OVG
Windenergie und Luftsport: Wer hat Vorrang?
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat unmittelbare Relevanz für Kommunen: Sie stärkt die Planungssicherheit beim Ausbau der Windenergie – selbst dann, wenn bestehende Nutzungen wie Freizeit- oder Luftsportinteressen betroffen sind. Kommunale Genehmigungsbehörden können sich darauf stützen, dass bereits festgelegte Windenergiegebiete im Regionalplan ein erhebliches Gewicht in der Abwägung haben und spätere Einwände nur begrenzt durchgreifen.
Verein klagt gegen Genehmigung von Windrädern
Ein Drachen- und Gleitschirmfliegerverein aus dem Hochsauerlandkreis hat gegen die Genehmigung einer Windenergieanlage im Außenbereich der Stadt Meschede geklagt. Die Windenergieanlage ist Teil eines bereits im Oktober 2025 genehmigten Windparks mit sechs Anlagen und liegt etwa 550 Meter von einem seit 1996 genutzten Startplatz für Drachen- und Gleitschirmflüge entfernt. Der Verein sieht durch die Windräder ein "erhebliches Sicherheitsrisiko" und eine "unzumutbare Einschränkung des Flugbetriebs". Im Jahr 2024 habe der Platz mit rund 1.000 Starts im Jahr 2024 zu den wichtigsten Fluggeländen dieser Art in Nordrhein-Westfalen gezählt, so der Verein. Er sieht ein erhebliches Sicherheitsrisiko und befürchtete Einschränkungen seines Flugbetriebs.
Das Gericht wies den Eilantrag jedoch zurück. Nach Auffassung des 22. Senats wurde der Verein entgegen dessen Ansicht ordnungsgemäß am Genehmigungsverfahren durch den Sauerlandkreis beteiligt. Zudem liege keine unzumutbare Rücksichtslosigkeit vor. Zwar könne der Flugbetrieb durch die Windenergieanlage eingeschränkt werden, eine existenzielle Gefährdung des Vereins sei jedoch nicht erkennbar. Insbesondere verwies das Gericht darauf, dass Flugbetrieb bei Windgeschwindigkeiten unter 20 km/h weiterhin ohne wesentliche Beeinträchtigungen möglich sei – ein Bereich, der für den Gleitschirmsport besonders relevant ist.
Regionalplan entscheidend für Windenergie
Ein zentrales Argument des Gerichts betrifft die planerische Vorentscheidung: Die Anlage befindet sich in einem im Regionalplan ausgewiesenen Windenergiegebiet. Damit sei die grundsätzliche Eignung des Standorts für Windkraft bereits politisch und planerisch festgelegt worden – auch unter Berücksichtigung bestehender Nutzungen wie dem Flugbetrieb. Diese Vorfestlegung begrenze den Spielraum für spätere Einwendungen erheblich.
Der Beschluss (Az.: 22 B 1325/25.AK) ist unanfechtbar.


