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Amtsblätter dürfen nicht presseähnlich sein
Amtsblätter dürfen nicht presseähnlich sein
© 123rf

Urteil: Hoffnung für kommunale Amtsblätter

von Christian Erhardt-Maciejewski
Chefredakteur | KOMMUNAL
31. Mai 2019
Immer wieder gehen Zeitungsverlage gegen kommunale Amtsblätter per Gericht vor. Sie sehen in den Mitteilungen der Kommunen eine Konkurrenz zu ihrer Zeitung. Mehrfach bereits bekamen die Verlage recht - nun stärkt ein neues Urteil aber die Rechte der Kommunen! Was Amtsblätter dürfen und was nicht - ein Überblick!

In dem Urteil zum Thema Amtsblätter geht es um einen alten Streit zwischen dem Amtsblatt der Stadt Crailsheim in Baden-Württemberg und einem privaten Verlag, der in der Region eine Tageszeitung herausgibt. Konkret hatte die Tageszeitung einen Bericht kritisiert, in dem die Stadt in seinem Amtsblatt über eine private Initiative berichtet, die sich um die Bedingung von Störchen in der Stadt kümmert. Begründung der Stadt: Diese Störche nisten unter anderem auf dem Rathausdach der Stadt. Im Dezember vergangenen Jahres bekam der Verlag vom Bundesgerichtshof Recht. Die Begründung: Die Berichterstattung in Amtsblättern muss einen Bezug zur Gemeinde und zu ihren direkten Aufgaben haben. Die Initiative zur Bedingung der Störche hätten eben nichts mit den Aufgaben der Gemeinde zu tun. Die Stadt habe, so das Urteil im Dezember, gegen den Grundsatz der Pressefreiheit (Artikel 5, Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes) verstoßen. In dem Absatz geht es um die Staatsferne der Presse. KOMMUNAL hatte über das Urteil und die Begründung ausführlich berichtet. 

Das deckt sich mit einem Urteil der Vorinstanz. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zuvor geurteilt, dass lediglich Berichte über die aktuelle und zukünftige Arbeit des Gemeinderats und der Kommunalverwaltung sowie Berichte über die kommunale Wirtschaftsförderung erlaubt sind. Unzulässig seien derweil allgemeine Berichte über die lokale Wirtschaft, ortsansässige Unternehmen und rein gesellschaftliche Ereignisse aus den Bereichen Sport, Kunst und Musik. 

In der Folge des Urteils hatten übrigens die Kommunen Neckarsulm und Öhringen ihre kostenlosen Amtsblätter eingestellt und jeweils einen Verlag mit den Aufgaben beauftragt. 

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Was Amtsblätter alles dürfen 

Zu 100 Prozent hatte aber der private Zeitungsverlag schon damals nicht recht bekommen. Neben dem Storchenartikel hatte die Tageszeitung die Vereinsnachrichten sowie Meldungen der Kirche beanstandet. Da hatte der Bundesgerichtshof bereits geurteilt, dass solche Meldungen möglich sind. Hier hatten auch die Kommunenvertreter immer wieder darauf hingewiesen, dass Amtsblätter für Kirchengemeinden und Vereine oftmals die einzige Möglichkeit seien, um über ihre Angelegenheiten zu informieren.Dem folgte der Bundesgerichtshof.

Auch Anzeigen dürfen nach dem Urteil des Gerichts übrigens geschaltet werden. Aber auch hier gilt ein sehr enges Korsett. Das Aufkommen solcher Aufträge für die kommunalen Haushalte dürfe dabei keine besondere Rolle spielen. Übersetzt heißt das: Mehr als die Produktions- und Verteilkosten dürfen nicht hereinkommen. Und die Anzeigen dürfen nicht dazu führen, dass die privaten Zeitungen vor Ort weniger Geld verdienen. Hier wird es mit der Beweislast schwierig. Insofern empfehlen wir als KOMMUNAL, möglichst weitgehend auf "kommerzielle" Anzeigen zu verzichten. Denn dies ist immer ein erfolgsversprechender Angriffspunkt für private Medien. In unserem Leitartikel haben wir das Thema genauer definiert und Handlungsempfehlungen gegeben. 

Übrigens sind grundsätzlich Elemente einer Tageszeitung durchaus erlaubt: Also etwa Kommentare oder Glossen. Wichtig, so der Bundesgerichtshof sei nur, dass der Gesamtcharakter der Amtsblätter und sonstigen kommunalen Presseerzeugnisse als staatliche Publikation erkennbar sei.

Oberlandesgericht fällt weitergehendes Urteil zu Amtsblättern

Auf genau diesen "Gesamtcharakter" zielt nun das jüngste Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart erneut ab. Der vierte Zivilsenat des Gerichts hat die Rechte des Crailsheimer Amtsblattes dabei deutlich gestärkt. Die Unterlassungsklage unter anderem der Tageszeitung Hohenloher Tagblatt, wies das Gericht nämlich deutlich zurück. 

Bemerkenswert ist dabei vor allem die Begründung des Urteils. Wieder bezog sich der Vorsitzende Richter Matthias Haag dabei auf die nistenden Störche auf dem Rathaus. In der Tat entspreche dieser Bericht nicht den dargelegten Kriterien für eine zulässige staatliche Öffentlichkeitsarbeit. ABER, und hier wird es in der Urteilsbegründung spannend: Es komme entscheidend darauf an, ob die kommunale Berichterstattung in ihrer Gesamtbetrachtung als "funktionales Äquivalent" zu einer privaten Zeitung und damit pressesubtitierend wirke. Das verneinte der Berufungssenat. Weit überwiegend habe das Amtsblatt über seine Aufgaben als Kommune und über die Arbeit des Gemeinderates berichtet. Ein einzelner Artikel rechtfertige daher noch keine Unterlassungsklage. 

Rechtsstreit zu Amtsblättern geht weiter 

Abgeschlossen ist die Diskussion damit übrigens noch nicht. Denn die privaten Zeitungsverleger haben auch noch gegen die Vereins- und Kirchennachrichten in Amtsblättern Berufung eingelegt. In der Sache ist noch keine neue Entscheidung gefallen. Auch gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat. Zudem sind weitere Klagen anderer 'Zeitungsverlage gegen andere Amtsblätter weiter anhängig und nicht final entschieden. 

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