Gastbeitrag
AfD-Kandidaten von Kommunalwahl ausgeschlossen: Wer entscheidet, wen wir wählen dürfen
Der Ausschluss von Martin Sichert für die Landratswahl im Kreis Friesland und Thorsten Moriße für die OB-Wahl in Wilhelmshaven berührt einen empfindlichen Punkt unserer Demokratie. Es geht nicht darum, ob man die AfD für sympathisch, wählbar oder gefährlich hält. Es geht um die grundsätzlichere Frage: Darf die Exekutive darüber mitentscheiden, welche Bewerber den Bürgern überhaupt zur Wahl gestellt werden? Ein Gastbeitrag von Christian Erhardt-Maciejewski, Chefredakteur des Magazins KOMMUNAL.
Staatsrechtler schlagen nach Kandidaten-Ausschluss Alarm
Nach dem Ausschluss von Kandidaten schlagen führende Staatsrechtler Alarm. Schon die Konstruktion des Verfahrens ist hochproblematisch. Es geht um Erkenntnisse des Verfassungsschutzes. Der ist aber kein unabhängiges Gericht, sondern eine dem Landesinnenministerium unterstellte Behörde. Seine Einschätzungen können in die Prüfung der Kommunalaufsicht einfließen – die Kommunalaufsicht ist ebenfalls dem Landesinnenministerium unterstellt. Vermeintlich unterschiedliche Instanzen, die alle derselben Behörde unterstellt sind, geben also eine Empfehlung an die Wahlausschüsse ab. Aber ein örtlicher Wahlausschuss ist kein Verfassungsgericht. Seine meist ehrenamtlich tätigen Mitglieder sind auf die Rechtmäßigkeit von Wahlen ausgerichtet – nicht auf die hochkomplexe Beurteilung politischer Verfassungstreue.
Wenn Bewerber schon vor der Wahl vom Stimmzettel verschwinden
Mit Martin Sichert und Thorsten Moriße sind zwei Bewerber schon vor der Wahl vom Stimmzettel verschwunden. Der Bürger erfährt so nie, wie viele Stimmen der ausgeschlossene Kandidat erhalten hätte. Prof. Volker Boehme-Neßler von der Universität Oldenburg sieht darin einen grundlegenden Funktionswandel. Wahlausschüsse seien ursprünglich Verwaltungseinheiten gewesen, die Wahllokale, Stimmabgabe und Auszählung organisierten. Nun habe man ihnen im kommunalen Bereich eine Art „Gesinnungsprüfung“ übertragen. Das sei „der ganz große Sündenfall“.
Der Staatsrechtler Rupert Scholz wird noch deutlicher: „Das ist verfassungswidrig“, so seine Einschätzung. Die Einstufung einer Partei durch den weisungsgebundenen Verfassungsschutz als rechtsextremistisch sei für die Zulassung eines Kandidaten „verfassungsrechtlich belanglos“. Extreme Ansichten seien nicht automatisch verfassungswidrig, sondern zunächst von der Meinungs- und Parteienfreiheit geschützt.
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Darf eine Verwaltungsstelle bestimmen, wen die Bürger wählen dürfen?
Die entscheidende Frage reicht aber tiefer: Darf eine politisch besetzte Verwaltungsstelle bestimmen, wen die Bürger wählen dürfen? Natürlich gibt es eine Besonderheit: Bürgermeister und Landräte sind nach ihrer Wahl Beamte auf Zeit. Von ihnen darf und muss der Staat verlangen, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten. Die Frage ist deshalb nicht, ob Verfassungstreue geprüft werden darf. Entscheidend ist: wann, durch wen und mit welchen rechtsstaatlichen Sicherungen?
Wahl und Eignungsprüfung sollten sauber getrennt werden
Für mich spricht viel dafür, Wahl und beamtenrechtliche Eignungsprüfung sauber zu trennen. Zunächst sollten die Bürger entscheiden, wem sie ihr Vertrauen schenken. Erst wenn ein Bewerber gewählt wurde und konkrete, belastbare Zweifel an seiner Verfassungstreue bestehen, muss vor der Amtsübernahme gründlich geprüft werden – in einem Verfahren unter unabhängiger richterlicher Kontrolle.
Das wäre auch verhältnismäßiger. Verliert ein Bewerber die Wahl, erübrigt sich die Prüfung seiner Amtsfähigkeit. Wird er dagegen vorher vom Stimmzettel gestrichen, ist der demokratische Schaden kaum reparabel. Bei einem späteren erfolgreichen Gerichtsverfahren droht gar eine Neuwahl – das Vertrauen vieler Menschen in die Demokratie ist aber schon jetzt nachhaltig erschüttert. Nichts ist schlimmer, als wenn Menschen das Gefühl haben, dass in unserem Land am Ende eben nicht der Bürger darüber entscheidet, wer ihn regiert.
Gelöschte Daten verschärfen die Zweifel am Verfahren
Hinzu kommt der Streit um gelöschte Daten. Das Innenministerium verweist auf eine gesetzliche Löschpflicht nach Abschluss der Prüfverfahren. Das mag rechtlich korrekt sein. Politisch überzeugt mich diese, erst vor wenigen Wochen gesetzlich neu geschaffene, Konstruktion aber nicht: Wer einen so schweren Eingriff in den demokratischen Wettbewerb ermöglicht, muss zugleich maximale Nachvollziehbarkeit sicherstellen. Datenschutz darf nicht dazu führen, dass zentrale Entscheidungsgrundlagen später nicht mehr überprüfbar sind.
Die heikle Rolle des Verfassungsschutzes
Besonders heikel ist die Rolle des Verfassungsschutzes. Er ist keine unabhängige richterliche Instanz, sondern Teil der Exekutive und dem Innenministerium nachgeordnet. Die Einstufung einer Partei ist nicht dasselbe wie der Nachweis, dass ein konkreter Bewerber die Verfassungsordnung beseitigen will. Eine nicht verbotene Partei bleibt Teil des politischen Wettbewerbs.
Demokratie braucht politischen Wettbewerb statt Vorauswahl
Demokratie verpflichtet den Staat, den politischen Wettbewerb fair zu organisieren. Wer einen Kandidaten für ungeeignet hält, soll ihn politisch stellen: mit Argumenten, besseren Angeboten und besseren Kandidaten. Wo die freiheitliche demokratische Grundordnung tatsächlich bedroht ist, muss der Rechtsstaat konsequent handeln – aber mit klaren Kriterien, transparenter Begründung und unabhängiger Kontrolle.
Der Streit reicht weit über die AfD hinaus
Der Streit in Niedersachsen reicht deshalb weit über die AfD hinaus. Ein Instrument, das heute gegen eine missliebige Partei eingesetzt wird, kann morgen eine andere politische Kraft treffen. Der Staat muss Extremisten vom Staatsamt fernhalten können. Aber er darf nicht den Eindruck erwecken, er wolle den Bürgern schon vor der Wahl die Auswahl abnehmen.



