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Das Alkoholverbot in Düren ist gerade erst beschlossen - und droht bereits zu scheitern
Das Alkoholverbot in Düren ist gerade erst beschlossen - und droht bereits zu scheitern
© 123rf

Düren verhängt Alkoholverbot - rechtlich wirklich haltbar?

von Christian Erhardt-Maciejewski
Geschäftsführer, Chefredakteur | KOMMUNAL
22. Februar 2019
Saufgelage in Innenstädten sind fast überall ein Problem. Immer wieder werden in Stadt- und Gemeinderäten Alkoholverbote im Innenstadtbereich diskutiert - doch fast überall, wo sie eingeführt wurden, haben Gerichte sie anschließend kassiert. Im KOMMUNAL-Gastbeitrag kommentiert der Jurist Jan Schürmann die generelle Gesetzeslage.

Zunächst zum aktuellen Verbot in Düren: Es soll ab dem 1. Juni befristet in der Innenstadt gelten. So hat er der Stadtrat diese Woche beschlossen. Bei öffentlichem Konsum von Alkohol soll es zunächst eine Verwarnung und im Wiederholungsfall 25 Euro Geldstrafe geben. Hintergrund: Schon seit Jahren bemüht sich die Stadt, das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in der Innenstadt zu verbessern. Seit Jahren patrouilliert etwa das Ordnungsamt durch die Stadt und vor allem gegen Bettler und aggressive Jugendliche vorzugehen. Das nun beschlossene Alkoholverbot soll nun bestimmte Menschen generell in der Innenstadt abschrecken und dafür sorgen, dass dieser Personenkreis gar nicht erst in die Innenstadt geht.

Doch vor Gericht sind bisher nahezu alle Alkoholverbote gescheitert - Aufsehen erregte im vergangenen Jahr etwa das Verbot in der Duisburger Innenstadt. Der Jurist Jan Schürmann ordnet im KOMMUNAL-Gastbeitrag die generelle Gesetzeslage ein und gibt Tipps für Kommunen, die ebenfalls über ein solches Verbot nachdenken.

Es muss ein Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einem potenziell schädlichen Verhalten hergestellt werden.

Jan Schürmann, Jurist

In vielen Kommunen sind derzeit Alkoholverbote im öffentlichen Raum ein Thema. Doch hierbei hat sich die Aufstellung der hierzu erforderlichen Verordnung als kompliziert herausgestellt. Zuletzt ist die Stadt Duisburg mit ihrer ordnungsbehördlichen Verordnung vor Gericht gescheitert. Diese hatte über die ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet Duisburg ein Alkoholverbot für bestimmte Bereiche im Stadtgebiet erlassen. Hiernach sollte es in bestimmten Bereichen der Stadt außerhalb der konzessionierten Gastronomie verboten sein, alkoholische Getränke zu konsumieren. Auch das mit sich Führen konnte unter bestimmten Voraussetzungen unter diese Regelung fallen. Doch es regte sich auch gegen dieses Alkoholverbot Widerstand. Dieser mündete in eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, welches das Verbot nunmehr für rechtswidrig erklärt hat. 

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Alkoholverbote sind rechtlich ein vermintes Feld 

Rechtlich haben Kommunen ein sehr enges Korsett, um Alkoholverbote aussprechen zu können. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise richtet sich eine solche Gefahrenabwehrverordnung nach §27 I OBG NRW. Diese sogenannte Ermächtigungsgrundlage erlaub derartige Verordnungen nur, wenn sie zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Und genau hier liegt die Schwierigkeit eines solchen Vorgehens. Die Kommune muss nicht nur eine solche abstrakte Gefahr vorfinden, sondern die darauf gestützte Maßnahme muss auch verhältnismäßig sein.

Doch wann liegt eine solche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Bezug auf den Alkoholkonsum vor? 

„Eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz, zu bekämpfen.“ So urteilte das Verwaltungsgericht Düsseldorf. 

Jan Schürmann war Rechtsreferendar am Oberlandesgericht Hamm und ist Mitglied der Bezirksvertretung Bottrop-Kirchhellen
Jan Schürmann war Rechtsreferendar am Oberlandesgericht Hamm und ist Mitglied der Bezirksvertretung Bottrop-Kirchhellen

Alkoholverbote scheitern an Nachweispflichten

Es muss also ein Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und einem potenziell schädlichen Verhalten hergestellt werden. Diesen Zusammenhang nachzuweisen stellt sich dabei als schwierige Hürde heraus. Es reicht insoweit nicht, dass oftmals alkoholisierte Personen zu solchen Verhaltensweisen neigen. Vielmehr müsste dieser Konsum generell zu aggressivem Verhalten bei den betroffenen Personen führen. Fraglich ist, ob der Alkoholkonsum selbst überhaupt Grundlage für die entsprechenden Verhaltensweisen ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in der benannten Entscheidung festgehalten, dass der Alkoholkonsum nur mittelbare Ursache für die mögliche Schädigung sei. Hierbei führt das Gericht aus, dass auch außerhalb des Alkoholkonsums liegende Gründe für ein schädigendes Verhalten verantwortlich sein können. Vor allem aber muss Gegenstand einer solchen Verordnung ein Schutzgut sein. Hiervon nicht umfasst ist vor allem das Wohlbefinden der Bürger beim Einkauf oder das Einkaufserlebnis. 

Die eine solche Verordnung begehrende Kommune muss also einen Zusammenhang zwischen dem Alkoholkonsum und der Verletzung eines Schutzgutes in hinreichendem Maße darlegen können. Der Wunsch nach einer Verlagerung des öffentlichen Alkoholkonsums zur vermeintlichen Verschönerung des Stadtbildes reicht nicht aus. Kann also kein ausreichender Zusammenhang hergestellt werden, so erscheint eine Verordnung zum Verbot des Alkoholkonsums als unverhältnismäßig. Ähnlich entschied auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, welcher ebenfalls den Ursachenzusammenhang in Frage stellt. 

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Es fehlt den Kommunen also bisher an der Möglichkeit, einen ausreichenden Zusammenhang zwischen der abzuwehrenden Gefahr und den Alkoholkonsum herzustellen. Vor allem weil sich aggressives Verhalten nicht bei jedem Alkoholkonsumenten einstellt, bleibt der Zusammenhang fraglich. Hierzu hat auch das Verwaltungsgericht Cottbus in einem Beschluss festgehalten, dass die abzuwehrenden Verhaltensweisen zwar durch Alkohol begünstigt werden, aber nicht ohne weiteres Zutun zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen.

Unser Fazit: 

Wenn eine Kommune den unsicheren Weg einer solchen Verordnung gehen möchte, muss diese in jedem Fall detailliert darlegen können, dass durch den Alkoholkonsum in der konkreten geographischen Lage ein schädigendes Verhalten zu erwarten ist, wobei dieses sich gegen ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung richten muss. Weitergehend darf der Kommune kein anderes Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen, welches mit geringeren Eingriffen in die Rechte der Bürger ein vergleichbares Ergebnis erzeugen würde. Ob dieses im Einzelfall gelingen kann, bleibt aufgrund der dargelegten Rechtslage fraglich.

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