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Kommunen nutzen oft eigene Stadtzeitungen, um zu informieren.
Kommunen nutzen oft eigene Stadtzeitungen, um zu informieren.
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Recht aktuell

Kostenfreie Stadtzeitungen- geht das noch?

von Tobias Schröter
"Gastautor, Rechtsanwalt
10. Februar 2026
Viele Städte und Gemeinden lassen auch im digitalen Zeitalter kostenfreie Stadtmagazine oder jedenfalls nichtamtliche Teile von Amtsblättern verteilen. Für die Einwohner landen diese kommunalen Publikationen kostenfrei im Briefkasten. Doch rechtlich sind den Magazinen strenge Grenzen gesetzt, wie unser Anwalt Tobias Schröter erklärt.

In den vergangenen Jahren hat eine vielfältige Rechtsprechung zunehmend für Verunsicherung gesorgt: kostenfreie Stadtzeitungen – geht das überhaupt noch? 

Stadtzeitungen und Magazine - finanziert von der Kommune

Umfang, Aufbau und Inhalt von kostenfreien Stadtzeitungen und Stadtmagazinen sind regional grundverschieden. Regelmäßig ist es aber so, dass die Publikation monatlich oder mindestens quartalsweise erscheint, sowohl amtliche als auch nichtamtliche Inhalte hat und oftmals durch einen privaten Verlag/ein privates Presseunternehmen hergestellt und vertrieben wird. Die Finanzierung erfolgt dann über die kommunalen Haushalte. Inhaltlich wird zumeist über lokale Veranstaltungen und Initiativen, Entscheidungen des Stadtrates und der Stadtverwaltung, Baumaßnahmen, Grußworte des Bürgermeisters und sonstige Berichte über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde berichtet. Die Verwendung von Fotos lockert die Publikationen auf.  

Was ist rechtlich bei Stadtzeitungen zu beachten?

Im Hinblick auf die Kommunen als Herausgeber solcher Publikationen und als staatliche Institutionen stellt sich zunächst die Frage nach der Rechtsgrundlage. Grundsätzlich ist für jedes staatliche Handeln eine solche erforderlich. Für die staatliche Öffentlichkeitsarbeit, wozu auch die kommunalen Publikationen zählen, ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung entschieden, dass der Staat hierfür keine besondere Rechtsgrundlage benötigt. Vielmehr genügt die sachliche Zuständigkeit einer staatlichen Stelle, um über die in dieser Zuständigkeit anfallenden Angelegenheiten zu informieren und zu berichten. 

Eine wichtige Grenze bildet die parteipolitische Neutralität, die es der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit untersagt, Wahlwerbung zu betreiben oder politische Parteien zu begünstigen. Die Öffentlichkeitsarbeit darf nicht zugunsten oder zuungunsten einzelner politischer Parteien wirken oder Wahlwerbung sein. Daneben ist das sogenannte Gebot der Staatsferne der Presse zu beachten.

Kommunale Öffentlichkeitsarbeit begrenzt

Das Gebot der Staatsferne der Presse, verankert in Art. 5 GG, setzt der kommunalen Öffentlichkeitsarbeit Grenzen. Gemeinden dürfen keine pressemäßige oder redaktionelle Öffentlichkeitsarbeit zu Themen der örtlichen Gesellschaft betreiben, die nicht direkt mit der kommunalen Selbstverwaltung zu tun haben. Es ist ihnen untersagt, Inhalte zu verbreiten, die typischerweise der freien Presse obliegen, insbesondere wenn diese die Presse gefährden könnten. Der Staat soll mit seinen Mitteln und etwa der kostenfreien Verteilung von Presseangeboten nicht die freie Presse verdrängen, die ihre Publikationen durch ein Entgelt finanzieren muss. 

Was bei der Bewertung entscheidend ist

Aber die Abgrenzung, wann kommunale Öffentlichkeitsarbeit als redaktionell gilt, ist komplex und bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Insbesondere müssen die Inhalte der Publikation sachlich bleiben und wertende Elemente ausgeschlossen werden. Für eine rechtlich zulässige kommunale Publikation ist somit entscheidend, dass die Informationen sachlich präsentiert werden, ohne die typische Aufmachung einer Zeitung zu nutzen. Kommentare, Interviews oder Karikaturen sind deswegen fehl am Platz. Die Art und Weise der Informationsdarbietung, das äußere Erscheinungsbild und die Frequenz der Veröffentlichungen sind hierbei ebenfalls wichtige Faktoren. Allein im Kernbereich kommunaler Aufgaben, das heißt, bei Informationen bezogen auf die Kommunalpolitik und originäre öffentliche Aufgaben der Kommunalverwaltung, darf die Gemeinde auch in presseähnlicher und somit redaktioneller Form Öffentlichkeitsarbeit betreiben.

Insgesamt müssen die Rechte der kommunalen Selbstverwaltung und die Staatsferne der Presse in einem angemessenen Ausgleich stehen, was eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall erfordert. Ebenso wichtig: einzelne Verstöße führen nicht automatisch zu einem Verstoß gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. 

Das Fazit: Stadtzeitungen und Stadtmagazinen kommt eine wichtige Funktion in der Kommunikation mit der Bevölkerung zu. Sie sind nicht verboten oder unzulässig, müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen und die aufgezeigten Grenzen einhalten. Wichtig ist dabei vor allem die Konzentration auf lokale Themen. Kommunale Publikationen müssen sich zudem in ihrer Aufmachung von Angeboten der freien und privaten Presse abheben und unterscheiden.   Der Vielgestaltigkeit kommunaler Publikationen in der ganzen Republik ist geschuldet, dass nur allgemeine Aussagen getroffen werden können. Erforderlich sind stets eine konkrete Einzelfallbetrachtung und Abwägung, um sicher festzustellen, ob die jeweilige Publikation die rechtlichen Grenzen einhält. Unter diesen Prämissen lässt sich die Ausgangsfrage des Beitrags grundlegend wie folgt beantworten: Ja, das geht noch – und es wird auch im digitalen Zeitalter noch gebraucht. 

Tobias Schröter ist Anwalt und Salary Partner bei Dombert Rechtsanwälte.

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