Europäischer Gerichtshof
Kopftuchverbot in öffentlicher Verwaltung
In dem Fall, der vor dem Europäischen Gerichtshof landete, ging es um die Büroleiterin einer belgischen Gemeinde, die während der Arbeit die muslimische Kopfbedeckung tragen wollte. Den Antrag lehnte die Gemeinde ab, woraufhin die Betroffene klagte. Zwar sieht der Gerichtshof in einem vom Arbeitgeber aufgestellten Verbot, am Arbeitsplatz religiöse und weltanschauliche Zeichen zu tragen, eine mittelbare Ungleichbehandlung, wenn das dem Anschein nach neutrale Verbot tatsächlich dazu führt, dass Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung in besonderer Weise benachteiligt werden.Allerdings erkennt der Gerichtshof dann keinen Verstoß gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn das Verbot allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal der Verwaltung angewandt wird, durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.