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  4. Spende im Bürgermeisterwahlkampf gefällig?
Balanceakt Wahlkampfspenden Bürgermeister
Drahtseilakt: Bürgermeister können sich strafbar machen, wenn sie Spenden im Wahlkampf annehmen.
© Adobe Stock

Recht aktuell

Spende im Bürgermeisterwahlkampf gefällig?

18. August 2025
Während Gegenkandidaten ungehindert Geld sammeln dürfen, ist das für amtierende Bürgermeister und Bürgermeisterinnen ein Drahtseilakt. Wie lässt sich ein fairer und rechtssicherer Wahlkampf finanzieren? Unsere Gastautoren Dominik Lück und Matthias Einmahl beleuchten die Fallstricke und zeigen mögliche Auswege aus dem Dilemma.

Ein erfolgreicher Bürgermeisterwahlkampf ist häufig auch auf Spenden angewiesen. Und hier macht es unsere Rechtsordnung Bürgermeistern, die wiedergewählt werden wollen, nicht leicht.  Bürgermeister sind Wahlbeamte und unterliegen als solche den strengen Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung, konkret den Paragrafen 331, 332 Strafgesetzbuch, die Vorteilsannahme und Bestechung unter Strafe stellen.

Bürgermeister-Wahlkampf ohne Vorteilsannahme

Diese Vorschriften verbieten die Annahme jeglichen Vorteils, wenn das Angebot in einem Zusammenhang mit vergangenem oder zukünftigem Handeln des Bürgermeisters steht. In Gesetz wird der Zusammenhang so beschrieben, dass der Vorteil „für die Diensthandlung“ angeboten und angenommen werden muss. Verboten ist auch die Annahme zugunsten eines Dritten, zum Beispiel der eigenen Partei.

Der Bundesgerichtshof hat die Formulierung „für die Diensthandlung“ wie folgt konkretisiert: Ziel des Vorteils muss es aus Sicht eines unbeteiligten Betrachters sein, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen. In diesem allgemeinen Sinne muss der Vorteil Gegenleistungscharakter haben. Diese künftige Diensthandlung muss noch nicht konkretisiert sein. Es genügt ein generelles Wohlwollen bezogen auf künftige Fachentscheidungen. 

Andere Regeln für amtierende Bürgermeister

Macht sich ein Bürgermeister also strafbar, wenn er Wahlkampfspenden annimmt beziehungsweise es zulässt, dass seine Partei diese Spenden annimmt? Ein Gegenkandidat, der noch Bürgermeister werden will, muss sich diese Frage dagegen nicht stellen. Denn das Gesetz bestraft nur den, der zum Zeitpunkt der Annahme des Vorteils (Wahlkampfspende) ein Amt innehat. Wer nur Kandidat ist, kann -wie der österreichische Politiker Hans-Christian Strache in der sogenannten „Ibiza Affäre“- straflos bestimmte Amtshandlungen gegen Geld in Aussicht stellen. In Österreich ist das Gesetz nach der Affäre dann strenger gefasst worden. 

Um diese Ungleichbehandlung zu entschärfen, versucht es der Bundesgerichtshof mit einem Spagat: Möchte der Spender lediglich erreichen, dass der Amtsinhaber nach seiner Wiederwahl sein Amt allgemein im Sinne der politischen oder wirtschaftlichen Überzeugungen des Spenders ausübt, ist die Spendeneinwerbung nicht strafbar. Insoweit ist er den Gegenkandidaten ohne Amt gleichgestellt. Strafbar macht sich der Bürgermeister erst, wenn eine Spende mit zumindest generellem Wohlwollen bezogen auf künftige Entscheidungen verknüpft wird und erst recht natürlich, wenn es um ganz konkretes Handeln geht. 

Warum unterstützt ein Spender den Wahlkampf?

Diese Frage hat auf der kommunalen Ebene, auf der Entscheidungen der Verwaltung unmittelbarer wirken als auf Landes- oder Bundesebene – häufig konkrete Einzelfälle betreffen –, eine erhebliche Bedeutung. Denn warum wird sich jemand entscheiden, den Wahlkampf eines Bürgermeisters finanziell zu unterstützen? 

Rechtlich unbedenklich ist, wenn er die Spende einfach aus der Überzeugung leistet, dass der Bürgermeister gute Arbeit macht und eine weitere Amtszeit verdient. Aber sobald mit der Spende auch die Erwartungshaltung einhergeht, dass künftige Entscheidungen des Bürgermeisters im Sinne des Spenders sind, ist die Spende kritisch zu hinterfragen. Insbesondere Bauprojekte, Gewerbeansiedlungen und Investitionen hängen häufig von Entscheidungen der Gemeinde ab. Auch wenn sie häufig dem Rat als Kollektivorgan vorbehalten sind, übt der Bürgermeister als oberster Repräsentant und Leiter der Verwaltung naturgemäß einen großen Einfluss aus. 

Muss ein Bürgermeister bei Wahlkampfspenden nicht immer davon ausgehen, dass der Spender im Gegenzug generelles Wohlwollen erwartet und muss ihm dies nicht bewusst sein? Eine klare Antwort liefert weder das Gesetz noch die Rechtsprechung. Es gilt vielmehr die typische Juristenantwort: Es kommt darauf an. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Einem Bürgermeister, der sich rechtskonform verhalten will, tut man mit dieser Unsicherheit keinen Gefallen.

Dr. Dominik Lück, Anwalt

Spenden im Wahlkampf sind immer kritisch zu hinter­fragen.“

Dr. Dominik Lück, Rechtsanwalt

Wahlkampfspenden - Bürgermeister verurteilt

In den vergangenen Jahren kam es deshalb wieder zu Verurteilungen von Bürgermeistern im Zusammenhang mit Wahlkampfspenden. Am deutlichsten wird der schmale Grat, auf dem sich ein Bürgermeister beim Einwerben von Wahlkampfspenden bewegt, am Fall eines ehemaligen Oberbürgermeisters. Ihm war von einem Bauunternehmer die Finanzierung seines Wahlkampfs „auf Bundesliganiveau“ in Aussicht gestellt worden. In diesem Zusammenhang

In den vergangenen Jahren kam es deshalb wieder zu Verurteilungen von Bürgermeistern im Zusammenhang mit Wahlkampfspenden. Am deutlichsten wird der schmale Grat, auf dem sich ein Bürgermeister beim Einwerben von Wahlkampfspenden bewegt, am etwas Fall eines ehemaligen Oberbürgermeisters. Ihm war von einem Bauunternehmer die Finanzierung seines Wahlkampfs „auf Bundesliganiveau“ in Aussicht gestellt worden.

Investorenfreundliche Politik erhofft

In diesem Zusammenhang hat der Unternehmer auf einer Veranstaltung, an der auch der Oberbürgermeister teilnahm, erklärt, er tue dies, weil er sich auch in Zukunft in der Stadt eine „investorenfreundliche Politik“ erhoffe. Diese wenig konkrete Aussage reichte dem Bundesgerichtshof aus, um den notwendigen Zusammenhang zwischen Wahlkampffinanzierung und erhofftem künftigen Handeln des Kommunalpolitikers herzustellen. Dieser ist schließlich freigesprochen worden, weil nicht mehr sicher geklärt werden konnte, ob er zu dem Zeitpunkt, in dem die Aussage fiel, noch auf der Veranstaltung war oder diese schon verlassen hatte.

Prof. Dr. Einmal

Das Gesetz bestraft nur den­jenigen, der bei der Vorteils­annahme ein Amt innehat.“

Prof. Dr. Matthias Einmahl, Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW

Als amtierender Bürgermeister besser keine Spenden annehmen?

Doch was heißt das nun für Bürgermeister, die sich der Wiederwahl stellen? Sollten sie besser keine Spenden annehmen, um jedes strafrechtliche Risiko für sich auszuschließen? Dass dies nicht die Konsequenz sein kann, liegt auf der Hand. Denn in diesem Fall wären die Kandidaten gezwungen, ihren Wahlkampf ausschließlich aus privaten Mitteln zu finanzieren oder aber auf finanzielle Unterstützung von Parteien zu hoffen. 

Welche Wege gibt es? Zum einen kann der Kandidat auf Diversifizierung der Spender bei gleichzeitiger Transparenz setzen, das heißt, er achtet darauf, möglichst viele kleine Spenden von einer Vielzahl von Spendern einzuwerben und die Spenden transparent zu veröffentlichen. Auch dies ist nicht ideal, wollen doch Spender häufig nicht öffentlich genannt werden und schon gar nicht mit der Höhe ihres Spendenbetrages. Eine Alternative wäre ein kommunaler Wahlkampfkostenzuschuss. Die Idee ist nicht neu, war aber – soweit erkennbar –bislang nie Gegenstand einer konkreten Gesetzesinitiative auf Bundes- oder Landesebene. Doch bis zu einer gesetzlichen Regelung müssen die Kommunen nicht warten.

Ein Wahlkampfkostenzuschuss kann im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie auch durch kommunale Satzung geregelt werden. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten können etwa Bewerber zählen, die für das Amt des Bürgermeisters kandidieren, nicht von einer Partei aufgestellt sind beziehungsweise nicht anderweitig aus öffentlichen Mitteln Zuschüsse erhalten, eine gültige Kandidatur nachweisen können und über eine festzulegende Zahl von Unterstützungsunterschriften verfügen. Der Zuschuss kann als Pauschale und zweckgebunden – etwa für Druckkosten für Plakate und Flyer ausgestaltet sein. Jeder Kandidat, der Mittel erhält, muss nach der Wahl einen Verwendungsnachweis mit Belegen vorlegen. Denkbar ist auch, dass gemeindliche öffentliche Einrichtungen kostenlos für Informationsveranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. 

Dr. Dominik Lück ist Fachanwalt  für Verwaltungsrecht bei Dombert Rechtsanwälte, Prof. Dr. Matthias Einmahl lehrt an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW.

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