Gericht
Wann Kommunen Reden im Wahlkampf verbieten dürfen
Kommunen dürfen Redner bei Wahlveranstaltungen politischer Parteien nur unter engen Voraussetzungen ausschließen. Das zeigen zwei Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2026 (Az.: 4 CS 26.288 und 4 CS 26.291). Das Gericht hob Redeverbote gegen Björn Höcke bei Wahlveranstaltungen der Alternative für Deutschland in bayerischen Gemeinden auf.
Die betroffenen Kommunen hatten ihre öffentlichen Einrichtungen zwar für die Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, dies jedoch mit der Auflage verbunden, dass Höcke dort nicht als Redner auftreten dürfe. Nach Auffassung des Gerichts waren die von den Kommunen angeführten Gründe im Eilverfahren jedoch nicht ausreichend tragfähig.
Der Fall verdeutlicht, unter welchen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen kommunale Eingriffe in Wahlveranstaltungen zulässig sein können.
Parteienfreiheit im Grundgesetz verankert
Politische Parteien genießen nach Artikel 21 des Grundgesetzes eine besondere Stellung im Verfassungsgefüge. Geschützt ist nicht nur ihre Existenz, sondern auch ihre Betätigungsfreiheit im politischen Wettbewerb. Dazu gehört insbesondere das Recht, Wahlveranstaltungen durchzuführen und selbst zu bestimmen, welche Personen dort als Redner auftreten.
Hohe Hürden für Redeverbot
Ein kommunales Redeverbot kann in diese Betätigungsfreiheit eingreifen. Es beschränkt die inhaltliche und personelle Gestaltung einer Veranstaltung und kann sich unmittelbar auf die Außendarstellung und Mobilisierung einer Partei auswirken. Entsprechende Maßnahmen bedürfen daher einer besonders gewichtigen und tragfähig belegten Rechtfertigung.
Chancengleichheit für politische Parteien
Eng verbunden mit Artikel 21 des Grundgesetzes ist der aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Demokratieprinzip entwickelte Grundsatz der formellen Chancengleichheit politischer Parteien. Danach darf der Staat den politischen Wettbewerb nicht verzerren und muss grundsätzlich gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.
Stellt eine Kommune ihre Einrichtungen für Wahlveranstaltungen zur Verfügung, ist sie an dieses Neutralitätsgebot gebunden. Differenzierungen zu Lasten einzelner Parteien oder bestimmter Repräsentanten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und verhältnismäßig sind. Politische Missbilligung oder die bloße Kontroversität eines Redners reichen hierfür nicht aus.
Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu erwarten?
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont in seinen Beschlüssen vor allem die hohen Anforderungen an eine Gefahrenprognose. Ein Eingriff kommt nur dann in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass im Rahmen der konkreten Veranstaltung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden.
Eine lediglich abstrakte Möglichkeit oder der allgemeine Verweis auf frühere Äußerungen eines Redners genügt nicht, um ein Redeverbot auszusprechen. Auch im Eilverfahren müssen Kommunen eine belastbare Tatsachengrundlage vorlegen. Nur wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit nachvollziehbar dargelegt werden kann, lässt sich ein derart gewichtiger Eingriff in Parteienfreiheit und formelle Chancengleichheit rechtfertigen.
An diesen Maßstäben ändert auch die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Neuregelung des Artikels 21 Absatz 1a der Bayerischen Gemeindeordnung grundsätzlich nichts. Nach den Ausführungen des Gerichts ist die Vorschrift eng auszulegen. Sie eröffnet keinen Spielraum für pauschale oder vorsorgliche Redeverbote, sondern setzt weiterhin eine substantiierte und einzelfallbezogene Gefahrenprognose voraus.
Fazit: Der Fall Höcke verdeutlicht, dass kommunale Redeverbote im Wahlkampf nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind. Artikel 21 des Grundgesetzes und der Grundsatz der formellen Chancengleichheit setzen dem kommunalen Ermessen enge Grenzen. Wer in den politischen Wettbewerb eingreift, trägt eine erhöhte Begründungslast. Ohne eine konkrete und tragfähig belegte Gefahrenprognose werden entsprechende Maßnahmen im gerichtlichen Eilverfahren regelmäßig keinen Bestand haben.
Dr. Dominik Lück ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der auf öffentliches Recht spezialisierten Kanzlei DOMBERT Rechtsanwälte in Potsdam und Düsseldorf.

