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Verfassungstreue
© Adobe Stock

Wahlausschüsse

Verfassungstreue: Wer darf Bürgermeister werden?

von Dr. Dominik Lück
"Gastautor, Rechtsanwalt
31. Juli 2026
Wann dürfen Kandidaten von der Bürgermeisterwahl ausgeschlossen werden? Anwalt Dominik Lück erläutert die hohen rechtlichen Hürden. Fest steht für ihn: Die Prüfung darf nicht bei der politischen Einordnung einer Partei oder bei einzelnen zugespitzten Äußerungen stehen bleiben.

Die Frage, ob Bewerberinnen und Bewerber für das Amt des Bürgermeisters wegen Zweifeln an ihrer Verfassungstreue von der Wahl ausgeschlossen werden dürfen, ist in Niedersachsen keine abstrakte Debatte mehr. Der Wahlausschuss der Stadt Gifhorn hat den AfD-Kreisvorsitzenden Robert Preuß zur Bürgermeisterwahl zugelassen. Zwar lagen nach Angaben der Wahlleitung Anhaltspunkte vor. Diese hatten jedoch nicht das Gewicht, das erforderlich gewesen wäre, um erhebliche Zweifel an seiner Verfassungstreue zu begründen. Fast zeitgleich wurde die AfD-Bewerberin für das Oberbürgermeisteramt in Hannover zugelassen, während andere Wahlausschüsse Kandidaturen ablehnten. Das neue Verfahren führt also nicht zu schematischen Ergebnissen, sondern verlangt eine Einzelfallprüfung.

Bessere Erkenntnisse, aber kein niedrigerer Maßstab

Niedersachsen hat das Verfahren zur Prüfung der Verfassungstreue neu geordnet. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die beamtenrechtlich erforderliche Gewähr der Verfassungstreue nicht bietet, kann der Wahlausschuss die Kommunalaufsicht einschalten. Diese kann Erkenntnisse des Verfassungsschutzes einbeziehen. Über die Zulassung entscheidet jedoch allein der Wahlausschuss. Die Neuregelung erweitert damit vor allem die Informationsgrundlage. Sie verändert nicht die hohen materiellen Anforderungen an eine Nichtzulassung.

Der entscheidende Prognosemaßstab

Bereits vor der niedersächsischen Neuregelung hatte die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die maßgeblichen Leitplanken für eine Nichtzulassung entwickelt. Die ersten Entscheidungen der Wahlausschüsse zeigen, dass sich gerade dieser hohe Prognosemaßstab nun auch in der kommunalen Praxis durchsetzt. Die Prüfung darf nicht bei der politischen Einordnung einer Partei oder bei einzelnen zugespitzten Äußerungen stehen bleiben. Erforderlich sind objektiv feststellbare Tatsachen, die in ihrer Gesamtheit eine belastbare, auf die Zukunft gerichtete Prognose tragen. Der Wahlausschuss muss also nicht klären, ob ein Bewerber politisch radikal erscheint. Er muss beantworten, ob gewichtige Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Person im angestrebten Amt nicht jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten wird.

Dabei gilt: Je intensiver der Eingriff in das passive Wahlrecht, desto tragfähiger müssen Tatsachengrundlage und Prognose sein. Die Nichtzulassung nimmt den Wählerinnen und Wählern die Möglichkeit, selbst zu entscheiden. Sie darf deshalb nicht auf Vermutungen oder pauschale Zuschreibungen gestützt werden. Auch die Mitgliedschaft in einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei kann ein relevantes Indiz sein. Für sich genommen ersetzt sie aber regelmäßig nicht die individuelle Prüfung der konkreten Person.

Gifhorn bestätigt die hohe Eingriffsschwelle

Gerade die Entscheidung in Gifhorn macht deutlich, wie dieser Maßstab praktisch wirkt. Der Wahlausschuss hat vorhandene Anhaltspunkte nicht ignoriert. Er ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass sie auch in der Gesamtschau nicht ausreichen, um den Bewerber rechtssicher vom passiven Wahlrecht auszuschließen. Das ist kein Ausdruck mangelnder Wehrhaftigkeit. Gerade die wehrhafte Demokratie muss ihre Instrumente mit besonderer Sorgfalt einsetzen.

Die unterschiedlichen Entscheidungen in Niedersachsen stehen dazu nicht im Widerspruch. Sie zeigen, dass es auf Art, Dichte und Gewicht der Erkenntnisse ankommt. Persönliche Äußerungen, konkrete Aktivitäten, Funktionen in Organisationen und die erkennbare Haltung zu tragenden Verfassungsgrundsätzen können zusammengenommen eine negative Prognose rechtfertigen. Wo solche individuellen Umstände fehlen oder nicht hinreichend belastbar sind, muss es bei der Zulassung bleiben.

Was Wahlausschüsse jetzt beachten müssen

Für Wahlleitungen und Wahlausschüsse ergibt sich eine klare Arbeitslinie. Zunächst müssen die tatsächlichen Anhaltspunkte präzise bezeichnet und möglichst vollständig aufgeklärt werden. Sodann ist zwischen Erkenntnissen über die Partei und solchen über den konkreten Bewerber zu unterscheiden. Schließlich bedarf es einer nachvollziehbaren Gesamtwürdigung, die auch entlastende Gesichtspunkte erfasst. Die Begründung muss erkennen lassen, welche Tatsachen gesichert sind und weshalb sie die Prognose tragen – oder eben nicht.

Politischer Druck darf in keine Richtung zum Ersatz für die rechtliche Prüfung werden. Eine Zulassung ist ebenso wenig ein politisches Gütesiegel wie eine Nichtzulassung eine Sanktion für missliebige Positionen. Der Wahlausschuss entscheidet ausschließlich über eine gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzung. Deshalb sind eine saubere Dokumentation und eine klare Trennung von Tatsachenermittlung und rechtlicher Bewertung unverzichtbar.

Bewährungsprobe bestanden?

Die ersten Entscheidungen sprechen dafür, dass sich die niedersächsische Neuregelung bewährt. Sie verschafft den Wahlausschüssen Zugang zu zusätzlichen Erkenntnissen und belässt die Entscheidung zugleich dort, wo sie hingehört. Der hohe Prognosemaßstab verhindert einen Automatismus: Nicht jede Auffälligkeit führt zur Nichtzulassung, nicht jede Parteimitgliedschaft begründet bereits fehlende Verfassungstreue.

Die eigentliche Bewährungsprobe beginnt aber erst vor Gericht. Die ersten Entscheidungen der Wahlausschüsse werden voraussichtlich nicht das letzte Wort bleiben. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass die Verwaltungsgerichte die neue Rechtslage im Eilrechtsschutz erstmals konkretisieren werden. Gerade deshalb kommt einer rechtssicheren Vorbereitung und Dokumentation der Entscheidung besondere Bedeutung zu. Für Wahlleitungen und Wahlausschüsse bedeutet dies: Eine sorgfältig vorbereitete und nachvollziehbar begründete Entscheidung ist nicht nur Voraussetzung für eine rechtmäßige Zulassung oder Nichtzulassung, sondern zugleich die beste Grundlage, einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten."

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