Ladenschlusszeiten
Kleinstsupermärkte: Kommunen dürfen Sonntagsöffnung begrenzen
Noch schnell eine Packung Nudeln, eine Tiefkühlpizza oder Getränke kaufen – und das auch am Sonntagabend. Sogenannte Automatenläden machen es möglich. Dabei handelt es sich nicht unbedingt um Räume voller klassischer Verkaufsautomaten. Oft sehen sie aus wie kleine Supermärkte. Die Kunden nehmen die Waren selbst aus Regalen und Kühlschränken und bezahlen an einer Selbstbedienungskasse. Personal ist nicht vor Ort. Das Bayerische Ladenschlussgesetz ermöglicht den Betrieb rund um die Uhr. Doch die Kommunen können selbst entscheiden, zu welchen Zeiten solchen Läden geöffnet haben dürfen.
Regensburg verbietet durchgehende Öffnung von Automatenläden
In Regensburg ist dieser Service an Sonn- und Feiertagen nach 16 Uhr nicht möglich. Die Stadt erlaubt den Betrieb an diesen Tagen nur zwischen 8 und 16 Uhr. Drei Unternehmen hielten ihre Läden trotzdem länger offen. Die Stadt untersagte ihnen daraufhin den Betrieb. Die Betreiber wehrten sich juristisch dagegen. Allerdings ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat entsprechende Eilanträge abgelehnt. Nach Ansicht der Richter sind die Anordnungen der Stadt voraussichtlich rechtmäßig. Die Betreiber müssen ihre Verkaufsstellen außerhalb des erlaubten Zeitfensters geschlossen halten. Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Gegen sie kann Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
Neues Gesetz gibt Kommunen Spielraum
Das Bayerische Ladenschlussgesetz gilt seit August 2025. Für normale Geschäfte blieb es im Wesentlichen bei den bekannten Regeln: Montags bis samstags dürfen sie zwischen 6 und 20 Uhr öffnen, an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht. Neu geregelt wurden die ohne Personal betriebenen Kleinstsupermärkte. Bis zu einer Verkaufsfläche von 150 Quadratmetern dürfen sie grundsätzlich auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Voraussetzung ist, dass dort kein persönlicher Kundenkontakt stattfindet und Auswahl, Übergabe und Bezahlung der Waren automatisiert oder in Selbstbedienung erfolgen.
Das Gesetz gibt Städten und Gemeinden ausdrücklich das Recht, die Zeiten an Sonn- und Feiertagen durch eine eigene Verordnung zu begrenzen. Dabei müssen den Betreibern mindestens acht zusammenhängende Stunden Öffnungszeit bleiben. Davon hat Regensburg Gebrauch gemacht. Die städtische Ladenschlussverordnung erlaubt Automatenläden sonntags von 8 bis 16 Uhr – also gerade so viel, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer erfüllt ist.
Verwaltungsgericht bestätigt Vorgaben der Stadt
Das Verwaltungsgericht hält die Vorgaben der Stadt nach einer vorläufigen Prüfung für zulässig. Den Kommunen stehe bei der Ausgestaltung der Öffnungszeiten ein weiter Spielraum zu. Diesen habe Regensburg nicht überschritten. Auch die Betriebsuntersagungen seien angemessen, so die Richter. Die Betreiber hatten ihre Läden trotz Hinweisen weiterhin außerhalb der erlaubten Zeiten geöffnet. Nach Auffassung des Gerichts war die Untersagung deshalb das einzige erfolgversprechende Mittel, um weitere Verstöße zu verhindern.
Zur Mitteilung des Verwaltungsgerichts.
Beschlüsse vom 22. Juli 2026 (Az. RO 4 S 26.1264) und 24. Juli 2026 (Az.
RO 4 S 26.1102, RO 4 S 26.1106

