Würfel Gas-Strom- Wärmepreisbremse Symbolbild
Verbraucher sollen in der Energiekrise entlastet werden.
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Kabinettsbeschluss

So funktioniert die Gas-und Strompreisbremse

Das Bundeskabinett hat die Preisbremsen für Strom-, Gas - und Wärme inzwischen beschlossen. Im Dezember müssen die geplanten Entlastungen in der Energiekrise noch von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Sie sollen im März 2023 greifen, doch rückwirkend auch für Januar und Februar so der Plan. Was Kommunen, Unternehmen und Bürger davon haben! Am Ende des Artikels finden Sie die Gesetzesentwürfe zum Herunterladen.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt die vom Bundeskabinett beschlossene Gas- und Strompreisbremse. "Das ist ein wichtiges Signal für die Menschen, die Wirtschaft, aber auch für die Kommunen", sagte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Gerd Landsberg zu KOMMUNAL. In guten Jahren  hätten die Kommunen für ihre Gebäude - Schulen, Kindergärten, Pflegeheime und Krankenhäuser -  rund 5 Milliarden Euro pro Jahr an Energiekosten getragen. "Jetzt werden die Haushalte für 2023 aufgestellt. Da sind die Energiekosten ein zentraler Punkt", so Landsberg. Er fügte hinzu: "Wir gehen davon aus, dass die Gas und Strom-Preisbremse auch für die Kommunen gilt. Das gibt ein gewisses Maß an Sicherheit, auch wenn die Preise natürlich höher sein werden als in früheren Jahren. Gleichzeitig werden auch unsere Stadtwerke stabilisiert, weil die Gas- und Strompreisbremse dazu führen wird, dass die Zahlungsausfälle sich reduzieren." Der Bund finanziert die Gas- und Wärmepreisbremse im Rahmen des 200-Millarden-Euro-Abwehrschirms.

Gas- und Strompreisbremse beschlossen

Die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und Wärmepreisbremsen, die noch vom Bundestag und Bundesrat bestätigt werden müssen, sollen die Verbraucher und die  Wirtschaft entlasten und vor sehr hohen Energiepreisen schützen. Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024, verpricht die Bundesregierung.

Zusammengefasst: Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter 1,5 Mio. Kilowattstunde (KWh) im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde.

Die Gaspreisbremse im Detail:

Mit der Gaspreisbremse bekommen Gaskunden einen Zuschuss zum Gaspreis. Diesen Rabatt übernimmt der Bund gegenüber den Energieversorgern. Diese wiederrum sind verpflichtet, den Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben – entweder im Rahmen der Abrechnung oder über die Voraus- oder Abschlagszahlung.

  • Für  Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen gilt die Gaspreisbremse ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass ein Kontingent von 80 Prozent des Erdgasverbrauchs zu 12 Cent je Kilowattstunde gedeckelt wird, es dafür also einen Rabatt im Vergleich zum Marktpreis gibt.
  • Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin. Entscheidend für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023.
  • Industriekunden bekommen  ab Januar 2023 von ihren Lieferanten 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs im Jahr 2021 zu garantierten 7 Cent je Kilowattstunde. Beim Wärmeverbrauch wird der Preis auf 7,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, ebenfalls für 70 Prozent des Verbrauchs im Jahr 2021. Für den übrigen Verbrauch zahlt auch die Industrie den regulären Marktpreis.
  • Krankenhäuser und stationäre Pflegeeinrichtungen profitieren ebenfalls von der Gas- und Wärmepreisbremse. Für Krankenhäuser sollen die selben Konditionen gelten wie für die Industrie. Darüber hinaus gibt es für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen besondere Hilfsfonds, um die flächendeckende Versorgung sicherzustellen. Der Bund stellt dafür insgesamt acht Milliarden Euro zur Verfügung.

  • Gaslieferanten und selbstbeschaffende Unternehmen werden die entgangenen Einnahmen erstattet. Sie können die Vorauszahlung für jeweils ein Vierteljahr spätestens ab Anfang 2023 über eine Online-Plattform beantragen.
  • Im Dezember müssen die Kunden keinen Abschlag an ihren Energieversorger zahlen. Im März erhalten sie dann zusätzlich einmalig einen rückwirkenden Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar.

Die Strompreisbreme

  • Die Strompreisbremse  deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden auf 40 Cent pro Kilowattstunde. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 80 Prozent des historischen Verbrauchs, also in der Regel des Vorjahresverbrauchs.
  • Damit Energieunternehmer nicht die Preise stärker erhöhen als notwendig, sieht der Gesetzesentwurf ein Missbrauchsverbot vor.

Zuschuss für Übertragungsnetzentgelte

Die Netzentgelte werden als Bestandteil der Stromkosten von den Stromkunden getragen. Für 2023 zeichnet sich ab, dass sie sich erhöhen.  Um private und gewerbliche  Abnehmer vor zusätzlicher Belastung zu schützen, will die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2023 durch einen Zuschuss von 12,84 Milliarden Euro auf dem Niveau des Jahres 2022 stabilisieren.  

Gas- und Stromsperren verhindern

Um Gas- und Stromsperren zu verhindern, wird es erleichtert, dass die Verbraucher im Notfall ihre Energierechnungen zinsfrei in Raten abzahlen können. Schon jetzt haben Verbraucher innerhalb der Grundversorgung  einen Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung. Dieses Recht soll aber weiter gestärkt werden. Während der Laufzeit der Gas- und Strompreisbremse sollen die betreffenden Regelungen auch für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung gelten.

Rund 1.500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen können seit 17. November die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die Soforthilfe Dezember beantragen. Der Zugangslink zu dem Online-Antragsportal für Versorger sowie weitere wichtige Informationen zur Soforthilfe sind hier zu finden.



Der Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse als PDF



Der Gesetzentwurf zur Strompreisbremse als PDF

Mehr Informationen.

Einen Kurzüberblick finden Sie hier.