Lärmschutz
WM 2026: Public Viewing während der Nachtruhe?
Die Herren-Fußball-Weltmeisterschaft 2026 stellt Deutschlands Städte und Gemeinden vor eine ungewohnte Herausforderung: Weil das Turnier erstmals auf dem nordamerikanischen Kontinent stattfindet, fallen viele Spiele in die Nachtzeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Von insgesamt 104 Spielen an 39 Tagen haben zehn Partien um 22 Uhr, neun um Mitternacht und zwölf um 3 Uhr morgens Anstoß. Public Viewing in gewohntem Umfang ist damit ohne Sonderregelung rechtlich nicht möglich.
Lärmschutz und Nachtruhe: Was das geltende Recht vorschreibt
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) setzt den Rahmen für den nächtlichen Lärmschutz in Deutschland. Allgemein gilt: Zwischen 22 und 6 Uhr herrscht Nachtruhe. Ohne Ausnahmegenehmigung sind Veranstaltungen mit erhöhtem Lärmpegel in dieser Zeit nicht zulässig. Der Richtwert liegt je nach Gebietstyp bei 35 bis 65 Dezibel – Werte, die ein Public-Viewing-Event auf einem Marktplatz in der Regel deutlich überschreitet.
Public-Viewing-Verordnung WM 2026: Was der Bund beschlossen hat
Das Bundeskabinett hat am 25. März eine vom Bundesumweltministerium vorgelegte Verordnung beschlossen, die Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzregeln vorsieht. Damit sollen Städte und Gemeinden auch angesichts der Zeitverschiebung flexibler über Public-Viewing-Veranstaltungen entscheiden können. Bundesumweltminister Carsten Schneider erklärt: „Unser Ziel ist ein fairer Ausgleich zwischen Fußballfest und Lärmschutz. Die Public-Viewing-Verordnung erlaubt Ausnahmen vom Lärmschutz, damit gemeinsames Fußballgucken auch nach 22 Uhr zugelassen werden kann.“
Die Verordnung schafft jedoch keine automatischen Erlaubnisse. Die zuständigen Behörden der Kommunen erhalten damit mehr Flexibilität, müssen aber im Einzelfall zwischen dem herausragenden öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe abwägen. Die Regelung gilt für öffentliche Übertragungen im Freien – etwa auf Marktplätzen, Festplätzen oder Freiluftgaststätten.
Die Bundesratsabstimmung steht noch aus, mit einer Zustimmung wird jedoch bereits gerechnet. Die Verordnung soll Anfang Juni – kurz vor dem WM-Auftakt am 11. Juni – in Kraft treten.
Bundesländer mit eigenen Immissionsschutzgesetzen
Einige Bundesländer haben eigene Landesimmissionsschutzgesetze – darunter NRW, Brandenburg, Berlin, Rheinland-Pfalz, Bremen und Hamburg. Für Kommunen in diesen Ländern können bereits weitere gesetzliche Ausnahmewege bestehen. So etwa in Nordrhein-Westfalen:
- Einzelfallausnahme: Die zuständige Behörde – in der Regel das kommunale Ordnungsamt – kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstaltung im öffentlichen Interesse liegt. Ein Public-Viewing-Event zu einem WM-Spiel der deutschen Herren-Nationalmannschaft lässt sich gut auf dieser Grundlage erlauben.
- Allgemeine Ausnahme per ordnungsbehördlicher Verordnung: Kommunen können bei öffentlichem Bedürfnis durch eine eigene Verordnung pauschale Ausnahmen für regelmäßige oder über einen längeren Zeitraum stattfindende Veranstaltungen erlassen – für Volksfeste, ähnliche Veranstaltungen oder Außengastronomie. Public Viewing bei einem WM-Turnier lässt sich dabei als „sozialgewichtige“ Veranstaltung einordnen. Der Vorteil: Kein Einzelantrag pro Veranstaltung, keine Antragsflut im Ordnungsamt.
In Brandenburg und Berlin bestehen vergleichbare Regelungsmöglichkeiten auf Grundlage der jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetze.
Wichtig: Die Bundesverordnung gilt nicht überall
Für Länder mit eigenem Landesimmissionsschutzgesetz greift die Bundesverordnung nicht automatisch. Im Referentenentwurf ist ausdrücklich geregelt: Abweichende Landesvorschriften gehen der Bundesverordnung vor. Diese Länder müssen entweder eigene Erlasse verabschieden oder sich auf bestehende Einzelfallausnahme-Regelungen stützen.
Bewährte Praxis seit 2006: So lief Public Viewing bei früheren Turnieren
Ähnliche Ausnahmen wie nun geplant, hatte es bereits bei vergangenen Welt- und Europameisterschaften gegeben – konkret seit der Heim-WM 2006. Viele Landesregierungen hatten für die Fußball-EM 2024 befristete Änderungen ihrer Immissionsschutzgesetze erlassen: In NRW etwa durften Kommunen Großveranstaltungen an bis zu neun Nächten bis 1 Uhr und an bis zu 13 weiteren Nächten bis Mitternacht durchführen – ohne aufwendige Einzelausnahmeverfahren.
Public-Viewing-Genehmigung WM 2026: Erlass in den Ländern steht noch aus
Für die WM 2026 gibt es bisher keinen vergleichbaren Landeserlass. Eine Sprecherin des NRW-Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr erklärte gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, die Kommunen könnten nach geltender Rechtslage bereits Ausnahmen zulassen: „Wir freuen uns im Sinne der Fußballfans, wenn die Kommunen von den zu den Zeiten einer Fußball-Weltmeisterschaft möglichen Ausnahmen breit Gebrauch machen.“ Den Kommunen sei die Abwägung überlassen – denn in jeder Stadt seien die Bedingungen andere.
Damit liegt das Werkzeug im Gesetz bereit. Doch ein Landeserlass wäre kein neues Recht – er würde das Verfahren vereinfachen, den Verwaltungsaufwand in den Ordnungsämtern drastisch senken und die rechtliche Angriffsfläche für Klagen von Anwohnerinnen und Anwohnern verkleinern. Genau das hatte NRW für die Herren-EM 2024 getan. Viele Kommunen gehen davon aus, dass ein vergleichbarer Erlass auch für die Herren-WM 2026 kommt. Solange er fehlt, entscheidet jede Kommune für sich – mit erhöhtem Prüfaufwand und dem Risiko unterschiedlicher Handhabung zwischen Städten.
Was Kommunen konkret planen
Trotz der grundsätzlich ermöglichten Ausnahmen zeigen sich viele Städte zurückhaltend. Hamburg und München haben bereits angekündigt, auf zentrale Fanfeste zu verzichten – Hamburg unter anderem wegen der ungünstigen Anstoßzeiten und dem gleichzeitigen Aufbau des Sommerdoms, München verweist auf nachlassendes Interesse an Großveranstaltungen seit dem WM-Jahr 2006. Auch Stuttgart richtet kein kommunales Public Viewing aus. In Dortmund ist kein City-Event geplant, ein kleineres Biergarten-Angebot am Hafen ist in Vorbereitung.
Was jetzt zu tun ist
Kommunen, die Public Viewing planen oder genehmigen wollen, sollten frühzeitig planen. Die Bundesratsabstimmung und ein möglicher Landeserlass werden voraussichtlich erst kurz vor WM-Beginn vorliegen – Ordnungsämtern bleibt dann nur wenig Zeit, Genehmigungsverfahren abzuschließen. Wer nicht warten will, kann bereits jetzt die bestehenden Ausnahmewege nach Landes- oder Bundesrecht prüfen und Antragsverfahren vorbereiten.

