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  4. Amsterdam verbietet Fleischwerbung: Was in deutschen Kommunen rechtlich möglich ist
Kommunales Werbeverbot für Fleisch und fossile Produkte in Amsterdam
© Adobe Stock

Kommunale Werbeverbote

Amsterdam verbietet Fleischwerbung: Was in deutschen Kommunen rechtlich möglich ist

von Rebecca Piron
Stellvertretende Chefredakteurin | KOMMUNAL
27. Februar 2026
Ab Mai ist Fleischwerbung in Amsterdam im öffentlichen Raum verboten. Der Beschluss begeistert die einen, verärgert die anderen – und befeuert die Debatte in Deutschland: Wäre das hier rechtlich möglich? Sondernutzungssatzung, Kriterien für die Vergabe und vieles mehr - Gestaltungsspielräume und Grenzen für Kommunen in Deutschland erklärt.

Der Gemeinderat der niederländischen Hauptstadt hat beschlossen: Ab diesem Sommer darf im öffentlichen Raum keine Werbung für Fleischprodukte oder Produkte und Dienstleistungen auf Basis fossiler Energie mehr gemacht werden. Konkret betrifft das Werbung für Fleisch und Wurstwaren, Flugreisen, Kreuzfahrten sowie Autos mit Benzin- oder Dieselmotor. Das kommunale Werbeverbot gilt für alle städtisch kontrollierten Außenwerbeflächen – also Plakatwände, Bushaltestellen, Straßenbahn- und Bushäuschen sowie digitale Bildschirme im öffentlichen Raum. Das Werbeverbot soll zum 1. Mai 2026 im Rahmen der Algemene Plaatselijke Verordening – der allgemeinen Ortsverordnung – rechtskräftig werden. 

Der wirtschaftliche Effekt dürfte begrenzt bleiben: Laut städtischen Angaben machen Fleischwerbungen lediglich 0,1 Prozent des Amsterdamer Außenwerbemarkts aus. Werbung für fossile Energieträger kommt auf 4,3 Prozent. Die Signalwirkung des Beschlusses überwiegt damit seine direkte wirtschaftliche Bedeutung bei weitem.

Niederländische Pioniere bei kommunalen Werbeverboten

Amsterdam ist dabei keine Ausnahme, sondern Teil eines niederländischen Trends. Den Haag, Utrecht, Delft, Nijmegen, Leiden, Bloemendaal und Zwolle haben inzwischen ähnliche Beschränkungen für Werbung fossiler Produkte im öffentlichen Raum eingeführt. Haarlem hatte Fleischwerbung bereits 2022 als weltweit erste Stadt verboten. Bei kommunalen Werbeverboten für fossile Energieträger waren Edinburgh und weitere britische Städte Vorreiter.

Die rechtliche Grundlage für diesen Kurs festigte ein niederländisches Gericht im April 2025: Reisebranchenverbände hatten gegen das Werbeverbot in Den Haag für fossile Produkte geklagt. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte das Verbot als EU-rechtskonform, verhältnismäßig und dem öffentlichen Interesse dienend. Den Kommunen ist damit ein eigener Weg überlassen – und sie nutzen ihn.

Warum kommunale Werbeverbote in Deutschland oft verfassungsrechtlich scheitern

Wer das Amsterdamer Modell auf deutsche Kommunen übertragen möchte, stößt schnell an verfassungsrechtliche Grenzen. Der entscheidende Unterschied liegt in der föderalen Kompetenzverteilung.

In Deutschland ist Wirtschaftsrecht Bundessache – Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 Grundgesetz. Ein inhaltliches Werbeverbot für bestimmte Produktkategorien wie Fleisch oder fossile Brennstoffe übersteigt damit die kommunale Regelungsmacht. Was bundesrechtlich erlaubt ist, können Kommunen nicht eigenständig verbieten – das greift in die übergeordnete Kompetenzordnung ein. Die Kompetenz für produktbezogene Werbeverbote liegt beim Bund - genutzt etwa für das Tabak-Außenwerbeverbot ab 2022.

Zwickau und Görlitz: Warum kommunale Werbeverbote für die Bundeswehr rechtswidrig waren

Zwickau: Das Werbeverbot und die Korrektur durch die Kommunalaufsicht

Seit Oktober 2024 war eine Straßenbahn der Städtischen Verkehrsbetriebe Zwickau in Bundeswehr-Farben gestaltet und warb für den Dienst an der Waffe. Das brachte eine Stadtratsfraktion mit dem Antrag auf ein kommunales Werbeverbot auf den Plan. Im Januar 2025 beschloss der Stadtrat ein Werbeverbot für die Bundeswehr auf städtischen Liegenschaften, Veranstaltungen und Fahrzeugen kommunaler Unternehmen. Gleichzeitig positionierte sich Zwickau als „Stadt des Friedens". KOMMUNAL berichtete. 

Oberbürgermeisterin Constance Arndt legte dagegen Widerspruch ein. Die Stadtratsmitglieder befassten sich erneut mit dem Thema – und blieben bei ihrer Ablehnung. Daraufhin schaltete sich die Kommunalaufsicht ein. Das Landratsamt beanstandete den Beschluss: Er verstoße gegen geltendes Recht. Der Stadtrat habe seine Kompetenzen überschritten, unter anderem in bundespolitischen Fragen, schulischen Belangen und im Bereich kommunaler Unternehmen in privater Rechtsform. Zudem liege ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot nach Artikel 3 Grundgesetz vor. Bei der dritten Abstimmung votierte schließlich die Mehrheit der Stadträtinnen und Stadträte für die Aufhebung des ursprünglichen Beschlusses.

Görlitz: Gleiches kommunales Werbeverbot, gleicher Ausgang

Der Kreistag Görlitz hatte im Oktober 2025 ein gleichartiges Werbeverbot beschlossen. Die Landesdirektion Sachsen stufte auch diesen Beschluss als rechtswidrig ein. Der Präsident der Landesdirektion, Béla Bélafi, begründete: „Der Militärdienst ist eine Angelegenheit der Bundeswehr und fällt nicht in die Zuständigkeit der Kommunen. Zudem verletzt ein Werbeverbot die grundsätzlich wirtschaftspolitische Neutralität des Staates sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz." Der Kreistag musste den Beschluss aufheben. KOMMUNAL berichtete. 

Was die Fälle für kommunale Werbeverbote generell bedeuten

Fachanwalt Dominik Lück ordnete den Vorgang in Zwickau so ein: „Die Entscheidung der Kommunalaufsicht ist alles andere als überraschend. Sie steht in einer Reihe mit den Versuchen von Kommunen in den 1980er-Jahren, sich zur ‚atomwaffenfreien Zone' zu erklären oder mit Beschlüssen mehrerer Gemeindevertretungen anlässlich des Ukraine-Krieges Ende 2022, den Bundeskanzler per offenem Brief zu Friedensverhandlungen aufzurufen."

Er gibt zu bedenken: Kommunen sind in ihrer Zuständigkeit auf Fragen begrenzt, „die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln" – so hat es das Bundesverfassungsgericht festgestellt. Sobald ein kommunales Werbeverbot in Bundeskompetenzen eingreift oder überörtliche politische Fragen berührt, ist es rechtswidrig.

Was Kommunen bei Werbeverboten dennoch gestalten können

Das bedeutet keineswegs, dass Kommunen vollständig machtlos sind. Die herrschende Rechtslage eröffnet konkrete Handlungsmöglichkeiten – wenn auch mit klaren Grenzen.

Eigene Flächen: Der wichtigste Hebel für kommunale Werbesteuerung

Als Grundstückseigentümer können Städte und Gemeinden für kommunale Werbeflächen eigene Vergabekriterien festlegen. Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg macht das seit 2014 vor: Auf 23 bezirkseigenen Außenwerbeflächen gilt ein Verbot für sexistische Werbung, das auf zehn differenzierten inhaltlichen Kriterien basiert. Bremen hat als einziges Bundesland ein geregeltes Verfahren gegen sexistische Werbung auf öffentlichen Flächen eingerichtet – mit einer Beschwerdestelle bei der Zentralstelle für Gleichberechtigung (ZGF). Beide Beispiele zeigen: Inhaltliche Kriterien für kommunale Flächen sind möglich, solange sie konsistent angewendet werden und nicht in Bundes- oder Landeskompetenzen eingreifen.

Sondernutzungssatzungen: Formale Gestaltung ja, inhaltliche Werbeverbote riskant

Das Aufstellen von Werbeanlagen im öffentlichen Raum ist erlaubnispflichtig. Über Sondernutzungssatzungen lassen sich formale Anforderungen regeln: Standorte, Größen, Mindestabstände zu Schulen oder Beleuchtungsintensitäten. Ein vollständiger inhaltlicher Ausschluss bestimmter legaler Produktkategorien durch Satzung hingegen ist verfassungsrechtlich stark umstritten. Wer nur Fleischwerbung ausschließt, andere Branchen aber zulässt, riskiert Klagen wegen Verletzung der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) und des Gleichbehandlungsgebots. 

Nachhaltigkeitskriterien bei der Neuausschreibung von Werbenutzungsverträgen

Gestaltungsspielraum bietet auch das Vergaberecht. Wenn Kommunen auslaufende Werbenutzungsverträge mit Außenwerbefirmen neu ausschreiben, können sie dabei zum Beispiel Nachhaltigkeitskriterien einbauen. § 97 Abs. 3 GWB verankert soziale und umweltbezogene Aspekte als Grundsatz der Vergabe, § 127 GWB erlaubt es, das wirtschaftlichste Angebot nicht allein nach dem Preis zu bestimmen, sondern auch anhand von Nachhaltigkeitskriterien zu bewerten. Und § 128 GWB ermöglicht sogar, inhaltliche Anforderungen als Vertragsbedingung festzuschreiben, die während der gesamten Vertragslaufzeit gelten.

Wichtig: Alle Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand sachlich verknüpft und diskriminierungsfrei angewendet werden. Ein pauschales Verbot bestimmter Produktkategorien lässt sich darüber nicht durchsetzen. Wohl aber lassen sich etwa Energievorgaben für digitale Displays, Abstände zu Schulen oder – bei entsprechendem Ratsbeschluss über kommunale Klimaziele – inhaltliche Ausschlüsse begründen, die an diese Ziele anknüpfen. Wer diesen Weg gehen will, sollte früh planen: Die Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung (KNB) beim Beschaffungsamt des BMI bietet kostenfreie Beratung und Musterdokumentationen an.

Bauplanung und Ortsbildschutz als rechtssichere Alternative

Kommunen können über Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen Außenwerbung aus bestimmten Zonen fernhalten – wenn städtebauliche oder denkmalschutzrechtliche Gründe vorliegen. Regensburg hat ein fast vollständiges Werbeverbot im historischen Zentrum umgesetzt, Hamburg schränkt Außenwerbung rund um Rathausmarkt und Alsterufer stark ein. Diese Instrumente sind rechtlich solide, weil sie nicht inhaltlich, sondern räumlich und baulich begründet sind.

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