Blumenkübel auf Gehweg
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Recht aktuell

Wann Blumenkübel erlaubt sind

Blumenkübel können schnell zum Streitfall werden. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen: Eine Anwohnerin in Mülheim an der Ruhr muss Pflanzkübel entfernen, die sie auf dem Gehweg aufgestellt hatte. Für Aufsehen sorgte zuvor ein ganz anders gelagerter Fall im baden-württembergischen Schwanau. Dort hatte ein Unternehmer von der Kommune aufgestellte Blumenkübel kurzerhand entfernen lassen. Die beiden Fälle werfen aus unterschiedlichen Perspektiven die Frage auf: Wer darf den öffentlichen Straßenraum gestalten – und wo liegen die Grenzen?

Sie verschönern Straßen und Plätze, bringen mehr Grün in die Stadt oder dienen der Verkehrsberuhigung. Doch wer darf eigentlich entscheiden, wo Blumenkübel stehen – die Kommune oder auch die Anwohner? Mit dieser Frage musste sich jetzt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen beschäftigen. In Mülheim an der Ruhr hatte eine Anwohnerin mehrere Kübel auf einem Gehweg aufgestellt. Die Stadt forderte sie auf, diese zu entfernen. Dagegen wehrte sich die Frau.

Pflanzkübel auf dem Gehweg in Mülheim an der Ruhr

In erster Instanz beschäftigte sich das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Fall. Es kam zu dem Schluss, dass die Frau die Straße unerlaubt nutze. Pflanzkübel zur „Verschönerung“ aufzustellen, gehöre nicht zur üblichen Nutzung eines Gehwegs. Vielmehr handele es sich um eine Sondernutzung, für die eine Erlaubnis erforderlich sei. Eine solche hatte die Mülheimerin nicht. Der Streit landete vor dem Oberverwaltungsgericht NRW.

Blumenkübel-Streit in Schwanau

Ein anderes gelagerter ungewöhnlicher Fall sorgte zuvor im baden-württembergischen Schwanau für Aufsehen – allerdings mit vertauschten Rollen. Dort hatte die Gemeinde im Ortsteil Allmannsweier 20 Blumenkübel zur Verkehrsberuhigung aufstellen lassen. Unternehmer Martin Herrenknecht hielt sie für problematisch und ließ sie im Oktober 2025 entfernen. Die Staatsanwaltschaft Offenburg sah nach damaligem Stand keine ausreichenden Hinweise auf einen strafbaren Diebstahl.

Im Juni 2026 kündigte die Gemeinde an, die Kübel in veränderter Form wieder aufstellen zu wollen. Herrenknecht erklärte daraufhin, er werde sie diesmal nicht erneut entfernen lassen. Stattdessen brachte er eine mögliche Verlagerung von Unternehmensteilen nach Rust ins Spiel.

So entschied das Oberverwaltungsgericht

In Mülheim ging der Rechtsstreit unterdessen weiter. Die Anwohnerin legte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Doch auch der 11. Senat folgte ihrer Argumentation nicht. Die Kübel gefährdeten die „Leichtigkeit und damit zugleich auch die Sicherheit des Verkehrs“, heißt es in der Begründung.

Eine entscheidende Rolle spielten die Platzverhältnisse. Der Bürgersteig ist lediglich 1,50 Meter breit. Die Pflanzgefäße und teilweise überhängenden Pflanzen beanspruchen fast ein Drittel davon. Für Passanten bleibt etwa ein Meter.

Dass dies den Verkehr „in nicht unerheblichem Maße“ einschränke, sei „offensichtlich“, so der Senat. Schließlich seien dort nicht nur Fußgänger unterwegs. Auch radfahrende Kinder, Rollstuhlfahrer und Menschen mit Kinderwagen müssten den Bürgersteig nutzen können.

Die Frau hatte inzwischen zwar eine Genehmigung beantragt, über die die Stadt noch nicht entschieden hatte. Das änderte nach Auffassung des OVG nichts. Der offene Antrag rechtfertige es nicht, den „öffentlichen Straßenraum nach ihren Wünschen“ zu gestalten.

Seit rund 20 Jahren bekannt

Die Mülheimerin verwies zudem darauf, dass der Stadt die Pflanzgefäße seit etwa 20 Jahren bekannt seien. Doch daraus konnte sie kein Recht ableiten, die Kübel weiterhin auf dem Gehweg stehenzulassen.

Ein „bloßes Nichtstun bzw. eine faktische Duldung eines rechtswidrigen Zustands“ schließe ein späteres Einschreiten nicht aus, hatte schon das Verwaltungsgericht festgestellt. Auch aus einem Aktenvermerk der Stadt konnte die Frau nach Auffassung der Richter nicht darauf vertrauen, drei der ursprünglich sieben Kübel weiterhin stehen lassen zu dürfen

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 11 B 658/26 (I. Instanz: VG Düsseldorf ­6 L 716/26).

Zur Erklärung des Oberverwaltungsgerichts.