OVG Rheinland-Pfalz
Zwangs-Betreuungspause in Kita erlaubt
Die Frage, wie lange ein Kind täglich in der Kita betreut wird und ob das ohne Unterbrechung passieren muss, trifft einen wunden Punkt in vielen Kommunen. Entsprechend groß ist die Aufmerksamkeit für ein Urteil aus Koblenz. Das Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschied jetzt: Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll die tägliche Betreuungszeit in einer Kindertageseinrichtung im Regelfall durchgängig sieben Stunden umfassen. Im Einzelfall kann aber auch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeit ausreichend sein
Sieben Stunden Kita-Betreuung – aber nicht zwingend am Stück
Geklagt wurde im Rhein-Pfalz-Kreis. Ihr im Jahr 2022 geborenes Kind besucht die Kita morgens von 7 bis 12 Uhr und am Nachmittag noch einmal von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter ist nach der Geburt eines Geschwisterkindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragten die Eltern daher einen Kindergartenplatz mit einer durchgängigen siebenstündigen Betreuungszeit. Der Rhein-Pfalz-Kreis lehnte den Antrag ab. Er verwies darauf, man könne keinen entsprechenden Platz anbieten. Daraufhin klagten die Eltern für das Kind beim Verwaltungsgericht, das wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren befasste sich das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Fall.
Kindertagesstättengesetz in Rheinland-Pfalz lässt Lücke zu
"Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz soll zwar „regelmäßig“ eine durchgängige Betreuung über sieben Stunden stattfinden. Dies müsse aber nicht ausnahmslos in allen Fällen gewährleistet sein", urteilte das OVG.Das Gesetz spricht also vom „Regelfall“, nicht von einem Anspruch ohne Ausnahme. Entscheidend sei, ob im konkreten Alltag tatsächlich eine durchgehende Betreuung gebraucht wird. Vor allem, wenn ein Erziehungsberechtigter keiner Erwerbstätigkeit nachgehe oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen müsse, könne die Betreuungszeit mittags unterbrochen werden, so die Richter.
Für Eltern dürfte die Entscheidung irritierend sein. Der Wunsch nach verlässlichen, durchgehenden Zeiten ist auch für kommunale Entscheider nachvollziehbar, gerade mit Blick auf Planung und Alltag. Doch dafür müssen auch die Plätze und das Personal zur Verfügung stehen.
Urteil vom April 2026, Aktenzeichen: 6 A 10075/26.OVG
Zur Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts in Koblenz.


