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Kita
Die Kita-Finanzierung sorgt immer wieder für Streit.
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Recht aktuell

Wer bestimmt die Kita-Beiträge?

von Simin Fakhiri
Rechtsanwältin, Gastautorin
22. Oktober 2026
Kommunen dürfen Entgelte freier Träger nicht ohne gesetzliche Grundlage per Satzung festlegen. Rechtsanwältin Simin Fakhri erklärt die Folgen des Urteils.

Die Frage, ob Kommunen Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen freier Träger durch Satzung festlegen dürfen, beschäftigt viele Städte und Gemeinden. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu die Grenzen der kommunalen Regelungskompetenz präzisiert. Anlass war ein Verfahren aus Niedersachsen. Dort hatte eine Samtgemeinde die Höhe der von Eltern zu zahlenden Beiträge per kommunaler Satzung geregelt, obwohl die Betreuung nicht in eigenen Einrichtungen der Gemeinde, sondern ausschließlich durch freie Träger erfolgte. Mit Urteil vom 29. Januar 2026 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass eine solche Regelung mit dem geltenden Landesrecht nicht vereinbar ist.

Im Revisionsverfahren widersprach das Gericht der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts. Es stellte klar, dass die betroffenen Eltern im Normenkontrollverfahren antragsbefugt sind. Die Elternbeitragssatzung galt auch für Kindertageseinrichtungen freier Träger und bildete die Grundlage für die Beitragsregelungen in den Betreuungsverträgen zwischen den Eltern und den freien Trägern. Die Eltern waren daher unmittelbar von der Satzung betroffen.

Kita-Beiträge: Wo die Grenzen für Kommunen liegen

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das niedersächsische Landesrecht keine Ermächtigungsgrundlage enthält, die Kommunen dazu befugt, Elternbeiträge für Einrichtungen freier Träger durch Satzung festzulegen. Eine kommunale Satzung darf nicht in privatrechtliche Vertragsverhältnisse eingreifen oder deren Inhalt verbindlich bestimmen. Ein solcher Eingriff in die Vertragsgestaltung zwischen freien Trägern und Eltern ist, soweit keine gesetzliche Grundlage gegeben ist, unzulässig. Zwar sind öffentliche Träger der Jugendhilfe dazu berechtigt, Kostenbeiträge für die Förderung von Kindern in eigenen Einrichtungen festzusetzen. Diese Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf Einrichtungen freier Träger.

Freie Kita-Träger entscheiden über Elternbeiträge

Mit seiner Entscheidung bestätigt das Bundesverwaltungsgericht zugleich seine bereits 1997 vertretene Rechtsauffassung. Schon damals stellte es klar, dass öffentliche Träger der Jugendhilfe nicht dazu berechtigt sind, Eltern- oder Teilnahmebeiträge für Einrichtungen freier Träger festzusetzen oder zu erheben. Sie dürfen lediglich darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang sie die Kosten für den Besuch solcher Einrichtungen übernehmen, um Familien finanziell zu entlasten. Für freie Träger stärkt die Entscheidung ihre rechtliche Eigenständigkeit.

Grundlage sind die privatrechtlich geprägten Erwägungen zur Vertragsfreiheit. Das Urteil unterstreicht die im Kinder- und Jugendhilferecht bewusst angelegte Trennung zwischen öffentlicher und freier Trägerschaft. Diese zeigt sich bereits in der im Achten Sozialgesetzbuch verankerten Trägerautonomie. Danach ist die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe bei der Festlegung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. Das Urteil fügt sich damit konsequent in die Reihe gerichtlicher Entscheidungen ein, die den Grundgedanken der Trägerautonomie fortführen. So dürfen freie Träger etwa zur Verwirklichung ihrer pädagogischen Ziele auf eigene Einnahmen angewiesen sein, die über die öffentliche Förderung hinausgehen. Bereits 2023 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Obergrenze für monatliche Zuzahlungen der Eltern mit dem Anspruch freier Träger auf gleichheitsgerechte Beteiligung am staatlichen System der Kita-Finanzierung unvereinbar ist. 

Urteil zu Kita-Beiträgen stößt auch auf Kritik

Diese Entwicklung begegnet teilweise auch Kritik. So wird befürchtet, dass sich die Balance zwischen wirtschaftlicher Trägerfreiheit und dem Ziel eines möglichst niedrigschwelligen Zugangs zu Bildungseinrichtungen verschieben könnte. Ein solches Missverhältnis könnte durch die jüngste Entscheidung weiter verstärkt werden. Auch könnten auf diese Weise Anreize gesetzt werden, staatlich organisierte Betreuungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen, wenn freie Träger günstigere Konditionen anbieten, als sie eine kommunale Elternbeitragssatzung vorsieht. Der zwischen der Kommune und dem freien Träger abgeschlossene Betreibervertrag stellt in vergaberechtlicher Hinsicht regelmäßig keinen öffentlichen Auftrag dar. Damit besteht grundsätzlich keine Steuerungsmacht der Kommune hinsichtlich der Standorte freier Träger. Auch dies unterstreicht die im Kinder- und Jugendhilferecht angelegte Trennung zwischen öffentlicher und freier Trägerschaft.

Dadurch, dass die Zahlungsverpflichtung der Eltern allein auf dem jeweiligen Betreuungsvertrag mit dem freien Träger beziehungsweise auf dessen eigener Elternbeitragsordnung beruht, herrscht Rechtsklarheit. Kommunen sollten daher bestehende Satzungen im Hinblick auf Regelungen zu Elternbeiträgen für Einrichtungen freier Träger rechtlich überprüfen und – soweit keine landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht – künftig auf entsprechende Festsetzungen verzichten.

Wie Kommunen die Beitragshöhe beeinflussen können

Stattdessen kommen alternative Steuerungsinstrumente wie Kooperationsvereinbarungen, individuelle Zuschussregelungen oder Förderverträge in Betracht. Sie ermöglichen es, kommunale Interessen in die Festlegung der Beitragshöhe einzubringen, ohne Regelungen einseitig vorzugeben. Dabei ist jedoch stets darauf zu achten, dass auch diese Instrumente mit der gesetzlich geschützten Trägerautonomie vereinbar sind. Eine enge Abstimmung zwischen Verwaltung, freien Trägern und Elternvertretungen kann dazu beitragen, transparente und rechtssichere Lösungen für die Finanzierung und die Elternbeiträge zu entwickeln.

Zu beachten ist zudem, dass Satzungen, die Elternbeitragsregelungen für freie Träger ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage enthalten, unwirksam sein können. Werden sie dennoch weiterhin angewendet, drohen Normenkontrollverfahren. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen der kommunalen Beitragserhebung und privatrechtlichen Beitragsvereinbarungen. Kommunen sollten ihre Satzungen entsprechend überprüfen und – soweit erforderlich – anpassen. 

Simin Fakhri ist Rechtsanwältin bei Dombert Rechtsanwälte.

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