Haftungsansprüche
Aus Furcht vor Haftung: Helikopterkommunen wider Willen
Das Dilemma der Kommunen zeigt sich nirgendwo deutlicher als an ihren Badeseen. Aus Angst, im Unglücksfall zu haften, ließen Gemeinden in den vergangenen Jahren die Stege vorsichtshalber sperren oder bauten sie ab. Die Gemeinde Stahnsdorf in Brandenburg hatte das Baden im Güterfelder Haussee vorübergehend sogar komplett verboten – zum Ärgernis der Bürger. Doch Bürgermeister Bernd Albers wollte auf Nummer Sicher gehen. Juristen hatten ihm empfohlen: Entweder die Gemeinde baut die Badestelle mit den Stegen, dem Imbisscontainer und den Toiletten sowie den Fahrradständern zurück oder sie sorgt für eine Badeaufsicht.
Zu groß war die Verunsicherung, nachdem 2016 in einem Dorfteich drei Geschwisterkinder ertrunken waren und ein Amtsgericht den damaligen Bürgermeister der hessischen Kleinstadt deshalb wegen fahrlässiger Tötung verurteilte. Mehr als sieben Jahre später sprach das Oberlandesgericht den Kommunalpolitiker in letzter Instanz frei. Was aber blieb, war der Vorwurf, die Kommune habe gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie hätte mit Piktogrammen auf Schildern davor warnen müssen, dass Lebensgefahr besteht. In diesem Fall, weil man nicht so einfach aus dem Wasser ans Ufer gelangen konnte.
Wörther Weiher: Schildern waren vor Gefahren
Gemeinden in ganz Deutschland waren aufgerüttelt. „Wir haben uns anwaltlich beraten lassen und ein 17.000 Euro teures Sicherheitskonzept für unseren Kiesweiher erstellen lassen“, berichtet Thomas Gneißl, Bürgermeister der Gemeinde Wörth im Landkreis Erding. Seither warnen Schilder an mehreren Stellen des Weihers die Badenden vor allen möglichen Gefahren im Sommer und im Winter.

Die Furcht vor Haftungsansprüchen lähmt die Kreativität der
Kommunen.“
Thomas Gneißl, Bürgermeister der Gemeinde Wörth
Doch das Damoklesschwert der Haftung hängt ständig über den politisch Verantwortlichen. Thomas Gneißl sagt: „Wir sind keine Angsthasenkommune, aber doch vorsichtig.“ Für ihn steht nach 12 Jahren Erfahrung als Bürgermeister fest: „Das allgemeine Lebensrisiko der Bevölkerung hat sich immer mehr Richtung Kommune verlagert.“ Das führe dazu, dass diese Aufgaben übernehmen müssen, die nach gesundem Menschenverstand in der Eigenverantwortung der Bürger liegen. „Es herrscht eine Vollkasko-Mentalität: Immer öfter entsteht der Eindruck, die Gemeinde ist für alles und jeden im Ort verantwortlich.“ Das bestätigt auch der andere Bürgermeister in der Verwaltungsgemeinschaft Hörlkofen, deren Vorsitzender Gneißl ist. „Die Furcht vor Haftungsansprüchen lähmt die Kreativität der Kommunen.“ Als ein Beispiel nennt er Veranstaltungen, für die inzwischen hohe Sicherheitsauflagen gelten. Die Ordnungsamtsleiterin der Verwaltungsgemeinschaft, Maria Gaigl, pflichtet ihm bei: „Das ist ein Ritt auf der Rasierklinge. Wenn etwas passiert, wird sofort gefragt: Wo liegen hier die Versäumnisse der Kommune?“

Das ist ein Ritt auf der Rasierklinge."
"Nicht jedes Risiko muss durch staatliches Handeln ausgeschlossen werden"
Gerd Landsberg, Ehrengeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, plädiert für klarere gesetzliche Leitlinien, die zwischen atypischen Gefahren und allgemeinen Lebensrisiken unterscheiden. „Nicht jedes Rechtsrisiko kann und muss durch staatliche Vorsorge ausgeschlossen werden“, unterstreicht Landsberg. Auch er beobachtet: „In den Verwaltungen wächst die Absicherungskultur.“ Ein Beispiel für einen absurd hohen Aufwand ist für ihn der Grabsteinrütteltest. Auf einem kommunalen Friedhof stürzt ein Grabstein um, eine Besucherin wird leicht verletzt. Der Schadensersatzanspruch sei unstreitig. „In der Folge jedoch – nicht zuletzt auf Druck von Versicherungen – werden flächendeckend regelmäßige Standfestigkeitsprüfungen sämtlicher Grabsteine vorgeschrieben“, so Landsberg.
In den Verwaltungen wächst die Absicherungskultur.“
Für die Prüfungen werden spezielle Qualifizierungsanforderungen eingeführt, es entstünden Dokumentationspflichten, Prüfintervalle und Haftungsrisiken. Ein erheblicher organisatorischer, personeller und finanzieller Aufwand für Kommunen – ohne dass damit zwangsläufig ein angemessener zusätzlicher Sicherheitsgewinn verbunden sei.
Wann haftet eine Kommune?
Wie sogenannte Helikopter-Eltern, die ihr Kind vor Sorge nicht aus den Augen lassen, wollen Bürgermeister und Bürgermeisterinnen eigentlich nicht werden. Dazu müssten sie aber klar wissen: Wann haftet eine Kommune? „Grundsätzlich gilt: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen. Er muss verhindern, dass jemand zu Schaden kommt“, erläutert Dominik Lück, Fachanwalt bei Dombert Rechtsanwälte, auf Anfrage von KOMMUNAL. Bei Seen und Weihern sollten Schilder darauf hinweisen, dass es Gefahren gibt. Im Zweifelsfall müsse der Bereich abgesperrt werden. Der Jurist räumt aber auch ein: „Die Unsicherheit bleibt, weil es keine klare gesetzliche Regelung gibt. Am Ende urteilt der Richter oder die Richterin nach Einzelfall.“ Auch wenn Kommunen den Betrieb eines Strandbads an einen privaten Unternehmer delegieren, müsse sie nachweisen können, dass sie ihn sorgfältig ausgewählt hat und kontrollieren, ob der Badebetrieb ordentlich überwacht wird.
„Man muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Gefahren abzuwenden“, verweist Lück auf die Rechtsprechung. „Wer nachts betrunken mit seinen Kumpeln über den Bauzaun klettert und in die Grube fällt, wird den Bauherrn nicht erfolgreich verklagen können. Den Chaoten müssen Sie also nicht mitdenken. Wer aber wegen eines Lochs im Bürgersteig stolpert und sich verletzt, hat durchaus Chancen.“

Am Ende urteilt der Richter oder die Richterin nach Einzelfall."
Auch Spielplätze bergen enormen Haftungsrisiken. Kinder und Eltern sind enttäuscht, wenn die Schaukel wieder mal abgehängt ist oder der Kletterturm gesperrt ist. Doch Kommunen wollen kein Risiko eingehen. „Es hat sich bewährt, dass Kommunen Investoren beim Bau von neuen Wohnungen nicht nur Spielplätze bauen lassen, sondern auch vertraglich vereinbaren, dass sie diese mehrere Jahre warten.“ Wie soll ein Spielplatzbetreiber es aber schaffen, alle Gefahren aus dem Weg zu räumen? „Die Kommune muss nachweisen, dass sie regelmäßig den Spielplatz begeht“ erläutert der Anwalt. „Es ist ihr aber nicht zumutbar, ununterbrochen vor Ort zu sein. Wenn eine kaputte Bierflasche neben der Bank liegt, dann ist dies Aufgabe der Eltern, die Scherben zu beseitigen.“
Wann besteht eine waldtypische Gefahr?
In einer der Nachbarkommunen von Wörth haben sie Ruhebänke abgebaut, erzählt Bürgermeister Gneißl. Weil man Angst hatte, dass Äste herunterkommen. Das Problem kennen alle Städte und Gemeinden. „Wenn ich im Wald spazieren gehen und werde von einem Ast getroffen, kann ich nicht denjenigen verantwortlich dafür machen, dem der Wald gehört“, sagt Anwalt Lück. „Es handelt sich dabei um eine waldtypische Gefahr.“ Doch: „Stelle ich im Stadtwald eine Bank auf, dann vermittle ich dem Bürger den Eindruck: Hier ist es sicher, hier kann man sich bedenkenlos hinsetzen.“ Die Kommune müsse daher den Baum über der Bank beschneiden und die mögliche Gefahrenquelle regelmäßig kontrollieren.
Der Deutsche Wanderverband und der Tourismusverband warnen davor, dass Wanderwege unattraktiv werden, weil Sitzbänke, Markierungen und sogar Infotafeln als Haftungsrisiko gelten würden. Sie fordern gesetzliche Änderungen. An den mehr als 300.000 markierten Wanderwegen in Deutschland verschwinden immer mehr Bänke und Wegweiser. Der Präsident des Deutschen Wanderverbandes, Michael Ermrich, sagt: „Wenn Sitzplätze zum Haftungsrisiko werden und Ehrenamtliche aus Angst vor Konsequenzen ihr Engagement beenden, dann ist dringendes Handeln geboten.“
Eine Reform des Bundeswaldgesetzes kam 2024 auf Bundesebene jedoch nicht zustande. Im Herbst 2025 änderte Baden-Württemberg als erstes Bundesland sein Landeswaldgesetz. Danach ist das Verweilen an einfachen Einrichtungen im Wald wie Bänke oder vor Informationstafeln ausdrücklich als Nutzung auf eigene Gefahr gesetzlich verankert.
Gesetzesänderung zu Haftungsrisiken
Politisch ist das Problem der Überregulierung erkannt. Bundeskanzler und Ministerpräsidenten vereinbarten Ende 2025 bei einer Konferenz zur Staatsmodernisierung: „Um Deutschland schneller und effizienter zu machen, bedarf es eines neuen, mutigeren Umgangs mit Restrisiken.“ Es sollen Anreize geschaffen werden, die Ermessensspielräume auszunutzen, indem drohende Haftungsfolgen reduziert werden. Was Kommunen Hoffnung geben dürfte: „Der Gemeingebrauch von Gewässern, Wäldern und die Nutzung unentgeltlicher und zulassungsfreier öffentlicher Einrichtungen wie Parkanlagen soll gesetzlich ausdrücklich auf eigene Gefahr erfolgen“, heißt es in dem Beschluss. Die Haftung für Verkehrssicherungsanlagen soll dabei auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden. Die Gesetzesänderungen sollen bis 31. Dezember 2026 in Kraft treten. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel hat das Landeskabinett bereits vereinbart, dass die Bürger stärker in die Eigenverantwortung genommen werden, wenn sie öffentliche Anlagen freiwillig nutzen. Im Landesnaturschutzrecht werde klargestellt, dass freigegebene Badebereiche an Gewässern immer nur auf eigene Gefahr genutzt werden.


