Bundesverwaltungsgericht urteilt zur Beteiligung von Kommunen an Bündnissen gegen Rechtsextremismus
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Recht Aktuell

Allianz gegen Rechtsextremismus: Bundesverwaltungsgericht setzt neue Maßstäbe

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Nürnberg muss vorerst nicht aus der „Allianz gegen Rechtsextremismus“ austreten. Das Urteil schafft neue Spielregeln – und betrifft Hunderte Kommunen im ganzen Land.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. März 2026 ein Grundsatzurteil zur kommunalen Mitgliedschaft in Bündnissen gegen Rechtsextremismus gefällt. Es definiert, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit der Austritt einer Kommune aus einem solchen Bündnis gerechtfertigt ist.

Die Klage des AfD-Kreisverbands Nürnberg/Schwabach, die den Austritt der Stadt Nürnberg aus der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ forderte, scheiterte in der Revision – vorerst. Für ein abschließendes Urteil zu diesem konkreten Fall braucht es nun weitere Arbeit durch die vorherige Instanz – den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. 

Das BVerwG-Urteil aus der letzten Woche ist die bislang höchstrichterliche Entscheidung zur Frage, wie weit das parteipolitische Neutralitätsgebot kommunales Engagement in zivilgesellschaftlichen Bündnissen begrenzt.

Kein automatischer Neutralitätsverstoß

Der Allianz gegen Rechtsextremismus gehören neben 164 Kommunen auch 358 zivilgesellschaftliche Organisationen an. Nürnberg ist Gründungsmitglied – und als solches seit 2009 Teil der Allianz. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nun klar: Allein die Mitgliedschaft einer Kommune in einem zivilgesellschaftlichen Bündnis begründet noch keinen Verstoß gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot.

Können Mitglieds-Kommunen alle Äußerungen von Bündnissen gegen Rechtsextremismus zugerechnet werden?

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte in zweiter Instanz noch anders geurteilt: Nürnberg müsse austreten, weil sich die Stadt die AfD-kritischen Äußerungen der Allianz wie eigene zurechnen lassen müsse. Dieses Urteil hob das Bundesverwaltungsgericht nun auf.

Drei Kriterien bestimmen den Austrittsanspruch gegen Kommunen

Das Bundesverwaltungsgericht formulierte einen neuen Prüfmaßstab. Ein Austrittsanspruch einer Partei kommt demnach nur unter drei Voraussetzungen in Betracht:

  • Erstens muss das Bündnis entweder dem Zweck nach oder durch tatsächlichen lenkenden Einfluss der Kommune gegen eine bestimmte Partei gerichtet sein.



    Da die Allianz gegen Rechtsextremismus sich nicht explizit gegen die AfD richtet, ist dieses Kriterium nicht erfüllt. Dass sich die Allianz unter lenkendem Einfluss der Stadt Nürnberg befindet, konnte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht bestätigen. Dies soll jedoch noch einmal durch die Vorinstanz geprüft werden. 

     
  • Zweitens müssen Umfang und Intensität der kritischen Äußerungen geeignet sein, der Partei im politischen Wettbewerb ernsthaft zu schaden. 



    Auch dieses Kriterium ließ das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs München offen und muss im Nachgang geprüft werden.

     
  • Drittens darf dieser Eingriff in die Chancengleichheit nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.



    Kommunen können sich grundsätzlich auf die Verteidigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung berufen. Sie müssen dies jedoch ausdrücklich tun und die Notwendigkeit ihres Handelns darlegen. Im vorliegenden Fall ist das nicht geschehen.

Verfahren geht zurück an Verwaltungsgerichtshof München

Da der Verwaltungsgerichtshof München zu entscheidenden Tatsachenfragen – etwa zum tatsächlichen Einfluss der Stadt auf die Allianz – keine Feststellungen getroffen hatte, konnte Leipzig nicht abschließend urteilen. Das Verfahren wurde an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Bis zu einer neuen Entscheidung in München steht es der Stadt Nürnberg frei, Mitglied der Allianz zu bleiben. Das schriftliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wird in einigen Wochen erwartet.

Was das Urteil für Kommunen bundesweit bedeutet

Das Urteil hat über Nürnberg hinaus Bedeutung. Denn es definiert klare Spielregeln für die Kommunen, die klären, welche Beteiligungen erlaubt sind und welche nicht. In vielen Städten und Gemeinden bestehen ähnliche Bündnisse oder Kooperationen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich Demokratieförderung und Extremismusprävention. Kommunen, die solchen Initiativen angehören oder eine Mitgliedschaft erwägen, sollten prüfen, ob sie im Zweifelsfall in der Lage sind, ihr Engagement mit dem neuen Prüfmaßstab des Gerichts zu begründen.