Direkt zum Inhalt

Secondary Navigation

  • E-Paper
  • Podcast
  • Webinare
  • Messe
  • Veranstaltungen
  • Newsletter
  • Stellenmarkt
  • Kontakt
  • Anmelden
 

IMMER INFORMIERT BLEIBEN!

Jetzt unsere redaktionellen Newsletter abonnieren und die Neuigkeiten der kommunalen Welt kommen direkt in Ihr Postfach.

Mehr erfahren
Home
Home

Main navigation

  • K+

Mobile Navigation

  • Anmelden
  • Politik
  • Praxis
  • Panorama
  • K+
  • Bestellen
  • E-Paper
  • Newsletter
  • Webinare
  • Messe
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Stellenmarkt
  • Kontakt
  1. Politik
  2. Recht
  3. Recht Aktuell
  4. Wahlwerbung: Welche Vorgaben dürfen Kommunen machen?
Wahlplakate - Was Kommunen einschränken dürfen und was nicht
© Adobe Stock

Was erlaubt ist und was nicht

Wahlwerbung: Welche Vorgaben dürfen Kommunen machen?

von Rebecca Piron
Stellvertretende Chefredakteurin | KOMMUNAL
17. Februar 2026
In diesem Superwahljahr kommen nicht nur viele Wahlen, sondern auch viel Wahlwerbung auf die Kommunen zu. Welche Vorgaben dürfen sie machen? Städte und Gemeinden haben klare Spielräume – von Standortvorgaben bis zu Fristen. Alle Infos inklusive interaktivem KI-Chat für Ihre Fragen.

Die Grenzen von Wahlwerbung sind rechtlich nicht klar definiert. Einige Gesetze und landesrechtliche Vorschriften bieten einen ersten Rahmen. Die konkrete Ausgestaltung liegt jedoch bei den Städten und Gemeinden. Sie müssen Wahlwerbung in Form von Wahlplakaten und Lautsprecherwerbung auf ihren Flächen als sogenannte Sondernutzung zunächst zulassen – und dürfen sie zugleich reglementieren.

Verfassungsrechtlicher Rahmen für Wahlwerbung

In Deutschland müssen alle Regelungen zur Wahlwerbung die verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie einschlägige Gesetze beachten. Maßgeblich sind insbesondere Artikel 5 und Artikel 21 des Grundgesetzes. Danach wirken politische Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Dieses Recht umfasst auch die Wahlwerbung. Ebenfalls zu beachten ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien aus Paragraf 5 des Parteiengesetzes. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sind auch die Straßengesetze der Länder ausschlaggebend für die Einschränkungen von Wahlwerbung. 

Einschränkungen sind nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig und dann, wenn die Inhalte der Wahlwerbung nicht mit der Verfassung vereinbar sind. Einschränkungen müssen immer verhältnismäßig sein. Kommunen dürfen Wahlwerbung also nicht beliebig beschneiden, sondern müssen stets die besondere Bedeutung der Parteien für die demokratische Ordnung berücksichtigen.

Spielräume der Kommunen bei Wahlplakaten und Standortvorgaben

Gleichzeitig haben Städte und Gemeinden einen klar definierten Gestaltungsspielraum. Sie dürfen Vorgaben zu Standorten, Größen, Abständen und Menge von Wahlplakaten machen. Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Beeinträchtigungen des öffentlichen Raums zu vermeiden.

So dürfen Wahlplakate in der Regel nicht in unmittelbarer Nähe von Verkehrsschildern oder an Fußgängerüberwegen angebracht werden. An allen Stellen, an denen sie die Verkehrssicherheit gefährden könnten, sind sie unzulässig. Plakate müssen standsicher befestigt sein und im Umfeld von Fuß- und Radwegen auf einer sicheren Mindesthöhe angebracht werden. Nach der Wahl sind sie fristgerecht zu entfernen.

Der Zeitraum, in dem Wahlwerbung erlaubt ist, variiert je nach Region. In vielen Bundesländern darf die Wahlwerbung frühestens sechs Wochen vor der Wahl beginnen, in anderen bis zu drei Monate vor der Wahl. Parteien und Kandidierende sollten die konkreten Fristen und örtlichen Regelungen im Vorfeld mit den zuständigen Behörden abstimmen.

Zusätzliche Einschränkung: Verfassungswidrige Äußerungen

Inhaltlich gilt: Wahlwerbung darf nicht gegen Strafgesetze oder die Verfassung verstoßen. Verleumderische, diskriminierende oder anderweitig rechtswidrige Inhalte sind unzulässig. Für den Inhalt tragen Parteien oder Einzelkandidierende die Verantwortung.

Gerichtsurteile zur Einschränkung von Wahlwerbung

In der Vergangenheit hat die Ablehnung von Wahlwerbung durch Kommunen immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten geführt. Dadurch kam es zu einigen Urteilen, die die Möglichkeiten und Grenzen der Kommunen noch einmal deutlicher machen. 

Bundesverwaltungsgericht: Abgestufte Chancengleichheit

Schon 1974 wurde ein wegweisendes Urteil gefällt, dass die Chancengleichheit zwischen den Parteien anmahnt. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.12.1974, Az.: VII C 42/72) hat die sogenannte abgestufte Chancengleichheit entwickelt: Wenn Kommunen Flächen zuweisen, müssen sie diese mit einem angemessenen Verteilungsschlüssel auf alle Parteien aufteilen, der die Bedeutung der Parteien berücksichtigt. Kommunen dürfen nicht willkürlich einzelne Parteien benachteiligen. Konkret regelt das Urteil: Jede Partei muss mindestens fünf Prozent der verfügbaren Stellplätze erhalten, und die größte Partei darf nicht mehr als das Vier- bis Fünffache der kleinsten Partei bekommen.

Bundesverwaltungsgericht: Inhalte in der Regel von Meinungsfreiheit geschützt

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Beseitigung von Wahlplakaten in einer Kommune als rechtswidrig erklärt. Das Gericht stellte fest, dass die Plakate Meinungsäußerungen waren und durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt sind. Die Maßnahme wurde zudem als unverhältnismäßig erachtet, da keine vorherige Anhörung des Betroffenen stattfand.

Bundesverfassungsgericht: Volksverhetzende Inhalte sind verboten

Das Wahlwerbung, die volksverhetzende Inhalte propagiert, nicht erlaubt ist, hat ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Im Beschluss zum NPD-Plakat „Polen-Invasion stoppen!" macht das Gericht klar, dass die Plakate den Tatbestand des Volksverhetzungsparagraphen (§ 130 Abs. 1 StGB) erfüllen und die Kommune daher befugt war, die Plakate zu entfernen

Wahlwerbung: Vorschriften in den Bundesländern

Viele Bundesländer konkretisieren den Rahmen durch Allgemeinverfügungen, Rechtsvorschriften, Runderlasse oder Handreichungen. Darin legen sie fest, in welchem Umfang Kommunen Wahlwerbung einschränken können oder sogar müssen.

In Mecklenburg-Vorpommern ist etwa klar geregelt, dass Wahlwerbung spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag entfernt werden muss. In Brandenburg wird darauf hingewiesen, dass sie rückstandslos entfernt werden muss. In Sachsen-Anhalt dürfen Plakate bis zu drei Monate vor der Wahl aufgehängt werden, während in Rheinland-Pfalz die letzten sechs Wochen vor der Wahl empfohlen werden. Auch zur Lautsprecherwerbung gibt es eigene Einschränkungen. So etwa in Nordrhein-Westfalen, wo sie nicht in der Nähe von Schulen und Krankenhäusern erlaubt ist. In Bayern ist sie in Wohngebieten reglementiert und allgemein bezüglich der Lautstärke. Kommunen in Bayern können kommunale Flächen festlegen, auf denen plakatiert werden darf und wie viele Stellplätze es insgesamt geben wird. Dabei ist eine Mindestzahl auch für kleinere Parteien zu reservieren. 

Sie haben weitere Fragen dazu, was Ihre Kommune bezüglich Wahlwerbung rechtlich einschränken darf und was nicht? Es interessiert sie, welche Vorgaben Ihr Bundesland im Detail macht? Fragen Sie unseren K.AI!

 

Tauberbischofsheim Rathaus

Wahlplakate zu groß - Stadt greift durch

DIN A0 statt A1: In Tauberbischofsheim musste die CDU Plakate abhängen. Was Kommunen bei Wahlwerbung vorschreiben dürfen.
MEHR

Wahlplakate - was erlaubt ist und was nicht - alle Informationen vor der Bundestagswahl im Überblick

Wahlplakate aufhängen: Das müssen Sie wissen!

Wahlplakate aufhängen fällt unter das Recht der freien Meinungsäusserung - ein rechtsfreier Raum sind sie aber nicht - Worauf Sie achten müssen!
MEHR

Der Podcast erscheint 9 mal jährlich - je 3 Ausgaben zu einem Schwerpunktthema - immer am ersten Mittwoch im Monat!

Für Kandidaten: So sind Sie erfolgreich im Kommunalwahlkampf

Was Kandidaten 2026 wissen müssen – von Haustürwahlkampf bis Social Media, von Neutralitätspflicht bis Nichtwähler
MEHR
Der Newsletter für kommunale Entscheidungsträger. Lesen Sie was Kommunen bewegt

Auch von Rebecca Piron

  • Der Digitalpakt 2.0 und seine Umsetzung - Best Practice aus Langenfeld
    Moderne Schulen

    Digitalpakt 2.0: Netzwerken statt verzweifeln

    von Rebecca Piron
  • Diese Förderung gibt es aktuell für den Ganztagsausbau an Grundschulen
    Förderung für Schulträger

    Ganztagsausbau: Welche Fördermittel die Bundesländer jetzt noch bereitstellen

    von Rebecca Piron
  • Bürgermeister Merkel in Büttelborn als KI-Avatar
    Künstliche Intelligenz in der Verwaltung

    KI-Avatare übernehmen Bürgerkommunikation

    von Rebecca Piron

Lesen Sie auch...

  • Ordnungsamt

    Wahlplakate zu groß - Stadt greift durch

    von Gudrun Mallwitz
  • Recht aktuell

    Kostenfreie Stadtzeitungen - geht das noch?

    von Tobias Schröter
  • Recht

    Die Datenschutz-Fallen für Kommunen

    von Benjamin Lassiwe

Neuester Inhalt

  • Finanzen

    Zensus-Statistik mit politischer Sprengkraft

    von Gudrun Mallwitz
  • Konkrete Lösungsansätze

    Heizungsgesetz: Gesetz gegen den Heizkeller

    von Christian Erhardt-Maciejewski
  • Warnstreiks

    Einigung bei den Tarifverhandlungen 2026

    von Gudrun Mallwitz

Schlagwörter

  • Recht Aktuell Kommunalwahlen

ZURÜCK ZUR STARTSEITE

Home

Footer First Navigation

  • Messe KOMMUNAL
  • Leserservice
  • AGB
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Mediadaten
  • Verträge kündigen
  • Datenschutzeinstellungen
  • KOMMUNALBESCHAFFUNG

Footer Second Navigation

  • Wir auf Whatsapp