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Fördergeld in Register eintragen
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Recht

Neue Vorgaben für öffentliches Fördergeld

14. September 2025
Ab 2026 müssen Kommunen jede sogenannte De-minimis-Förderung in ein zentrales Verzeichnis eintragen. Welchen Aufwand das bringt, erläutern unsere Gastautoren Christoph Köberle und Lisa Setzer.

Für öffentliche Fördergelder in geringer Höhe gelten von 2026 an neue Regeln. Eine EU-Verordnung sieht vor, dass De-minimis-Beihilfen in ein Transparenzregister eingetragen werden müssen. Für Kommunen und weitere staatliche Akteure als Fördergeber bringt das neuen Verwaltungsaufwand.

Kommunen und Förderungen unterhalb eines Schwellenwerts

Als De-minimis-Beihilfen werden Förderungen bezeichnet, die den Schwellenwert von 300.000 Euro innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren nicht übersteigen. Für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) erbringen, gelten Förderungen bis zu 750.000 Euro innerhalb von drei Jahren als De-minimis-Beihilfe. DAWI sind Dienstleistungen, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht werden und bei denen ein Marktversagen zu beobachten ist. Beispiele hierfür sind die Krankenhausversorgung oder der soziale Wohnungsbau.

Sogenannte De-minimis-Beihilfen gelten nicht als staatliche Beihilfen, weil sie – anders als höhere Subventionen – den Wettbewerb nicht spürbar verzerren. Sie müssen daher nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet werden.

Bislang sind Unternehmen, die eine De-minimis-Beihilfe erhalten, verpflichtet, eine entsprechende Erklärung abzugeben, während die fördernden staatlichen Stellen eine sogenannte De-minimis-Bescheinigung ausstellen müssen.

Eintragungspflicht binnen 20 Tagen

Wesentliche Neuerung zum 1. Januar 2026 ist, dass alle De-minimis-Beihilfen durch die Fördermittelgeber in ein elektronisches Transparenzregister eingetragen werden müssen. Die VO (EU) 2023/2831 stellt es den Mitgliedstaaten frei, ob sie ein nationales Register einrichten wollen oder ein zentrales Register auf Unionsebene nutzen möchten – auf Letzteres wird Deutschland voraussichtlich zurückgreifen. In das Register müssen sämtliche De-minimis-Beihilfen ab 2026 innerhalb von 20 Arbeitstagen, nachdem sie bewilligt wurden, eingetragen werden.

In der Meldung an das Transparenzregister müssen neben dem Beihilfeempfänger und dem gewährten Beihilfebetrag auch der Tag der Gewährung, die bewilligende Behörde, das Beihilfeinstrument – sprich, in welcher Form die Förderung gewährt wird, also etwa als Darlehen, Bürgschaft, Zuschuss oder andere Vergünstigung – sowie der betroffene Wirtschaftszweig angegeben werden. Die Angaben im Transparenzregister sind öffentlich einsehbar und werden für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe gespeichert.

Höchstsummen prüfen

Bevor eine Kommune eine De-minimis-Beihilfe gewährt, muss sie ab dem 1. Januar 2026 über das Register prüfen, ob die Höchstsumme von 300.000 Euro nicht schon innerhalb der letzten drei Jahre erreicht wurde. Dabei sind auch etwaige Unternehmensverbünde zu berücksichtigen, das heißt auf den zulässigen Höchstbetrag sind auch De-minimis-Beihilfen anzurechnen, die verbundene Unternehmen erhalten haben.

Besonderheiten gelten für Unternehmensverbünde der öffentlichen Hand. Diese werden dahingehend privilegiert, dass hier Fördergelder im vertikalen Beteiligungsverhältnis, also zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, zusammenzurechnen sind, nicht aber zwischen Schwestergesellschaften, sofern jede dieser Gesellschaften unmittelbar an die öffentliche Einrichtung angebunden ist.

Doppelter Aufwand bis 2028

Weil das Transparenzregister nicht unmittelbar über eine Rückschau von drei Jahren verfügen wird, müssen Fördermittelempfänger bis voraussichtlich Ende 2028 weiterhin Selbsterklärungen abgeben, ob und in welcher Höhe sie De-minimis-Beihilfen bezogen haben. Für diesen Übergangszeitraum müssen die Bewilligungsbehörden auch weiterhin – neben der Meldung zum Transparenzregister – Bescheinigungen über die gewährte Beihilfe ausstellen, bis das Transparenzregister eine entsprechende dreijährige Historie aufgebaut hat. Ab dem Jahr 2029 entfällt dann voraussichtlich die Pflicht der Unternehmen zur Abgabe von Selbsterklärungen. Kommunen müssen ab diesem Zeitpunkt lediglich die Eintragung im Transparenzregister vornehmen.

Fazit: Für Kommunen und staatliche Akteure ist die Gewährung von Fördermitteln für die nächsten drei Jahre mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Vor der Gewährung einer De-minimis-Beihilfe müssen sie das Transparenzregister hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen De-minimis-Förderhöchstbeträge prüfen und die entsprechenden De-minimis-Erklärungen vom Fördermittelempfänger einholen. Nach der Gewährung muss außerdem eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt und die Beihilfe in das Transparenzregister eingetragen werden.

Checkliste (ab 2026 bis voraussichtlich Ende 2028)

Vor der Gewährung von Fördermitteln

Prüfung des Transparenzregisters: De-minimis-Förderhöchstbeträge eingehalten?

Einholung von De-minimis-Erklärungen von den Fördermittelempfängern

Nach der Gewährung von Fördermitteln

Ausstellung einer De-minimis-Bescheinigung für die Fördermittelempfänger

Eintragung der De-minimis-Beihilfe in das Transparenzregister

Lisa Setzer
Lisa Setzer ist Rechtsanwältin bei Menold Bezler
Christoph Koeberle
Christoph Köberle ist Rechtsanwalt bei Menold Bezler

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