und zum anderen durch die erforderliche Angabe in der jeweiligen Steuererklärung des Steuerpflichtigen. Auftretende Differenzen werden dadurch erkannt und können durch die Finanzbehörden aufgeklärt werden.

Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten

Doch um welche Zahlungen geht es? Da wären zum einen Mietzahlungen für Gebäude und Grundstücke oder Zahlungen für ehrenamtliche und nebenberufliche Tätigkeiten an Privatpersonen, soweit nicht die in der Mitteilungsverordnung geregelte Bagatellgrenze greift. Über die Mitteilung an die Finanzbehörden sind zudem die Betroffen zu unterrichten.

Mitteilungsverfahren ändert sich

Ab dem kommenden Jahr gibt es zudem Änderungen im Verfahren. Die Mitteilungen sind dann elektronisch an die Finanzbehörden über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Da die Umsetzung für alle Beteiligten eine große Herausforderung sein dürfte, plant der Verordnungsgeber deshalb eine Novellierung der Mitteilungsverordnung. So soll es nach dem derzeitigen Entwurfsstand eine Übergangsregelung für die elektronische Übermittlung geben und Befreiungen zugelassen werden.

Wer ist innerhalb der Kommune für die Mitteilungen an die Finanz­behörden zuständig?  

Bedarf es einer internen Dienstanweisung?

Müssen Zahlungsvorgänge nachgemeldet werden, wenn eine Mitteilung in der Vergangenheit unterblieben ist?

Welche Konsequenzen sind denkbar, wenn die

Kommunen pflichtwidrig die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lassen?
Diese und weitere Fragen klären wir in einem WEBINAR am 9. Dezember.

HIER geht’s direkt zur Anmeldung!

Weiterhin ist vorgesehen, die Bagatellgrenze für mitteilungspflichtige Zahlungen von 1.500 Euro auf 3.000 Euro je Kalenderjahr und Zahlungsempfänger anzuheben. Dadurch soll die Anzahl der Mitteilungen mengenmäßig begrenzt werden, um die verwaltungsmäßige Belastung der mitteilungspflichtigen Stellen gering zu halten. Ob dies tatsächlich gelingt, darf zunächst bezweifelt werden.

Bereits jetzt hilft die Bagatellgrenze nur bedingt, weil Zahlungen unterjährig identifiziert, überwacht, gesammelt und ausgewertet werden müssen, um zu ermitteln, ob die Bagatellgrenze überschritten wurde oder nicht. Deshalb sind einzelne Kommunen bereits dazu übergegangen, jede mitteilungspflichtige Zahlung unabhängig von der Bagatellgrenze an die Finanzbehörde zu melden. Entsprechende Softwarelösungen können an dieser Stelle sicherlich helfen, den Aufwand zu begrenzen. Ob der Regelungsentwurf tatsächlich umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

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