Recht aktuell
Motorradfahrer stürzt wegen Gullydeckel-Loch
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat jetzt eine Entscheidung gefällt, die viele Bauämter und Rechtsabteilungen interessieren dürfte. Sie ist aber auch für Motorradfahrer spannend.
Motoradfahrer bleibt mit Hinterrad an Gullydeckel hängen
Worum ging es? Ein Motorradfahrer war in der Nähe desTechnik Museum Speyer gestürzt. Nach seiner Darstellung war er mit dem Hinterrad an einem ausgebrochenen Gullydeckel hängen geblieben. Der Asphalt war dort am Rand beschädigt – etwa 20 Zentimeter lang und an der breitesten Stelle rund 10 Zentimeter. Der Mann verlangte von der Stadt Speyer mehr als 6.000 Euro Schadensersatz
Die Kommune hielt dagegen: Es habe sich lediglich um einen kleineren Ausbruch am Gullyschacht gehandelt, deutlich unter einem halben Quadratmeter. Also nichts, was automatisch eine sofortige Sperrung oder Notmaßnahme erforderlich mache.
Kommunen können keine absolute Sicherheit garantieren
Die Richter sahen das ähnlich – und wiesen die Klage ab. Klar ist zwar: Kommunen müssen ihre Straßen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht in einem ausreichend sicheren Zustand halten. Aber – und das ist der entscheidende Punkt – sie schulden keine absolute Sicherheit. Straßen dürfen Unebenheiten haben. Sie müssen nicht „motorradperfekt“ sein. Das Gericht betont ausdrücklich: Auch Motorradfahrer müssen ihre Fahrweise an die erkennbaren Straßenverhältnisse anpassen. Öffentliche Verkehrsflächen sind grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich bei aufmerksamer Betrachtung darstellen.
Tiefe Schlaglöcher können zu Haftungsansprüchen führen
Eine Haftung kommt nach der Rechtsprechung regelmäßig erst bei wirklich erheblichen Gefahrenstellen in Betracht. Als grobe Orientierung nennt das Gericht Schlaglöcher auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von etwa 15 Zentimetern. Eine solche Dimension konnte hier nicht festgestellt werden. Damit lag nach Auffassung der Kammer keine abhilfebedürftige Gefahrenquelle vor.
Für Kommunen heißt das: Nicht jeder Schaden am Gullydeckel wird automatisch zum Haftungsfall. Entscheidend sind Größe, Tiefe, Verkehrsbedeutung der Straße und vor allem die Frage, ob eine Gefahrenstelle objektiv erheblich war. Und natürlich bleibt es dabei: Regelmäßige Kontrollen und eine gute Dokumentation sind im Ernstfall Gold wert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung am Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ist möglich.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 10.02.2026, Az. 3 O 181/25

