Wem gehört der Sperrmüll?

Darf ich mir vom Sperrmüll etwas mitnehmen? Was gehört der Kommune, was darf der Bürger mitnehmen, wie muss er entsogen? KOMMUNAL hat nachgefragt!

Wem gehört der Sperrmüll eigentlich, wenn der Bürger ihn vor die Tür stellt?
Beginnen wir auf dem Schrottplatz selbst - hier ist die Situation eindeutig: Zwar "dulden" einige Kommunen es, wenn dort Sperrmüll-Jäger auf die Suche gehen, sie können es aber auch unterbinden. In keinem Fall ist es erlaubt, dort "auf die Suche" zu gehen - das Auseinanderrupfen von Müll ist rechtlich gesehen ein "unzulässiges Verteilen von Müll" - also klar verboten.
Was ist mit Müll am Straßenrand?
Hier wird es komplizierter. Stellt der Bürger den Müll - z.B. alte Bücher - auf dem eigenen Grundstück ab, hat er damit laut Bürgerlichem Gesetzbuch angezeigt, dass er den Besitz daran aufgibt - sofern das eindeutig ersichtlich ist (z.B. durch ein Schild: "Zu verschenken"). Das ist in jedem Fall erlaubt und rechtlich wird derjenige, der es mitnimmt, dann auch neuer Besitzer der Ware. Nicht erlaubt ist es jedoch, Gegenstände etwa aus dem Mülleimer zu holen.
Handelt es sich um "öffentlichen Grund" - also etwa den Bürgersteig, an dem die Sachen abgestellt sind - gelten wieder andere Regeln. Zunächst einmal ist das eine Ordnungswidrigkeit, wenn Bürger auf öffentlichen Grund etwas abstellen. Ausnahme ist, es liegt - etwa durch Abholung des Sperrmülls - eine Sondergenehmigung vor. In den meisten Fällen ist das automatisch der Fall, wenn eine Sperrmüllaktion ansteht. Viele Kommunen regeln hier aber eindeutig, ab wann frühestens der "Müll" an die Straße gestellt werden darf. Auch hier gilt: Nimmt sich jemand Sachen, wird er neuer Besitzer. Sperrmüll-Jagen ist also grundsätzlich erlaubt.
Und der "Sperrmüll" in der kommunalen Wohnung?
Ein Problem, das viele Kommunen kennen. Ein Mieter zieht aus, hinterlässt die Wohnung aber nicht "besenrein" - sondern lässt alte Möbel und sonstige "unbrauchbare" Gegenstände zurück. Die Waren dürfen die Kommunen theoretisch behalten (weil erneut der Mieter angezeigt hat, dass er diese nicht mehr besitzen möchte) - trotzdem kann natürlich die Entsorgung kostenpflichtig für den Mieter werden - denn der Mieter ist hier schadenersatzpflichtig. Die Kommune kann neben der Rechnung dafür auch noch ein saftiges Bußgeld festsetzen.

Schlagwörter