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  4. Neue Spielräume bei kommunalen Vergaben
Die vorgesehenen Änderungen haben das Potenzial, die kommunale Beschaffungspraxis spürbar zu vereinfachen.
Die vorgesehenen Änderungen haben das Potenzial, die kommunale Beschaffungspraxis spürbar zu vereinfachen.
© Adobe Stock

Referentenentwurf

Neue Spielräume bei kommunalen Vergaben

von Fabian Schiefner
"Gastautor, Rechtsanwalt
20. Oktober 2026
Höhere Wertgrenzen und mehr Wahlfreiheit: Bei kommunalen Vergaben zeichnen sich Erleichterungen ab – allerdings mit neuen Pflichten. Rechtsanwalt Fabian Schiefner erläutert die Pläne und ihre Auswirkungen auf die Kommunen.

Nach dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes steht nun die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vor einer umfassenden Reform. Sie regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte, soweit ihre Anwendung ausdrücklich vorgeschrieben ist. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichte Referentenentwurf (Ende Juni 2026) könnte die Beschaffungspraxis kommunaler Vergabestellen grundlegend verändern. Für Kommunen, die den Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung unterliegen, würde das vor allem Zweierlei bedeuten: mehr Flexibilität bei der Deckung ihrer Bedarfe, zugleich aber auch mehr Eigenverantwortung und strengere Transparenz- und Compliance-Vorgaben.

Direktauftrag bis 50.000 Euro

Die in der Praxis wohl relevanteste Neuerung betrifft die deutliche Erhöhung der Wertgrenze für sogenannte vergaberechtsfreie Direktaufträge. Bis zu dieser Grenze dürfen Aufträge ohne förmliches Vergabeverfahren vergeben werden. Aktuell dürfen Leistungen nur bis zu einem Wert von 1.000 Euro (netto) auf diese Weise beschafft werden. Der Entwurf würde diese Grenze – vorbehaltlich speziellerer landes- oder bundesrechtlicher Vorgaben – auf 50.000 Euro (netto) anheben. Damit könnten Kommunen künftig flexibler ohne Ausschreibung beschaffen. Im Gegenzug sieht der Entwurf allerdings strengere Transparenzpflichten vor: Ab einem Auftragswert von mehr als 25.000 Euro (netto) müssten Vergabestellen unabhängig vom gewählten Verfahren eine Vergabebekanntmachung veröffentlichen. Zudem wären sie erstmals zur Einführung geeigneter Vorkehrungen zur Vorbeugung von Korruption verpflichtet.

Reform der Verfahrensarten

Zudem beinhaltet der Entwurf eine strukturelle Neuregelung der Verfahrensarten. Aktuell können Vergabestellen nach der UVgO zwischen der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb frei wählen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen sie außerdem auf die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb zurückgreifen.

Der Entwurf fasst diese Systematik grundlegend neu: Die Beschränkte Ausschreibung entfällt. Dafür tritt mit der Öffentlichen Verhandlungsvergabe eine neue Verfahrensart hinzu. Sie soll den Vergabestellen neben der klassischen Öffentlichen Ausschreibung und der Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb ebenfalls frei zur Wahl stehen. Damit bliebe nur die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb an bestimmte Voraussetzungen gebunden, für die der Entwurf – vorbehaltlich speziellerer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften – erstmals eine einheitliche Wertgrenze von 100.000 Euro (netto) vorsieht. Die Beschaffungspraxis kommunaler Auftraggeber dürfte sich dadurch verändern: Die Bandbreite frei wählbarer Verfahrensarten würde größer und Vergabestellen könnten häufiger über Angebotsinhalte verhandeln. Insgesamt dürften sich ihre Gestaltungsmöglichkeiten damit erheblich erweitern.

Erleichterte Eignungsprüfung

Nach dem Entwurf dürften Auftraggeber im Einzelfall – vor allem bei marktüblichen Leistungen und geringen Auftragswerten – auf die Festlegung von Eignungskriterien verzichten. Gemeint sind insbesondere Anforderungen an die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers. Werden solche Anforderungen gestellt, sollen Unternehmen den Eignungsnachweis grundsätzlich durch Eigenerklärungen, also durch eigene Angaben, erbringen können. Im Einzelfall kann die Nachweispflicht sogar ganz entfallen. Für Vergabestellen dürften diese Änderungen vor allem eine Entlastung bei der oft aufwendigen Eignungsprüfung bedeuten. Dafür würde eine sorgfältige Dokumentation künftig aber umso wichtiger, um Beanstandungen zu vermeiden.

Die vorgesehenen Änderungen haben das Potenzial, die kommunale Beschaffungspraxis im Anwendungsbereich der UVgO spürbar zu vereinfachen. Beschaffungsprozesse könnten dadurch beschleunigt und handhabbarer werden. Gleichzeitig kämen neue Pflichten hinzu, die in den Vergabestellen eine Anpassung bestehender Abläufe erfordern dürften.

Die Überarbeitung soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Angesichts der Tragweite sollten Kommunen die weitere Entwicklung aufmerksam verfolgen, um etwaige Handlungsbedarfe zu antizipieren und ihre Vergabepraxis frühzeitig an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen.

Der Verfasser ist Fachanwalt für Vergaberecht bei GSK Stockmann und berät öffentliche Auftraggeber und Unternehmen in Fragen des deutschen und europäischen Vergaberechts.

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