Tauberbischofsheim Rathaus
Im Rathaus von Tauberbischofsheim wurde entschieden, Wahlplakate abnehmen zu lassen.
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Ordnungsamt

Wahlplakate zu groß - Stadt greift durch

DIN A0 statt A1: Im baden-württembergischen Tauberbischofsheim musste die CDU Plakate abhängen. Was Kommunen bei Wahlwerbung vorschreiben dürfen.

In Tauberbischofsheim sind es nicht Inhalte oder politische Botschaften, die derzeit für Diskussionen sorgen – sondern Zentimeter. Denn dort mussten Wahlplakate der CDU zur Landtagswahl am 8. März 2026 in Baden-Württemberg kurzfristig wieder abgehängt werden, weil sie größer waren als erlaubt.

Wahlplakate zu groß  - das sagt die Stadt

Die Stadt hat auf Anfrage von KOMMUNAL Stellung genommen – und macht deutlich: Es geht nicht um Parteipolitik, sondern um klare und für alle gleiche Regeln. „Im Rahmen des geltenden Rechts haben die Kommunen die Möglichkeit, Richtlinien für die Wahlwerbung zu erlassen“, sagte Pressesprecherin Helga Hepp auf Anfrage von KOMMUNAL. In Tauberbischofsheim habe die Stadt eine interne Richtlinie erlassen. Diese sehe vor, „dass die Plakatierung nur bis maximal Größe DIN A1 an bis zu 30 Standorten möglich ist“. Die Regelungen seien „insbesondere aus Stadtbildgründen“ getroffen worden. Weitere Verstöße gegen die Plakatierungsgenehmigung seien nicht bekannt. 

Gleiche Auflagen für alle Wahlplakate

Wichtig ist der Kommune dabei die Gleichbehandlung: „In Tauberbischofsheim erhalten alle Parteien die gleichen Genehmigungsauflagen für ihre Wahlwerbung.“ Für die Landtagswahl 2026 seien „für alle Parteien Wahlplakate für bis zu 30 Standorte im Format bis maximal DIN A1 genehmigt“ worden. Das entsprechende Antragsformular mit den Rahmenbedingungen sei öffentlich auf der Homepage der Stadt einsehbar.

Weitere Verstöße seien der Verwaltung nach eigenen Angaben nicht bekannt. Und zu konkreten Einzelfällen oder möglichen Verfahren wolle man sich nicht äußern. Grundsätzlich gelte: „Bei Verstößen stehen für die Beteiligten die Möglichkeiten des Verwaltungsrechts zur Verfügung.“

Partei musste Wahlplakate entfernen

Wie zuerst die Fränkischen Nachrichten berichteten, hatte die CDU in Tauberbischofsheim mit Plakaten im Format DIN A0 geworben – erlaubt ist jedoch nur DIN A1. Das Ordnungsamt setzte der Partei eine Frist, um die Plakatierung an die genehmigten Vorgaben anzupassen. Die zu großen Plakate wurden daraufhin wieder entfernt. Das Büro des CDU-Landtagsabgeordneten Wolfgang Reinhart sprach gegenüber dem SWR von einem „großen logistischen Aufwand“. Auch die Stadt bestätigte, dass die betreffenden Plakate fristgerecht abgehängt wurden.

Interessant ist der Blick über die Stadtgrenzen: Nach Angaben der CDU ist Tauberbischofsheim im Main-Tauber-Kreis derzeit die einzige Kommune, die ihre Plakatierungsgenehmigung auf das kleinere Format DIN A1 beschränkt habe. Im benachbarten Bad Mergentheim sind weiterhin auch DIN-A0-Plakate zulässig. Genau darin zeigt sich der Spielraum, den Kommunen in Deutschland haben. Denn eine bundesweit einheitliche Regelung für Wahlplakate gibt es nicht.

Wie Wahlwerbung geregelt ist

Wahlwerbung ist in Deutschland gesetzlich nicht in einem eigenen Bundesgesetz geregelt. Sie ist jedoch durch das Grundgesetz geschützt – insbesondere durch die Meinungsfreiheit nach Artikel 5 sowie durch das sogenannte Parteienprivileg aus Artikel 21. Gleichzeitig handelt es sich bei Wahlplakaten um eine sogenannte Sondernutzung des öffentlichen Raums. Und genau hier kommen die Kommunen ins Spiel.

Die Genehmigung von Wahlplakaten liegt grundsätzlich bei den Städten und Gemeinden. Sie legen fest, wann plakatiert werden darf, wie viele Standorte zulässig sind, welche Größen erlaubt sind und welche Abstände einzuhalten sind. Grundlage sind dabei unter anderem das Straßenrecht der Länder und die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Das führt in der Praxis zu teils deutlichen Unterschieden: In manchen Städten darf schon drei Monate vor einer Wahl plakatiert werden, in anderen erst sieben Wochen vorher. Einige Kommunen erlauben große DIN-A0-Plakate, andere – wie jetzt Tauberbischofsheim – beschränken sich auf DIN A1. Manche Städte regeln sogar, dass nur jeder zweite Lichtmast genutzt werden darf, um die Chancengleichheit zu wahren.

Das regelt die Straßenverkehrsordnung

 Die wichtigsten Grundregeln gelten allerdings bundesweit im Rahmen der Straßenverkehrsordnung:

- Wahlplakate dürfen innerorts angebracht werden, solange sie die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Sichtachsen an Kreuzungen, Einmündungen oder in Kurven müssen frei bleiben.

- An Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen ist Wahlwerbung tabu. Ampeln, Ortsschilder, Vorfahrtsschilder oder Geschwindigkeitsbegrenzungen dürfen nicht überhängt oder beklebt werden. Auch an Fußgängerüberwegen dürfen keine Plakate aufgestellt werden, um insbesondere Kinder nicht zu verdecken.

- Für Abstände gelten ebenfalls klare Maßstäbe: Größere Plakate müssen in der Regel mindestens drei Meter Abstand vom Fahrbahnrand einhalten, kleinere mindestens 1,5 Meter.

- Außerdem müssen Plakate standsicher befestigt sein. Sie dürfen bei Wind nicht umkippen oder sich lösen. In vielen Kommunen ist vorgeschrieben, die Standsicherheit regelmäßig – mindestens wöchentlich – zu kontrollieren.

- Außerorts, etwa an Landes- oder Kreisstraßen, ist Wahlwerbung häufig nur mit Ausnahmegenehmigung zulässig.

- Und: Nach der Wahl müssen die Plakate wieder verschwinden. Auch hier legen die Kommunen Fristen fest – oft innerhalb einer Woche nach dem Wahltag.

Was droht bei Verstößen?

Zunächst setzen die Ordnungsämter in der Regel eine Frist zur Nachbesserung oder die Plakate müssen entfernt werden.  Kommen Parteien dem nicht nach, kann die Kommune die Plakate auf Kosten der Verantwortlichen entfernen lassen. Zudem können Gebühren oder Bußgelder anfallen. In schwerwiegenden Fällen sind auch verwaltungsrechtliche Schritte möglich.