Mit hellen Holzplatten verbarrikadierte Ladenfront in einer leeren Innenstadtstraße, davor ein rot-weißes Absperrband.
Vor den Gen-Z-Protesten am 31. Oktober rüsten Städte sich gegen Randale. Was Bürgermeister dürfen, wer Demos verbieten kann und was Stuttgart vormacht.
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Versammlungsrecht

Angst vor Halloween-Krawallen: Was Kommunen gegen linke Randale tun können

Geschäfte werden verbarrikadiert, Filialen geschlossen, die Polizei rüstet sich für Großeinsätze. Vor den Halloween-Protesten am 31. Oktober wächst die Angst vor linksradikalen Gewalttätern. Doch wie weit dürfen Bürgermeister und Ordnungsämter gehen? Welche Verbote sind erlaubt, und wie können Städte ihre Innenstädte kurzfristig schützen?

Holzplatten statt Schaufensterbummel. Auf der Düsseldorfer Königsallee bereiten sich Luxusgeschäfte auf mögliche Ausschreitungen vor. Händler sichern ihre Fassaden, räumen Schaufenster und überlegen, ihre Geschäfte vorsorglich zu schließen. Die Parfümeriekette Douglas geht noch weiter: Zwölf besonders gefährdete Filialen bleiben am Samstag, 31. Oktober, geschlossen.

Was eigentlich ein gewöhnlicher Einkaufssamstag sein sollte, droht für Deutschlands Innenstädte zum Sicherheitstest zu werden. Unter dem Motto „Gen Z regelt“ sind in zahlreichen Städten Proteste angekündigt. Offiziell geht es um bessere Bildung, ein bezahlbares Leben, soziale Gerechtigkeit und die Ablehnung einer Wehrpflicht.

Zwar versprechen die Organisatoren friedliche Proteste, stammen jedoch selbst teils aus dem linksradikalen Milieu. Sicherheitsbehörden warnen daher ob der Aufrufe vor gewaltbereiten Linksextremisten. So bestätigt etwa der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz, dass auch kommunistische Jugend- und Kadergruppen mobilisieren. Hessens Innenminister Roman Poseck spricht von konkreten Hinweisen auf eine Vereinnahmung der Proteste durch Linksextremisten.

Für Bürgermeister, Ordnungsämter und kommunale Sicherheitsdienste stellt sich damit eine drängende Frage: Was können Städte gegen drohende linke Randale tun, bevor Schaufenster eingeschlagen werden und die Feuerwehr brennende Barrikaden löschen muss?

Die Antwort ist überraschend. Denn Kommunen haben mehr Möglichkeiten, als viele glauben. Allerdings dürfen sie längst nicht alles, was sich angesichts möglicher Gewaltexzesse anbieten würde.

Halloween-Krawalle: Polizei warnt vor Brandstiftungen

Besonders angespannt ist die Lage in Köln. Dort rechnet der Anmelder der Demonstration mit rund 15.000 Teilnehmern. Ursprünglich sollte die Kundgebung auf dem Heumarkt stattfinden, inzwischen ist das Konrad-Adenauer-Ufer als Versammlungsort vorgesehen.

Die Polizei bestätigt Hinweise auf Gewaltaufrufe von linken Gruppen und Personen. Dabei geht es ausdrücklich um mögliche Brandstiftungen und Sachbeschädigungen. 

Auch Stuttgart bereitet sich auf mögliche Störungen vor. Die Polizei hat ihre ursprüngliche Einschätzung inzwischen verschärft. Es gebe Aufrufe, die ausdrücklich zu Gewalt aufrufen.

In Berlin stehen rund 1.500 Polizisten für den Großeinsatz am Samstag bereit. Dort gibt es zwar ebenfalls Aufrufe von Linksextremisten, bislang aber nach Angaben der Polizei keine konkreten Erkenntnisse über organisierte Plünderungspläne.

Wie ernst die Drohungen teilweise sind, zeigen Recherchen der Berliner Zeitung. Ihr liegen Screenshots einer privaten Telegram-Gruppe vor, in der über Plünderungen, bewaffnete Gewalt und sogar Angriffe auf Synagogen gesprochen wurde. Ob sich hinter den Verfassern tatsächliche Gewalttäter verbergen oder Personen, die lediglich provozieren wollen, ist ungeklärt. Eine Verbindung zu den offiziellen Organisatoren der Demonstrationen ist nicht nachgewiesen.

Für die betroffenen Städte bleibt das Problem dasselbe: Wenn aus politischen Demonstrationen Linksextreme Randale wird, trifft es nicht zuerst die Bundespolitik, gegen die protestiert werden soll. Es trifft den Einzelhändler in der Innenstadt, den Gastronomen am Marktplatz, den Passanten und die kommunalen Einsatzkräfte.

Stuttgart zeigt, wie Bürgermeister handeln können

Wie Kommunen ihre Innenstädte schützen können, zeigt ausgerechnet Stuttgart.

Die baden-württembergische Landeshauptstadt hat auf die Sorgen vor möglichen Ausschreitungen mit einer konkreten Entscheidung reagiert: Der Demonstrationszug wird an der engeren Innenstadt vorbeigeführt.

Nach Angaben der Stadt vom 29. Oktober verläuft die Route von der Planie über die Bundesstraße 14 zum Marienplatz. Damit sollen die Beeinträchtigungen für die Innenstadt möglichst gering gehalten werden.

Oberbürgermeister Frank Nopper erklärte, dass nicht klar sei, ob die angekündigte Versammlung für andere Zwecke missbraucht werde und möglicherweise in Gewalt umschlage. Die Sorgen der Einzelhändler, Gastronomen und Gewerbetreibenden nehme man sehr ernst.

Das ist für andere Kommunen ein wichtiges Beispiel: Eine Demonstration muss nicht zwangsläufig dort entlangziehen, wo besonders große Schäden drohen oder eine ohnehin stark belastete Innenstadt zusätzlich gefährdet würde.

Allerdings ist die Änderung einer Demonstrationsroute kein beliebiges Instrument der Stadtplanung. Sie muss rechtlich begründet und verhältnismäßig sein. Das Demonstrationsrecht schützt grundsätzlich auch die Wahl eines öffentlichkeitswirksamen Versammlungsortes.

Stuttgart kann hier selbst entscheiden, weil die Stadt als Versammlungsbehörde zuständig ist. Und genau an diesem Punkt beginnen die Unterschiede zwischen den Bundesländern.

Dürfen Bürgermeister Demonstrationen verbieten?

Ein verbreiteter Irrtum lautet: Der Bürgermeister ist Chef der Stadt, also kann er eine gefährliche Demonstration verbieten.

So einfach ist es nicht.

Das Versammlungsrecht ist in Deutschland Ländersache. Wer eine Demonstration beschränken oder verbieten darf, hängt deshalb davon ab, in welchem Bundesland sie stattfindet.

In Nordrhein-Westfalen sind nach Paragraf 32 des Landesversammlungsgesetzes die Kreispolizeibehörden zuständig. Ein Bürgermeister kann dort nicht eigenmächtig eine Demonstration verbieten, weil er Ausschreitungen befürchtet.

Anders sieht es beispielsweise in Stuttgart oder Frankfurt am Main aus. Dort übernehmen die Stadtverwaltungen die Aufgaben der Versammlungsbehörde. In Frankfurt hat die Stadt nach Angaben des hessischen Innenministeriums für die Demonstration am 31. Oktober bereits gezielte Auflagen erlassen.

Doch selbst wenn ein Bürgermeister beziehungsweise seine Verwaltung als Versammlungsbehörde zuständig ist, darf nicht einfach ein pauschales Verbot ausgesprochen werden.

Artikel 8 des Grundgesetzes schützt friedliche Versammlungen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt für einschneidende Beschränkungen konkrete, nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte. Allgemeine Befürchtungen oder politische Ablehnung reichen nicht aus.

Das gilt auch dann, wenn sich gewaltbereite Linksextremisten unter friedliche Demonstranten mischen wollen. Die Sicherheitsbehörden müssen grundsätzlich versuchen, gegen die Gewalttäter vorzugehen, statt den friedlichen Teilnehmern ihr Demonstrationsrecht zu nehmen.

Ein vollständiges Verbot ist deshalb das letzte Mittel, wenn mildere Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr nicht ausreichen.

Eine Demonstration darf also nicht verboten werden, weil sie links ist. Sie kann aber beschränkt oder im äußersten Fall verboten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abwehr einer konkreten Gefahr erfüllt sind.

Welche Verbote können Kommunen kurzfristig erlassen?

Auch dort, wo Bürgermeister keine Demonstration verbieten können, sind die Stadtverwaltungen keineswegs machtlos.

Das allgemeine Ordnungsrecht eröffnet ihnen eigene Möglichkeiten zur Gefahrenabwehr. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise erlaubt Paragraf 14 des Ordnungsbehördengesetzes notwendige Maßnahmen gegen konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Dazu gehören unter entsprechenden Voraussetzungen auch kurzfristige Allgemeinverfügungen.

Ein Beispiel ist Bottrop. Die Stadt hat per ordnungsbehördlicher Verordnung bereits für die Zeit vom 24. Oktober bis zum 7. November 2026 verschärfte Regeln gegen bestimmte Feuerwerkskörper erlassen. Nach den von der Stadt bekannt gegebenen Regelungen drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 1.000 Euro. Der Kommunale Ordnungsdienst kontrolliert die Einhaltung.

Solche Regelungen können bei einer entsprechenden Gefahrenlage auch für andere Städte interessant sein. Sie müssen allerdings vom jeweiligen Landesrecht gedeckt, ausreichend bestimmt und verhältnismäßig sein.

Auch Glasverbote kommen infrage. Städte können in besonders gefährdeten Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen das Mitführen von Glasflaschen zeitlich begrenzt untersagen. Bottrop hat beispielsweise für seine Gastromeile bereits 2026 eine entsprechende Allgemeinverfügung für mehrere publikumsintensive Veranstaltungstage erlassen.

Eine solche Verfügung ist allerdings kein Freibrief, um Demonstranten unabhängig vom Versammlungsrecht zusätzliche Verbote aufzuerlegen. Innerhalb einer geschützten Versammlung gelten die speziellen versammlungsrechtlichen Eingriffsvoraussetzungen.

Ebenfalls möglich sind verkehrsrechtliche Maßnahmen. Paragraf 45 der Straßenverkehrs-Ordnung erlaubt den zuständigen Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit unter anderem Verkehrsverbote, Beschränkungen und Umleitungen.

So können Zufahrten für Rettungsfahrzeuge freigehalten, besonders gefährdete Verkehrsbereiche abgesichert und Ausweichrouten organisiert werden. Wo die Durchführung einer Demonstration betroffen ist, müssen diese Entscheidungen allerdings mit der zuständigen Versammlungsbehörde abgestimmt werden.

Was Ordnungsämter am Samstag sofort tun können

Für Bürgermeister beginnt der Schutz ihrer Stadt nicht erst dann, wenn die ersten Steine fliegen.

Kommunen können bereits vor einer erwarteten Großdemonstration einen gemeinsamen Krisenstab mit Polizei, Ordnungsamt, Feuerwehr, Rettungsdienst, Verkehrsbetrieben und gegebenenfalls kommunalen Unternehmen organisieren.

Gerade bei kurzfristig entstehenden Gefahren ist eine eindeutige Aufgabenverteilung entscheidend.

Das Ordnungsamt kann im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit gefährdete Bereiche kontrollieren, bestehende kommunale Verbote durchsetzen und notwendige Maßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr treffen.

Städtische Betriebe können lose Gegenstände und bewegliches Material auf öffentlichen Flächen sichern, soweit eine konkrete Gefahrenbewertung dies nahelegt. Ebenso können Müllentsorgung, Straßenreinigung und die Sicherung städtischer Einrichtungen vorsorglich organisiert werden.

Verkehrsbetriebe können bei entsprechender Lage mit den zuständigen Behörden über Umleitungen, Haltestellenverlegungen und mögliche Unterbrechungen einzelner Linien entscheiden.

Auch die Kommunikation mit dem Einzelhandel gehört zur Vorsorge. Ein Bürgermeister kann die Händler rechtzeitig über bekannte Einschränkungen informieren, Ansprechpartner benennen und gemeinsam mit Polizei und Handelsverbänden Handlungsempfehlungen abstimmen.

Wichtig ist dabei, die Grenzen kommunaler Zuständigkeiten einzuhalten.

Personenkontrollen, versammlungsrechtliche Kontrollstellen, polizeiliche Platzverweise oder die Ingewahrsamnahme gewaltbereiter Personen gehören nicht einfach zum Aufgabenbereich eines kommunalen Ordnungsdienstes. Welche Befugnisse kommunale Vollzugskräfte im Einzelnen haben, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Die Polizei kann zudem unter gesetzlichen Voraussetzungen gegen einzelne Gefährder vorgehen, beispielsweise durch Gefährderansprachen, Teilnahmeuntersagungen oder andere individuelle Maßnahmen.

Für die Kommunen heißt das: Sie müssen die Polizei nicht ersetzen. Sie müssen dafür sorgen, dass die kommunale Gefahrenabwehr funktioniert und die Polizei ihre Arbeit wirksam erledigen kann.

Können Städte eine Demonstration bei Gewalt sofort auflösen?

Ja, wenn die zuständige Versammlungsbehörde die gesetzlichen Voraussetzungen dafür feststellt.

Das nordrhein-westfälische Versammlungsgesetz sieht in Paragraf 13 ausdrücklich die Möglichkeit vor, Versammlungen bei einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu beschränken, zu verbieten oder aufzulösen. Ein Verbot oder eine Auflösung setzt voraus, dass die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann.

Hinzu kommen weitere Eingriffsmöglichkeiten gegen einzelne gewaltbereite Teilnehmer.

Der entscheidende Unterschied: Die Auflösung einer gesamten Versammlung ist etwas anderes als das Vorgehen gegen einen einzelnen Straftäter.

Wer ein Schaufenster einschlägt, einen Polizeibeamten angreift oder eine Barrikade anzündet, kann sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen, um seine Straftat zu rechtfertigen.

Die friedlichen Teilnehmer verlieren dagegen ihren Grundrechtsschutz nicht automatisch, nur weil andere Personen Gewalt anwenden.

Auch das Tragen von Halloween-Masken ist nicht pauschal verboten. Bei Demonstrationen können Maskierungen aber gegen das gesetzliche Vermummungsverbot verstoßen, wenn sie darauf gerichtet sind, die Identitätsfeststellung zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhindern. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Für Städte und Polizeibehörden wird deshalb maßgeblich sein, frühzeitig zwischen friedlichen Demonstranten und gewaltbereiten Gruppen zu unterscheiden.

Halloween-Krawalle: Was Bürgermeister jetzt entscheiden sollten

Für die kommunale Praxis kommt es vor allem auf fünf Fragen an.

Erstens: Welche Erkenntnisse liegen über mögliche Gewalttäter, gefährdete Straßen und öffentliche Einrichtungen vor, und wer aktualisiert diese Lageeinschätzung laufend?

Zweitens: Gibt es eine gemeinsame Einsatzplanung von Polizei, Ordnungsamt, Feuerwehr und Rettungsdienst einschließlich der Erreichbarkeit verantwortlicher Entscheidungsträger?

Drittens: Sind Verkehrsführung, Rettungswege, Veranstaltungsflächen und besonders gefährdete kommunale Einrichtungen ausreichend berücksichtigt?

Viertens: Welche kurzfristigen Anordnungen sind auf Grundlage der konkreten örtlichen Gefahrenlage rechtlich möglich, und welche Maßnahmen fallen ausschließlich in die Zuständigkeit der Polizei oder Versammlungsbehörde?

Fünftens: Wie werden Händler, Bürger und Besucher informiert, falls sich die Lage am Samstag kurzfristig verändert?

Wer diese Fragen beantwortet hat, ist auf mögliche Ausschreitungen besser vorbereitet als eine Stadt, die erst beim ersten Notruf ihre Zuständigkeiten klärt.

Entscheidend ist aber auch eine klare politische Haltung. Friedliche Demonstrationen sind ein Grundrecht. Das gilt unabhängig von ihrer politischen Ausrichtung. Sie zu schützen, ist Aufgabe des Rechtsstaates.

Genauso gehört zum Rechtsstaat, Eigentum, Gesundheit und Sicherheit derjenigen zu schützen, die mit einer Demonstration überhaupt nichts zu tun haben.

Wer politische Forderungen mit eingeschlagenen Fensterscheiben und brennenden Mülltonnen durchsetzen will, betreibt keine besonders engagierte Form demokratischer Beteiligung. Er betreibt Randale.

Noch ist offen, ob die angekündigten Halloween-Proteste tatsächlich eskalieren. Die Sicherheitsbehörden rechnen vielerorts weiterhin mit einem überwiegend friedlichen Verlauf. Die Hinweise auf linksextremistische Mobilisierung und Gewaltaufrufe nehmen sie dennoch ernst.

Für die Kommunen ist das die eigentliche Bewährungsprobe: Eine freie Stadt muss Protest aushalten können. Aber sie muss ihren Bürgern nicht zumuten, dass aus Protest Gewalt wird.

Und wer aus Angst vor möglichen Ausschreitungen sein Geschäft mit Holzplatten verbarrikadiert, sollte sich darauf verlassen können, dass der Staat sein Eigentum schützt. Nicht erst, wenn die Scherben auf dem Gehweg liegen.

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