Recht aktuell
Bauturbo gilt auch für die Bundeswehr
Bundeswehr soll schneller bauen dürfen
Einigen Gemeinden dürfte bereits eine frühere Regelung bekannt sein, die besondere öffentliche Vorhaben des Bundes betrifft. Ihr Anwendungsbereich wurde nun erweitert. Künftig umfasst sie auch Vorhaben, die dienstlichen Zwecken der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte dienen. Dazu zählen etwa Wirtschaftsgebäude, Lager oder Munitionsdepots. Die Regelung ist damit nicht mehr ausschließlich auf klassische Vorhaben der reinen Landesverteidigung beschränkt.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine neue Sonderregelung für bestimmte Vorhaben der Rüstungsindustrie geschaffen. Hintergrund ist der steigende Bedarf an militärischer Ausrüstung und den notwendigen Produktionskapazitäten.
Diese Regelung erleichtert insbesondere die Zulassung von Anlagen außerhalb zusammenhängend bebauter Gebiete. Rüstungswerke befinden sich häufig außerhalb von Ortschaften, weil sie größere Flächen benötigen und aufgrund von Emissionen oder Sicherheitsabständen nicht in dicht besiedelten Bereichen errichtet werden können. Zwar war eine Genehmigung solcher Anlagen auch bisher grundsätzlich denkbar. In der Praxis erwiesen sich die bestehenden Voraussetzungen jedoch häufig als zu restriktiv. Die neue Regelung soll daher eine klarere rechtliche Grundlage schaffen und die Zulassung entsprechender Projekte erleichtern.
Das Gesetz eröffnet zusätzliche Möglichkeiten, von planerischen Festsetzungen eines bestehenden Bebauungsplans für Rüstungsvorhaben abzuweichen. Das kann etwa relevant werden, wenn bestehende Standorte erweitert oder weiterentwickelt werden sollen.
Welche Anlagen der erweiterte Bauturbo betrifft
Sachlich betrifft die neue Regelung Vorhaben zur Herstellung oder Lagerung von Produkten für die Landesverteidigung, etwa Waffensysteme, Munition, Sprengstoffe und entsprechende Vorprodukte. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bundesverteidigungsministerium bestätigt, dass diese Produkte für die Einsatzfähigkeit und Versorgung der Bundeswehr erforderlich sind. Der Bedarf verbündeter Streitkräfte reicht hingegen nicht aus. Wird später festgestellt, dass ein Projekt für die Versorgung der Bundeswehr nicht mehr erforderlich ist, kann dies auch Folgen für den Fortbestand der Anlagen haben – etwa in Form einer Rückbaupflicht. Dies gilt selbst dann, wenn noch Bedarf verbündeter Streitkräfte besteht, der durch die Produktionsanlagen gedeckt werden könnte.
Es bleibt daher abzuwarten, wie häufig private Rüstungsvorhaben tatsächlich auf Grundlage dieser neuen Regelung umgesetzt werden. Unternehmen könnten zögern, in Produktionsvorhaben zu investieren, wenn deren langfristige Nutzung stark an den Bedarf der Bundeswehr gebunden ist.
Für Gemeinden besonders relevant ist außerdem das geänderte Verfahren bei militärischen Bauprojekten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Vorhaben auch ohne erneute Anhörung der Gemeinde zugelassen werden, etwa wenn sie bereits zuvor im Verfahren beteiligt war.
Eine gravierende Einschränkung der kommunalen Rolle ist dadurch jedoch nicht zwingend zu erwarten – zumindest bei privaten Rüstungsvorhaben. Aufgrund der engen Voraussetzungen der neuen Regelung wird in der Praxis häufig weiterhin eine kommunale Bauleitplanung erforderlich sein. Hier bleibt die Gemeinde Herrin des Verfahrens und kann ihre städtebaulichen Vorstellungen einbringen. Auch komplexe Planungsverfahren müssen dabei nicht zwangsläufig lange dauern. Bei entsprechender Vorbereitung kann ein Bebauungsplan durchaus innerhalb weniger Monate beschlossen werden.


Dr. Wolfgang Würfel und Ludwig Schnur sind Rechtsanwälte bei GSK Stockmann.

