Was erlaubt ist und was nicht
Wahlwerbung: Welche Vorgaben dürfen Kommunen machen?
Verfassungsrechtlicher Rahmen für Wahlwerbung
In Deutschland müssen alle Regelungen zur Wahlwerbung die verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie einschlägige Gesetze beachten. Maßgeblich sind insbesondere Artikel 5 und Artikel 21 des Grundgesetzes. Danach wirken politische Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Dieses Recht umfasst auch die Wahlwerbung. Ebenfalls zu beachten ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Paragraf 5 des Parteiengesetzes. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind auch die Straßengesetze der Länder ausschlaggebend für die Einschränkungen von Wahlwerbung.
Einschränkungen sind nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig und dann, wenn die Inhalte der Wahlwerbung nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Einschränkungen müssen immer verhältnismäßig sein. Kommunen dürfen Wahlwerbung also nicht beliebig beschneiden, sondern müssen stets die besondere Bedeutung der Parteien für die demokratische Ordnung berücksichtigen.
Spielräume der Kommunen bei Wahlplakaten und Standortvorgaben
Gleichzeitig haben Städte und Gemeinden einen klar definierten Gestaltungsspielraum. Sie dürfen Vorgaben zu Standorten, Größen, Abständen und Menge von Wahlplakaten machen. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Beeinträchtigungen des öffentlichen Raums zu vermeiden.
So dürfen Wahlplakate in der Regel nicht in unmittelbarer Nähe von Verkehrsschildern oder an Fußgängerüberwegen angebracht werden. An allen Stellen, an denen sie die Verkehrssicherheit gefährden könnten, sind sie unzulässig. Plakate müssen standsicher befestigt sein und im Umfeld von Fuß- und Radwegen auf einer sicheren Mindesthöhe angebracht werden. Nach der Wahl sind sie fristgerecht zu entfernen.
Der Zeitraum, in dem Wahlwerbung erlaubt ist, variiert je nach Region. In vielen Bundesländern darf die Wahlwerbung frühestens sechs Wochen vor der Wahl beginnen, in anderen bis zu drei Monate vor der Wahl. Parteien und Kandidierende sollten die konkreten Fristen und örtlichen Regelungen im Vorfeld mit den zuständigen Behörden abstimmen.
Zusätzliche Einschränkung: Verfassungswidrige Äußerungen
Inhaltlich gilt: Wahlwerbung darf nicht gegen Strafgesetze oder die Verfassung verstoßen. Verleumderische, diskriminierende oder anderweitig rechtswidrige Inhalte sind unzulässig. Für den Inhalt tragen Parteien oder Einzelkandidierende die Verantwortung.
Gerichtsurteile zur Einschränkung von Wahlwerbung
In der Vergangenheit hat die Ablehnung von Wahlwerbung durch Kommunen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten geführt. Dadurch kam es zu einigen Urteilen, die die Möglichkeiten und Grenzen der Kommunen noch einmal deutlicher machen.
Bundesverwaltungsgericht: Abgestufte Chancengleichheit
Schon 1974 wurde ein wegweisendes Urteil gefällt, dass die Chancengleichheit zwischen den Parteien anmahnt. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.12.1974, Az.: VII C 42/72) hat die sogenannte abgestufte Chancengleichheit entwickelt: Wenn Kommunen Flächen zuweisen, müssen sie diese mit einem angemessenen Verteilungsschlüssel auf alle Parteien aufteilen, der die Bedeutung der Parteien berücksichtigt. Kommunen dürfen nicht willkürlich einzelne Parteien benachteiligen. Konkret regelt das Urteil: Jede Partei muss mindestens fünf Prozent der verfügbaren Stellplätze erhalten, und die größte Partei darf nicht mehr als das Vier- bis Fünffache der kleinsten Partei bekommen.
Bundesverwaltungsgericht: Inhalte in der Regel von Meinungsfreiheit geschützt
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beseitigung von Wahlplakaten in einer Kommune als rechtswidrig erklärt. Das Gericht stellte fest, dass die Plakate Meinungsäußerungen waren und durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sind. Die Maßnahme wurde zudem als unverhältnismäßig erachtet, da keine vorherige Anhörung des Betroffenen stattfand.
Bundesverfassungsgericht: Volksverhetzende Inhalte sind verboten
Das Wahlwerbung, die volksverhetzende Inhalte propagiert, nicht erlaubt ist, hat ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Im Beschluss zum NPD-Plakat „Polen-Invasion stoppen!" macht das Gericht klar, dass die Plakate den Tatbestand des Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 Abs. 1 StGB) erfüllen und die Kommune daher befugt war, die Plakate zu entfernen
Wahlwerbung: Vorschriften in den Bundesländern
Viele Bundesländer konkretisieren den Rahmen durch Allgemeinverfügungen, Rechtsvorschriften, Runderlasse oder Handreichungen. Darin legen sie fest, in welchem Umfang Kommunen Wahlwerbung einschränken können oder sogar müssen.
In Mecklenburg-Vorpommern ist etwa klar geregelt, dass Wahlwerbung spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag entfernt werden muss. In Brandenburg wird darauf hingewiesen, dass sie rückstandslos entfernt werden muss. In Sachsen-Anhalt dürfen Plakate bis zu drei Monate vor der Wahl aufgehängt werden, während in Rheinland-Pfalz die letzten sechs Wochen vor der Wahl empfohlen werden. Auch zur Lautsprecherwerbung gibt es eigene Einschränkungen. So etwa in Nordrhein-Westfalen, wo sie nicht in der Nähe von Schulen und Krankenhäusern erlaubt ist. In Bayern ist sie in Wohngebieten reglementiert und allgemein bezüglich der Lautstärke. Kommunen in Bayern können kommunale Flächen festlegen, auf denen plakatiert werden darf und wie viele Stellplätze es insgesamt geben wird. Dabei ist eine Mindestzahl auch für kleinere Parteien zu reservieren.
Sie haben weitere Fragen dazu, was Ihre Kommune bezüglich Wahlwerbung rechtlich einschränken darf und was nicht? Es interessiert sie, welche Vorgaben Ihr Bundesland im Detail macht? Fragen Sie unseren K.AI!


