Rote Arbeitshandschuhe hängen über einem hellen Holzzaun, daneben lehnt ein Laubrechen; dahinter ein herbstlicher Park.
Arbeitspflicht Bürgergeld: Nordhausen kontrolliert 2.000 Empfänger. Was beim Grundsicherungsgeld erlaubt ist und welche Sanktionen drohen.
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Sozialpolitik

Arbeitspflicht für Bürgergeld-Empfänger: Jetzt greift ein Landrat durch

Wer Bürgergeld bekommt und nicht arbeiten will, muss in Nordhausen mit Kontrollen und Leistungskürzungen rechnen. Andere Kommunen folgen dem Beispiel, manche sind bereits gescheitert. Was ist erlaubt, wo liegen die Grenzen und wie weit dürfen Städte und Landkreise gehen?

Morgens um sieben Uhr klingelt es an der Wohnungstür. Draußen steht nicht der Paketbote, sondern der kommunale Vollzugsdienst. Seine Frage: Warum sind Sie eigentlich nicht bei der Arbeit? Was wie eine Szene aus einem besonders strengen Erziehungsheim klingt, ist im thüringischen Landkreis Nordhausen inzwischen Teil der Sozialpolitik. Und das Experiment nimmt jetzt eine neue Dimension an.

Arbeitspflicht für Bürgergeld-Empfänger, Hausbesuche und Sanktionen: SPD-Landrat Matthias Jendricke will den Druck auf arbeitsfähige Empfänger staatlicher Grundsicherung deutlich erhöhen. Nachdem sein Landkreis zunächst junge Arbeitslose unter 25 Jahren zu gemeinnütziger Arbeit herangezogen hatte, sollen die Kontrollen nun auf rund 2.000 Leistungsbezieher ohne Altersgrenze ausgeweitet werden. 

Wer arbeiten könnte, aber nicht will, soll die Konsequenzen spüren. Zum Einsatz kommen gemeinnützige Tätigkeiten mit einer Aufwandsentschädigung von 1,20 Euro pro Stunde. Wer unentschuldigt fehlt, riskiert finanzielle Sanktionen. Wer für das Jobcenter nicht erreichbar ist, muss mit weiteren Überprüfungen rechnen.

Die Geschichte hat allerdings einen entscheidenden Haken: Nicht jeder Bürgergeld-Empfänger darf einfach zum Straßenfegen verpflichtet werden. Und längst nicht alles, was politisch nach entschlossenem Durchgreifen klingt, ist rechtlich erlaubt.

Arbeitspflicht beim Bürgergeld: Landkreis Nordhausen macht Ernst

Matthias Jendricke ist Sozialdemokrat. Das macht die Geschichte besonders interessant. Während seine Partei häufig vor übermäßigem Druck auf Arbeitslose warnt, setzt der Landrat aus Thüringen auf Kontrolle, Verbindlichkeit und Sanktionen.

Begonnen hatte alles im November 2025 mit jungen Menschen ohne abgeschlossene Ausbildung. Obwohl in der Region Ausbildungsplätze frei waren, stieg die Jugendarbeitslosigkeit. Jendricke wollte nicht länger zusehen, wie junge Menschen dauerhaft im Sozialleistungssystem bleiben.

Das Jobcenter suchte gemeinsam mit dem gemeinnützigen Horizont-Verein geeignete Teilnehmer aus. Sie sollten in Werkstätten arbeiten, Spielplatzbänke reparieren, gemeinnützige Projekte unterstützen und wieder einen geregelten Tagesablauf kennenlernen.

Die erste Bilanz war ernüchternd. 60 Jugendliche wurden zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet. Angetreten ist nur ein Teil von ihnen.

Also rückte der kommunale Vollzugsdienst aus. Gemeinsam mit Sozialarbeitern klingelten Mitarbeiter bei den säumigen Teilnehmern, fragten nach den Gründen und boten an, sie direkt zu den Werkstätten zu bringen.

Die Folge: Das Jobcenter leitete zahlreiche Sanktionen ein. Vom ursprünglichen Teilnehmerkreis wurde in 31 Fällen sanktioniert beziehungsweise Leistungen eingestellt. In 25 Fällen ging es um Kürzungen wegen nicht angetretener Arbeitseinsätze. In sechs weiteren Fällen wurden Leistungen nach Ermittlungen zu unzutreffenden Angaben über Wohnsitz oder Lebensgemeinschaft eingestellt.

Bereits im Mai hatte Jendricke in einem Gastbeitrag für KOMMUNAL beschrieben, wie sein Projekt funktioniert. Seine damalige Zwischenbilanz: Von rund 70 zugewiesenen Jugendlichen hatten vier eine reguläre Arbeit gefunden, ein weiterer bereitete sich mit einem Praktikum auf eine Ausbildung vor. Bei etwa 40 musste die Maßnahme wegen mangelnder Teilnahme abgebrochen werden.

Nun will der Landrat das Instrument auch bei älteren Arbeitslosen konsequent einsetzen.

Nach seinen Angaben sank die Jugendarbeitslosigkeit im Landkreis im ersten Halbjahr 2026 um 13,5 Prozent. Das wertet Jendricke als Bestätigung seines Kurses. Ob der Rückgang tatsächlich durch die Arbeitspflicht verursacht wurde, lässt sich daraus allerdings nicht eindeutig ableiten.

Klar ist: In Nordhausen wird nicht bloß darüber gesprochen, ob der Sozialstaat mehr fordern sollte. Hier wird ausprobiert, wie weit sich bestehende gesetzliche Möglichkeiten tatsächlich ausschöpfen lassen.

Wo Bürgergeld-Empfänger bereits zur Arbeit verpflichtet werden

Nordhausen ist längst nicht mehr allein. Besonders in Sachsen-Anhalt wird die verpflichtende Bürgerarbeit inzwischen systematisch ausgebaut.

Seit dem 1. Juli 2026 läuft dort eine landesweite Initiative. Dort setzt das Land gemeinsam mit Landkreisen, Jobcentern, Arbeitsverwaltung und Wirtschaftsvertretern auf gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten.

Dabei geht es ausdrücklich um zwei unterschiedliche Gruppen: Arbeitsfähige Empfänger der neuen Grundsicherung und Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Mansfeld-Südharz: Der Landkreis ist eine der Modellregionen für Bürgerarbeit. Landrat André Schröder  will rund 4.500 arbeitsfähige Leistungsbezieher stärker aktivieren. Beim Projekt „WiederWert“ in Sangerhausen bereiten Teilnehmer gebrauchte Gegenstände für gemeinnützige Einrichtungen auf. Das Jobcenter soll Mitwirkungspflichten konsequenter kontrollieren.

Burgenlandkreis: Auch hier läuft ein Modell für Arbeitsgelegenheiten. Laut aktueller Bilanz waren damals sämtliche 45 Plätze belegt. Seit Juli waren insgesamt 179 Sanktionen ausgesprochen worden, in etwa 40 Prozent der Fälle wegen verweigerter Teilnahme an Arbeitsmaßnahmen. Weitere 60 Plätze sollten im Oktober geschaffen werden.

Landkreis Wittenberg: Hier werden Arbeitsgelegenheiten insbesondere für Asylbewerber ausgebaut. In Oranienbaum-Wörlitz unterstützen Teilnehmer die Pflege von Sportanlagen, Spielplätzen und Friedhöfen. Landrat Christian Tylsch verweist auf Fälle, in denen aus der Arbeitsgelegenheit eine reguläre Beschäftigung geworden ist.

Die Landesregierung will die Erfahrungen auswerten und erfolgreiche Modelle auf weitere Kommunen übertragen. Eine erste gemeinsame Bilanz ist für November 2026 angekündigt.

Auch in Sachsen gibt es politische Bestrebungen. Die CDU-Landtagsfraktion forderte im April 2026, arbeitsfähige Bürgergeld-Empfänger stärker zu gemeinnütziger Arbeit heranzuziehen. Denkbar seien Einsätze bei der Landschaftspflege, der Straßenreinigung oder zusätzlichen kommunalen Aufgaben. Ein flächendeckend umgesetztes Modell wie in Sachsen-Anhalt ist daraus bislang nicht nachgewiesen.

Arbeitspflicht für Asylbewerber: Thüringen war Vorreiter

Noch länger wird eine Arbeitspflicht für Asylbewerber praktiziert. Allerdings auf einer anderen gesetzlichen Grundlage.

Im Februar 2024 machte Landrat Christian Herrgott im thüringischen Saale-Orla-Kreis den Anfang. Er nutzte Paragraf 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes, um arbeitsfähige Asylbewerber zu gemeinnützigen Tätigkeiten heranzuziehen. Aufwandsentschädigung: 80 Cent pro Stunde.

Die Teilnehmer pflegen Grünanlagen, helfen bei gemeinnützigen Organisationen oder unterstützen Kommunen bei zusätzlichen Arbeiten.

Ende 2025 zog Herrgott eine positive Bilanz. Nach seinen Angaben waren seit Einführung 228 Asylbewerber verpflichtet worden. 90 hatten inzwischen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. 20 Verweigerern waren Leistungen gekürzt worden.

Auch hier gilt: Die Zahlen dokumentieren Übergänge in reguläre Beschäftigung, beweisen aber nicht, dass jeder dieser Übergänge ohne Arbeitspflicht ausgeblieben wäre.

Weitere Landkreise folgten, darunter Greiz und der Saale-Holzland-Kreis in Thüringen. Greiz meldete Ende 2025 insgesamt 187 Verpflichtete, von denen 64 später eine reguläre Arbeit gefunden hätten.

Halle (Saale) setzt seit September 2026 ebenfalls verstärkt auf verbindliche Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber und Geduldete. Oberbürgermeister Alexander Vogt  will die Angebote möglichst flächendeckend ausbauen. Vorgesehen sind etwa Arbeiten in Grünanlagen, auf Bauhöfen, an Schulen und bei gemeinnützigen Trägern.

Die Arbeitspflicht für Asylbewerber ist damit in verschiedenen Regionen Realität. Aber sie ist keineswegs überall erfolgreich.

Gescheiterte Arbeitspflicht: Schwerin, Celle und Braunschweig zeigen die Grenzen

Dass politischer Wille allein nicht genügt, zeigt ein Blick nach Schwerin.

Im Dezember 2024 beschloss die Stadtvertretung, ein Konzept für Arbeitsgelegenheiten für Bürgergeld-Empfänger und Asylbewerber erstellen zu lassen. Bundesweit entstanden Schlagzeilen über eine angeblich bereits eingeführte Arbeitspflicht.

Doch daraus wurde zunächst nichts.

Im Mai 2025 erklärte Oberbürgermeister Rico Badenschier, eine pauschale Arbeitsverpflichtung sei in dieser Form rechtlich nicht umsetzbar und verfassungsrechtlich problematisch. Einzelne Arbeitsgelegenheiten nach geltendem Sozialrecht blieben dagegen möglich.

Die groß angekündigte allgemeine Arbeitspflicht wurde nicht eingeführt.

Noch drastischer fällt die Bilanz aus Celle in Niedersachsen aus. Dort wurde ein Projekt mit einfachen Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber nach rund acht Monaten wieder eingestellt.

Von 119 ursprünglich betrachteten Personen kamen nach Angaben der Stadt viele wegen anderer Verpflichtungen oder persönlicher Einschränkungen nicht infrage. Tatsächlich wurden nur sieben eingesetzt. Sechs beendeten die Tätigkeit vorzeitig.

Die Kosten beliefen sich auf rund 73.000 Euro, davon etwa 60.000 Euro für Personal und Betreuung. Für die Stadt stand der Aufwand in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis.

Auch in Braunschweig scheiterte die Arbeitspflicht politisch. Der Stadtrat lehnte im Dezember 2025 einen Antrag für verpflichtende gemeinnützige Tätigkeiten von Asylbewerbern ab. Die Verwaltung hatte insbesondere auf den hohen organisatorischen Aufwand und die begrenzte Zahl geeigneter Teilnehmer hingewiesen.

Und im Landkreis Peine? Dort wurde im Oktober 2025 eine Arbeitspflicht für Asylbewerber beschlossen. Die Umsetzung verlief allerdings deutlich langsamer als die politische Ankündigung vermuten ließ.

Eine Verwaltungsbilanz vom Juli 2026 nennt rund 150 grundsätzlich geeignete Leistungsberechtigte. 13 Arbeitsgelegenheiten waren geschaffen, neun Teilnehmer hatten begonnen. Zugleich räumte der Landkreis ein, dass ein größerer Ausbau ohne zusätzliches Personal und Geld kaum möglich sei.

In Salzgitter wurde Ende 2025 ebenfalls die Entwicklung eines Konzepts beschlossen. Eine flächendeckende Einführung war damit aber noch nicht verbunden.

Diese Beispiele zeigen das Grundproblem: Eine Arbeitspflicht lässt sich auf einer Pressekonferenz innerhalb weniger Minuten verkünden. Die praktische Umsetzung verlangt geeignete Tätigkeiten, Betreuung, rechtssichere Zuweisungen und eine Verwaltung, die das Ganze organisiert.

Ist eine Arbeitspflicht für Bürgergeld- und Grundsicherungsgeld-Empfänger erlaubt?

Die Antwort lautet: Ja, aber nicht pauschal für jeden und nicht ohne gesetzliche Voraussetzungen.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt das frühere Bürgergeld offiziell Grundsicherungsgeld. Mit der Reform wurden Mitwirkungspflichten und Sanktionen verschärft.

Die entscheidende Grundlage für sogenannte Ein-Euro-Jobs bleibt Paragraf 16d des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II).

Danach können erwerbsfähige Leistungsberechtigte einer Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, wenn diese ihre Beschäftigungsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen soll.

Allerdings gelten drei zentrale Bedingungen:

Erstens: Die Arbeit muss zusätzlich sein. Die Kommune darf damit keine Tätigkeiten ersetzen, die ohnehin erledigt werden müssten. Einen bestehenden Arbeitsplatz auf dem Bauhof einfach durch einen Ein-Euro-Job zu ersetzen, wäre nicht zulässig.

Zweitens: Sie muss im öffentlichen Interesse liegen. Ein gemeinnütziges Projekt oder zusätzliche Pflege einer öffentlichen Anlage kann infrage kommen. Die kostenlose Arbeitskräftebeschaffung für ein privates Unternehmen dagegen nicht.

Drittens: Sie muss wettbewerbsneutral sein. Handwerksbetriebe, Gartenbaubetriebe oder andere Unternehmen dürfen durch den Einsatz staatlich geförderter Arbeitsgelegenheiten nicht verdrängt werden.

Hinzu kommen persönliche Voraussetzungen: Das Jobcenter muss prüfen, ob die Maßnahme für den Betroffenen erforderlich und geeignet ist. Eine reguläre Beschäftigung oder eine unmittelbar wirksame Eingliederungshilfe hat Vorrang.

Innerhalb von fünf Jahren dürfen Leistungsberechtigte insgesamt höchstens 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, sind bis zu zwölf weitere Monate möglich.

Und wichtig: Die 1,20 Euro in Nordhausen sind kein Stundenlohn im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Es entsteht kein normales Arbeitsverhältnis.

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 16d SGB II.

Bürgergeld-Sanktionen 2026: Wann darf das Jobcenter Grundsicherungsgeld streichen?

Hier lohnt sich ein genauer Blick, denn zwischen einer verweigerten Arbeitsgelegenheit und einer abgelehnten regulären Arbeitsstelle besteht ein erheblicher Unterschied.

Seit Juli 2026 gilt bei einer gewöhnlichen Pflichtverletzung nach Paragraf 31 SGB II grundsätzlich eine Minderung um 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs.

Bei einem alleinstehenden Erwachsenen mit einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das 168,90 Euro monatlich.

Das kann beispielsweise greifen, wenn eine rechtmäßig zugewiesene, zumutbare Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund nicht angetreten wird.

Anders ist es bei einer tatsächlich und unmittelbar verfügbaren regulären Arbeitsstelle: Wer diese willentlich ablehnt, kann nach Paragraf 31a Absatz 7 SGB II seinen Anspruch auf den gesamten Regelbedarf verlieren.

Das bedeutet aber nicht, dass automatisch sämtliche Leistungen einschließlich der Unterkunftskosten entfallen. Für die Kosten von Unterkunft und Heizung bestehen gesetzliche Schutzregelungen. Auch außergewöhnliche Härten und wichtige Gründe müssen berücksichtigt werden.

Entscheidend ist deshalb: Die Verweigerung eines Ein-Euro-Jobs berechtigt nicht automatisch zur vollständigen Streichung des Regelbedarfs. Und selbst der Entzug des gesamten Regelbedarfs bei einer verweigerten regulären Arbeitsstelle ist nicht mit der Streichung sämtlicher Grundsicherungsleistungen gleichzusetzen.

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Leistungsanspruch wegen falscher Angaben, fehlender Anspruchsvoraussetzungen oder ungeklärter Erreichbarkeit entfällt. Das ist rechtlich etwas anderes als eine Sanktion wegen Arbeitsverweigerung.

Darf das Ordnungsamt Bürgergeld-Empfänger morgens zu Hause kontrollieren?

Auch hier gibt es Grenzen.

Das Sozialgesetzbuch sieht ausdrücklich einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch vor. Hausbesuche können zulässig sein, wenn konkrete Zweifel an anspruchserheblichen Angaben bestehen und der Sachverhalt nicht auf weniger eingreifende Weise geklärt werden kann.

Ein Mitarbeiter darf also unter entsprechenden Voraussetzungen an der Wohnungstür erscheinen und Fragen stellen.

Er darf aber nicht einfach gegen den Willen des Bewohners dessen Wohnung betreten. Die Wohnung steht unter dem Schutz des Grundgesetzes. Für das Betreten ist grundsätzlich eine freiwillige Einwilligung erforderlich.

Auch das Befragen von Nachbarn über persönliche Lebensverhältnisse ist datenschutzrechtlich besonders heikel und kein Freibrief zur allgemeinen Nachbarschaftsermittlung.

Ebenso wenig darf das Ordnungsamt einen Arbeitslosen allein wegen einer versäumten Arbeitsgelegenheit zwangsweise in ein Fahrzeug setzen und zur Arbeitsstelle bringen. Ein freiwillig angenommenes Mitfahrangebot ist etwas anderes als körperlicher Zwang.

Die Behörden können überprüfen, beraten, rechtmäßig zuweisen und bei Pflichtverletzungen die gesetzlichen Folgen prüfen. Sie dürfen aber keinen kommunalen Arbeitszwang nach eigenem Ermessen schaffen.

Was Städte und Gemeinden gegen Arbeitsverweigerung tun dürfen

Die gute Nachricht für Bürgermeister und Landräte: Sie müssen nicht auf ein neues Bundesgesetz warten, um mehr Eigenverantwortung einzufordern. Die bestehenden Instrumente bieten schon heute Handlungsmöglichkeiten.

Kommunen können gemeinsam mit dem Jobcenter zusätzliche gemeinnützige Arbeitsgelegenheiten schaffen. Denkbar sind besondere Projekte zur Aufwertung von Spielplätzen, zusätzliche Umwelt- und Naturschutzmaßnahmen, die Aufarbeitung gespendeter Gegenstände oder Unterstützung bei gemeinnützigen Veranstaltungen. Immer vorausgesetzt, die rechtlichen Anforderungen an Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität werden erfüllt.

Sie können die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter, Vereinen, Wohlfahrtsverbänden und kommunalen Einrichtungen verbessern. Denn eine Arbeitsgelegenheit hilft wenig, wenn niemand die Teilnehmer anleitet oder anschließend in eine Ausbildung beziehungsweise reguläre Beschäftigung vermittelt.

Sie können auch auf konsequente Kontrollen bestehender Mitwirkungspflichten hinwirken. Über rechtmäßige Zuweisungen und Sanktionen entscheiden allerdings die jeweils zuständigen Stellen des Jobcenters. Ein Bürgermeister kann weder durch Ratsbeschluss neue Sanktionen erfinden noch eigenständig Grundsicherungsleistungen kürzen.

Gerade für Langzeitarbeitslose gibt es außerdem eine interessante Alternative: geförderte reguläre Arbeitsplätze.

Nach Paragraf 16i SGB II können Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen für besonders arbeitsmarktferne Leistungsbezieher erhebliche Lohnkostenzuschüsse erhalten. In den ersten beiden Jahren beträgt der Zuschuss bei entsprechenden Förderfällen bis zu 100 Prozent der gesetzlichen Bemessungsgrundlage, danach sinkt er stufenweise. Solche Arbeitsverhältnisse sind sozialversicherungspflichtig und bieten eine andere Perspektive als ein bloßer Ein-Euro-Job.

Darüber hinaus können Kommunen nach Paragraf 16a SGB II beispielsweise Kinderbetreuung, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung und Suchtberatung unterstützen, wenn diese Hilfen für die Eingliederung in Arbeit erforderlich sind.

Denn nicht jeder Arbeitslose, der längere Zeit keine Stelle findet, ist faul. Wer krank ist, Angehörige pflegt oder Kinder ohne gesicherte Betreuung versorgen muss, befindet sich in einer anderen Situation als jemand, der eine zumutbare Arbeitsstelle bewusst ablehnt.

Genau diese Unterscheidung ist entscheidend, wenn eine Arbeitspflicht funktionieren und vor Gericht Bestand haben soll.

Arbeitspflicht für Bürgergeld-Empfänger: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Muss jeder Bürgergeld-Empfänger künftig arbeiten?

Nein. Eine allgemeine, unterschiedslose Pflicht zu gemeinnütziger Arbeit für alle Empfänger gibt es nicht. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen jedoch an ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken und zumutbare Beschäftigungsangebote sowie rechtmäßig zugewiesene Maßnahmen wahrnehmen. Persönliche Umstände und gesetzliche Ausnahmen sind zu berücksichtigen.

Wie viel Geld gibt es bei einem Ein-Euro-Job?

Bei Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II wird zusätzlich zum Grundsicherungsgeld eine angemessene Mehraufwandsentschädigung gezahlt. In Nordhausen beträgt sie 1,20 Euro pro Stunde. Der Betrag ist kein normaler Arbeitslohn. Für Arbeitsgelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind grundsätzlich 80 Cent pro Stunde vorgesehen, soweit nicht höhere notwendige Aufwendungen nachgewiesen werden.

Kann das Bürgergeld wegen Arbeitsverweigerung komplett gestrichen werden?

Die Ablehnung einer zumutbaren Eingliederungsmaßnahme führt nach geltendem Recht grundsätzlich zu einer Minderung um 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Die willentliche Ablehnung einer tatsächlich und unmittelbar verfügbaren regulären Arbeitsstelle kann dagegen zum vollständigen Entfall des Regelbedarfs führen. Unterkunftskosten unterliegen besonderen Schutzregelungen.

Darf die Stadt Bürgergeld-Empfänger zum Straßenfegen verpflichten?

Nicht einfach pauschal. Eine solche Tätigkeit kommt im Rahmen einer rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsgelegenheit nur infrage, wenn sie zusätzlich, öffentlich nützlich und wettbewerbsneutral ist. Die gewöhnliche Straßenreinigung als reguläre kommunale Pflichtaufgabe lässt sich nicht ohne Weiteres durch Ein-Euro-Jobs ersetzen.

Gilt die Arbeitspflicht auch für Asylbewerber?

Ja, nach eigenen gesetzlichen Regeln. § 5 Asylbewerberleistungsgesetz verpflichtet arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr schulpflichtig sind, zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten zumutbaren Arbeitsgelegenheit. Wer sie ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit den dort vorgesehenen Leistungseinschränkungen rechnen.

Arbeitspflicht beim Bürgergeld: Nicht das Gesetz ist das größte Problem

Am Ende führt der Blick nach Nordhausen, Sachsen-Anhalt, Schwerin und Celle zu einer unbequemen Erkenntnis.

Deutschland muss das Prinzip des Forderns nicht erst erfinden. Es steht längst im Sozialgesetzbuch. Kommunen können Arbeitsgelegenheiten schaffen, Jobcenter können verbindliche Maßnahmen zuweisen, Pflichtverletzungen können sanktioniert werden.

Aber aus der gesetzlichen Möglichkeit entsteht noch lange kein funktionierendes System.

Wer Menschen zur Arbeit bringen will, braucht geeignete Arbeitsplätze, eine funktionierende Verwaltung und den politischen Willen, geltendes Recht tatsächlich anzuwenden. Gleichzeitig darf der Staat nicht jene bestrafen, die Unterstützung benötigen und ihren Lebensunterhalt aus nachvollziehbaren Gründen nicht selbst sichern können.

Nordhausens Landrat hat eine bundesweite Debatte ausgelöst, weil er die vorhandenen Möglichkeiten sichtbar ausschöpft. Ob sein Modell am Ende mehr Menschen dauerhaft in reguläre Beschäftigung bringt und sich finanziell rechnet, muss sich zeigen.

Eines aber ist schon jetzt deutlich: Der Sozialstaat darf erwarten, dass arbeitsfähige Leistungsbezieher zumutbare Chancen ergreifen. Er muss diese Chancen allerdings auch anbieten.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht, ob eine Kommune möglichst viele Ein-Euro-Jobs vergeben kann. Sondern wie viele Menschen anschließend keinen Ein-Euro-Job mehr brauchen, weil sie ihren Lebensunterhalt wieder selbst verdienen.

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