Recht aktuell
So gehen Kommunen richtig mit Spenden um
Bei Spenden handelt es sich um freiwillige Zuwendungen in Form von Geld, Sachwerten oder sonstigen Leistungen, die ohne direkte oder indirekte Gegenleistung erfolgen. Beim Sponsoring wird eine Kommune regelmäßig durch Geldleistungen unterstützt, wobei der Sponsor die Unterstützung kommunikativ nutzen kann oder die Kommune an vertraglich vereinbarter Stelle auf diese hinweist. Sowohl durch eine Spende als auch durch Sponsoring kann die Wahrnehmung kommunaler Aufgaben gefördert werden. Beispielhaft wäre etwa an eine Spende für den örtlichen Kindergarten oder das Sponsoring des Stadtfestes zu denken.
Richtlinien für Spenden an Kommunen
Die Zulässigkeit von Spenden und Sponsoring findet spätestens dort ihre Grenze, wo der Eindruck der Käuflichkeit oder Beeinflussbarkeit kommunaler Entscheidungen entsteht. Insbesondere aber dann, wenn mit der Zuwendung ausdrücklich oder konkludent die Erwartung verbunden ist, dass kommunale Entscheidungen in einem bestimmten Sinne getroffen werden, kann eine strafrechtlich relevante Vorteilsgewährung oder Vorteilsnahme vorliegen. Danach kann bereits die Annahme eines Vorteils im Zusammenhang mit einer Amtstätigkeit strafbar sein, auch wenn keine konkrete Gegenleistung vereinbart wurde. Ausschlaggebend ist, ob ein Bezug zur dienstlichen Tätigkeit besteht und der Vorteil dazu geeignet ist, die Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung zu beeinflussen. Besonders heikel ist, dass der Gesetzgeber auch den sogenannten Drittvorteil unter Strafe gestellt hat. Das heißt, dass sich auch der altruistisch handelnde Amtswalter strafbar machen kann, der sich den Vorteil nicht für sich selbst, sondern etwa für seine Kommune versprechen lässt.
In der kommunalen Verwaltungspraxis kann es sich vor diesem Hintergrund als schwierig erweisen, einen rechtssicheren Umgang mit Spenden und Sponsoring zu finden. Helfen können hier Richtlinien, die sich Kommunen im Vorfeld geben. Sie tragen dazu bei, mögliche Konflikte bereits vor Entstehung zu identifizieren und erleichtern so die Entscheidung über die Annahme einer Spende oder eines Sponsorings.

In der Richtlinie muss festgehalten werden, dass bei der Entgegennahme sicherzustellen ist, dass Zuwendungen keine unrechtmäßige Gegenleistung erwarten lassen, keinen Einfluss auf kommunale Entscheidungen haben und die Entscheidung über eine Annahme objektiv und neutral getroffen wird. Sie muss das Ergebnis einer sachgerechten und nachvollziehbaren Erwägung sein. Zudem sollte die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potenzieller Spender und Sponsoren gewahrt bleiben. Auch andere bewertungserhebliche Gesichtspunkte wie Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, Geschäftsgrundsätze und -praktiken als auch Kunden- und Medienprofile der Spender können in die Richtlinie einbezogen werden. So kann sichergestellt werden, dass Entscheidungen innerhalb der Verwaltung nachvollziehbar und einheitlich getroffen werden.
Ausschlussklausel zu Spendenannahme von Verfassungsfeinden
Besondere Schwierigkeiten begründen Zuwendungen von verfassungsfeindlichen Personen, Organisationen, Parteien, Unternehmen oder Vereinen. Kommunen tragen hier eine besondere Verantwortung für den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Diese gilt auch für ihre Organe und Beschäftigten. Im Sinne dieser Verantwortung sollten Kommunen folglich von der Annahme von Spenden aus dem extremistischen Spektrum absehen. Dadurch wird verhindert, dass Raum für eine scheinbare oder tatsächliche Einflussnahme von Extremisten auf kommunale Entscheidungen entsteht. Um dem entgegenzuwirken, sollten in eine Spendenrichtlinie auch die Gründe für die Nichtannahme von Spenden und Sponsoring aufgenommen werden.
Kommunen sollten Spenden aus dem rechtsextremen Spektrum nicht annehmen.
In einer entsprechenden Ausschlussklausel kann geregelt werden, dass Zuwendungen von Verfassungsfeinden nicht eingeworben, angenommen, verwaltet oder verwendet werden dürfen. Definitorisch könnte etwa bestimmt werden, dass eine Organisation als verfassungsfeindlich gilt, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Annahme einer Zuwendung von den Verfassungsschutzbehörden als extremistisch oder als Verdachtsfall eingestuft wird. Privatpersonen könnten unter den Ausschluss fallen, insoweit sie organisatorische Funktionsträger solcher Zusammenschlüsse sind. Zur Feststellung der Sachlage können Kommunen sich auf die aktuellen Verfassungsschutzberichte stützen und entsprechende Anfragen an das Bundesamt und die Landesämter für Verfassungsschutz richten.
Spendenrichtlinien sind für Kommunen ein wichtiges Instrument für einen rechtssicheren Umgang mit Spenden und Sponsoring. Sie können zwar die Einzelfallprüfung nicht ersetzen, schaffen aber Orientierung für Amtsträger, erhöhen die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit und sind geeignet, eine unzulässige Einflussnahme auf kommunale Entscheidungen frühzeitig zu identifizieren und zu verhindern. Auch in schwierigen Fällen wird damit eine nachvollziehbare Entscheidungsfindung erleichtert. Damit tragen Spendenrichtlinien nicht nur zu einer rechts- und ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis, sondern auch zu einem höheren Vertrauen in kommunale Entscheidungsprozesse bei.

