Freiburg darf Gehwegparken verbieten, urteilt das Verwaltungsgericht Freiburg
© Adobe Stock

Verkehrsrecht

Urteil: Freiburg darf Gehweg-Parkplätze streichen

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Klage eines Anwohners gegen den Wegfall von rund 15 Gehweg-Parkplätzen in einer Straße abgewiesen. Die Entscheidung stärkt den Handlungsspielraum von Kommunen beim Gehwegparken. Der Rechtsstreit ist damit aber nicht beendet: Der Kläger will eine Berufungszulassung erstreiten – notfalls bis vors Bundesverfassungsgericht.

Die Stadt Freiburg darf Parkflächen auf Gehwegen zugunsten des Fußverkehrs streichen. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies am Freitag, 17. April 2026, die Klage eines Anwohners gegen die Neuordnung des Parkraums in der Reichsgrafenstraße im Stadtteil Wiehre ab. Eine Berufung ließ das Gericht nicht zu.

Kern der Entscheidung zum Gehwegparken in Freiburg

Die Stadt Freiburg hatte im April 2025 rund 15 bisher markierte Gehweg-Parkplätze in der Reichsgrafenstraße entfernt und damit einen Gemeinderatsbeschluss aus dem Jahr 2020 umgesetzt. Seitdem gilt dort auf einer Straßenseite ein absolutes Halteverbot. Das Parken ist nur noch am Fahrbahnrand auf der gegenüberliegenden Seite erlaubt. Grundlage der Neuordnung: Gehwegparken soll nur dort zulässig bleiben, wo nach Abzug der Stellflächen ausreichend Platz für Fußgängerinnen und Fußgänger, Menschen im Rollstuhl und Kinderwagen bleibt.

Anwohner fühlte sich in Grundrechten beschnitten

Geklagt hatte ein Anwohner aus einer Parallelstraße, der nach eigenen Angaben keinen privaten Stellplatz besitze und deshalb auf öffentliche Parkplätze in seiner Nähe angewiesen sei. Sein Anwalt argumentierte, die Stadt habe die konkurrierenden Interessen der Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend abgewogen. Die Stadt müsse den Anspruch haben, "widerstreitende Interessen abzuwägen und nicht nur schauen, ob es die Straßenverkehrsordnung erlaubt, an dieser Stelle Parkplätze zu streichen." Er sieht zwei Grundrechte auf Mobilität – das der Fußgänger und das der Autofahrer – in Konflikt.

Stadt: Kein Anspruch auf wohnortnahen Parkplatz

Die Stadtverwaltung hielt dem entgegen, es gebe keinen Anspruch auf einen Parkplatz in der Nähe der eigenen Wohnung. Bei jedem solchen Verwaltungsakt gebe es "immer Begünstigte und Belastete", erklärte die Stadt in der Verhandlung. Jahrzehntelang habe das Auto in der Stadt- und Verkehrsplanung Vorrang genossen. Mit der Neuordnung würden nun die Belange des Fußverkehrs gestärkt. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation und wies die beiden Klagepunkte – gegen das einseitige absolute Halteverbot und gegen das Verbot des jahrelang geduldeten Gehwegparkens – zurück.

Rechtlicher Rahmen: Falschparkererlass 2020 und BVerwG-Urteil 2024

Das Freiburger Urteil steht im Einklang mit einer bundesweiten rechtlichen Entwicklung. Bereits am 11. Mai 2020 hatte das baden-württembergische Verkehrsministerium den sogenannten "Falschparkererlass" veröffentlicht. Er verpflichtet die Kommunen, Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr konsequent zu ahnden, und stellt klar, dass eine pauschale Duldung rechtswidrig ist. Baden-Württemberg ist bislang das einzige Bundesland mit einem solchen expliziten Erlass. 

Hinzu kommt das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2024 (Az. 3 C 5.23): Danach können Anwohnerinnen und Anwohner bei erheblicher Beeinträchtigung des Gehwegs sogar ein behördliches Einschreiten gegen Falschparker verlangen. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hatte das Urteil damals als Schritt zu mehr Rechtssicherheit für kommunale Ordnungsämter begrüßt.

Kläger strebt höhere Instanzen an

Der Kläger will sich mit der Entscheidung nicht zufriedengeben. Da das Verwaltungsgericht die Berufung nicht zugelassen hat, muss sein Anwalt zunächst einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim stellen. Notfalls wollen er und sein Mandant bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Was das Urteil für Kommunen bedeutet

Für Städte und Gemeinden bestätigt das Urteil einen erweiterten Handlungsspielraum bei der Umverteilung des öffentlichen Raums. Kommunen, die bislang markiertes Gehwegparken dulden, können sich bei einer Neuordnung auf die Rechtsprechung stützen – müssen aber die Interessen aller Verkehrsteilnehmer nachvollziehbar abwägen und dokumentieren. Das BVerwG-Urteil von 2024 verschärft zugleich den Druck: Wo Gehwege erheblich beeinträchtigt sind, können Anwohner ein Einschreiten einfordern.