Gerichtsurteil Symboldbild Freispruch für Bürgermeister nach Tod dreier Kinder
Freispruch für Bürgermeister nach Tod dreier Kinder
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Ertrunkene Kinder

Dorfteich-Unglück: Ehemaliger Bürgermeister freigesprochen

Erstmals war in Deutschland ein Bürgermeister wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, weil er seiner Sicherungspflicht an einem Dorfteich nicht nachgekommen sei. Mehr als sieben Jahre nach dem Tod von drei Kindern im nordhessischen Neukirchen hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main den früheren Bürgermeister jetzt freigesprochen.
Aktualisiert am 30. November 2023

Ein schreckliches Unglück: Drei Geschwister - fünf, acht und neun Jahre alt - hatten im Juni 2016 im nordhessischen Neukirchen-Seigertshausen ohne ihre Eltern am Wasser gespielt und ertranken im Dorfteich. Seit mehreren Generationen war in dem Teich gebadet worden. Die Tragödie hatte für den Bürgermeister der Gemeinde erhebliche juristische Folgen: Erstmals wurde in Deutschland ein Bürgermeister wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, weil er angeblich seiner Sicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Mehr als sieben Jahre nach dem Tod der drei Kinder hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main jetzt den früheren Bürgermeister freigesprochen. Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Kinder im Dorfteich ertrunken - Bürgermeister freigesprochen

Die damalige Verurteilung des Bürgermeisters hatte für erhebliche Verunsicherung in den Kommunen gesorgt. Viele Bürgermeister sperrten die Badestellen vorsorglich und zogen sich damit den Unmut der Bürger zu. Seit Jahren herrscht Rechtsunsicherheit. Der Freispruch des Bürgermeisters und das neue Urteil bringen nun mehr Klarheit. "Es konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Angeklagte für das Unglück strafrechtlich verantwortlich ist", begründeten die Richter den Freispruch. Die bauliche Veränderung am Westufer, die einen Ausstieg erheblich erschwerten, hätten zwar dazu geführt, dass Sicherungsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Es könne aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen den Tod der Kinder verhindert hätten.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 20. Februar 2020 wegen fahrlässiger Tötung in "drei tateinheitlichen Fällen" für schuldig gesprochen und ihn verwarnt. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 100 Euro blieb vorbehalten. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hin hatte das Landgericht Marburg mit Urteil vom 23. Februar 2023 den Schuldspruch bestätigt und ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Die Berufung des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen.

Revision erfolgreich - Urteil aufgehoben

Der Angeklagte legte Revision ein - und so wurde das damalige Urteil aufgehoben. Der Senat sprach den Angeklagten frei.  Der Bürgermeister habe zwar gegen eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Die während der Amtszeit erfolgten baulichen Veränderungen am Westufer hätten den Ausstieg aus dem Teich erheblich erschwert. Es seien deshalb mit Piktogrammen vor der Lebensgefahr warnende Schilder geboten gewesen.

Übermannshoher Zaun um Dorfteich nicht erforderlich

Nicht geboten gewesen sei aber, einen übermannshohen Zaun aufzustellen, damit die Kinder nicht darüber steigen können oder das Wasser aus dem Teich abzulassen. Ob ein niedrigerer Zaun geboten gewesen sei, könne offenbleiben. Jedenfalls ist nach Ansicht der Richter nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass die gebotenen Schilder und ein niedrigerer Zaun den Tod der Kinder verhindert hätten. Dieser hohe Maßstab werde aber vom Bundesgerichtshof (BGH) in Strafsachen zugrunde gelegt. Allein eine Verminderung der Gefahren beziehungsweise eine Risikominimierung begründe nicht den Vorwurf der fahrlässigen Tötung, heißt es in der Entscheidung.

Der Verband der kommunalen Wahlbeamten in Hessen, dem rund 400 aktuelle und ehemalige Bürgermeister angehören, begrüßte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. "Das ist eine kluge und realitätsbezogene Entscheidung", sagte der Geschäftsführer des Verbandes, Karl-Christian Schelzke. Das jetzige Urteil dürfte vor allem für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nicht nur eine Entlastung sein. Das Urteil bedeutet auch, dass viele traditionell offene Gewässer nicht zwangsweise einzuzäunen sind, so Schelzke.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2023, Az. 3 ORs 23/23

(vorausgehend Landgericht Marburg, Urteil vom 23.2.2023, Az. 8 Ns - 4 Js 12490/16; vorausgehend Amtsgericht Schwalmstadt, Urteil vom 20.2.2020, Az. 34 Ds - 2 Js 12490/16)

Zur Mitteilung des OLG.