Wahlfälschung
Briefwahl-Betrug in Dessau? Staatsschutz ermittelt im Pflegeheim
Der mutmassliche Briefwahl-betrug um eine 95-jährige demente Frau in Dessau beschäftigt jetzt auch die Landeswahlleitung in Sachsen-Anhalt. Und auch der polizeiliche Staatsschutz führt Ermittlungen zu dem Fall. In dem betroffenen Pflegeheim gab es nach Angaben der Ostdeutschen Allgemeinen Zeitung gestern eine zweistündige Hausdurchsuchung.
Doch der Reihe nach: Im Mittelpunkt steht eine 95 Jahre alte Bewohnerin der Seniorenresidenz Marthahaus in Dessau-Roßlau. Nach Angaben ihres Bevollmächtigten Klaus-Lothar Bebber leidet seine Tante seit mehreren Jahren an Demenz.
Einen Tag später habe ihn eine Mitarbeiterin des Marthahauses angerufen. Sie habe die Wahlunterlagen der Bewohner aus Zeitgründen eingesammelt und geschreddert, schilderte Bebber gegenüber der OAZ. „Die Mitarbeiterin beteuerte mir, alles vernichtet zu haben.“
Am 31. August ging Bebber dann zum Wahlbüro. Dort habe er erfahren, dass bereits am 10. August Briefwahlunterlagen für seine Tante beantragt worden waren – und dass sie bereits gewählt habe. Mitarbeiter hätten ihm einen entsprechenden Antrag gezeigt, auf dem sich eine „krakelige“ Unterschrift befand. Er erstattete über einen Anwalt Strafanzeige gegen Unbekannt.
Bislang ist ungeklärt, wer die Briefwahlunterlagen tatsächlich beantragt, wer sie ausgefüllt und wer sie zurückgesandt hat. Ebenso wenig ist bislang öffentlich bekannt, welche Partei oder welcher Kandidat auf dem Stimmzettel angekreuzt wurde.
Staatsschutz ermittelt wegen möglicher Wahlfälschung
Der Vorgang beschäftigt inzwischen nicht mehr nur das Dessauer Wahlbüro. Die Polizeiinspektion Dessau-Roßlau bestätigte, dass die Ermittlungen vom polizeilichen Staatsschutz geführt werden. Wegen des laufenden Verfahrens macht die Polizei bislang keine näheren Angaben dazu, gegen wen sich die Ermittlungen richten oder ob weitere Bewohner des Pflegeheims überprüft werden.
Auch die Landeswahlleitung Sachsen-Anhalt hat sich eingeschaltet. Nach deren Angaben wurde sie auf mögliche Unregelmäßigkeiten aufmerksam gemacht und nahm daraufhin Kontakt zum zuständigen Kreiswahlbüro auf.
Sobald der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, solle geprüft werden, ob daraus wahlrechtliche Konsequenzen folgen.
Bemerkenswert ist dabei eine Formulierung der Landeswahlleitung. Sie hält die Briefwahl grundsätzlich weiterhin für sicher, räumt aber ein, dass das Wahlrecht „keinen vollständigen Schutz gegen vorsätzliches kriminelles Verhalten einzelner Personen“ bieten könne.
Genau darin liegt der Kern des Problems.
Demenz bedeutet nicht automatisch Verlust des Wahlrechts
Zunächst muss ein verbreitetes Missverständnis ausgeräumt werden: Ein Mensch verliert sein Wahlrecht nicht deshalb, weil er dement ist, in einem Pflegeheim lebt oder einen Bevollmächtigten hat.
Auch eine demenzkranke Person kann grundsätzlich wahlberechtigt sein. Entscheidend ist nicht die medizinische Diagnose, sondern das Wahlrecht. In Sachsen-Anhalt darf wählen, wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und sein Wahlrecht nicht durch Richterspruch verloren hat.
Ebenso wichtig: Auch ein Bevollmächtigter darf nicht einfach anstelle des Wahlberechtigten wählen.
Das Wahlrecht ist höchstpersönlich.
Menschen, die ihren Stimmzettel beispielsweise wegen einer Behinderung nicht selbst ausfüllen können, dürfen Hilfe in Anspruch nehmen. Die Wahlentscheidung muss aber vom Wähler selbst stammen. Die Hilfsperson darf nur bei der Umsetzung helfen.
Für die Briefwahl in Sachsen-Anhalt schreibt die Landeswahlordnung deshalb ausdrücklich vor: Hat eine Hilfsperson den Stimmzettel ausgefüllt, muss sie mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass sie nach dem erklärten Willen des Wahlberechtigten gehandelt hat.
Wann aus Wahlhilfe Wahlfälschung wird
Genau hier verläuft die strafrechtlich entscheidende Grenze.
Paragraf 107a Strafgesetzbuch stellt Wahlfälschung unter Strafe. Wer unbefugt wählt oder ein Wahlergebnis verfälscht, dem drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Das Gesetz nennt ausdrücklich auch die Situation einer Hilfsperson: Strafbar kann sich machen, wer entgegen der Entscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine vom Wahlberechtigten geäußerte Wahlentscheidung eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar.
Sollte sich also herausstellen, dass jemand den Stimmzettel der 95-Jährigen ausgefüllt hat, obwohl sie selbst keine entsprechende Wahlentscheidung getroffen und geäußert hatte, wäre das keine großzügig interpretierte „Wahlhilfe“. Dann könnte Wahlfälschung im Raum stehen.
Ob genau das in Dessau passiert ist, müssen die Ermittler klären.
Das entscheidende Problem der Briefwahl liegt außerhalb des Wahllokals
Der Fall berührt damit einen grundsätzlichen Schwachpunkt der Briefwahl.
Im Wahllokal kontrolliert ein Wahlvorstand den Ablauf. Der Wähler erhält seinen Stimmzettel, geht allein in die Wahlkabine, kennzeichnet ihn unbeobachtet und wirft ihn anschließend selbst in die Wahlurne.
Bei der Briefwahl findet gerade dieser sensible Teil der Wahl außerhalb der Öffentlichkeit statt – in Wohnungen, Familien, Krankenhäusern oder Pflegeheimen.
Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Unterschied ausdrücklich benannt. Bei der Briefwahl sei die öffentliche Kontrolle der Stimmabgabe eingeschränkt; auch die Integrität der Wahl sei nicht in gleichem Maße gewährleistet wie bei der Urnenwahl. Trotzdem ist die Briefwahl verfassungsgemäß, weil sie mehr Menschen die Teilnahme an Wahlen ermöglicht.
Das bedeutet zweierlei: Die Briefwahl ist keineswegs grundsätzlich unsicher. Aber sie besitzt tatsächlich einen Bereich, den Wahlbehörden kaum kontrollieren können – nämlich den Moment, in dem der Stimmzettel außerhalb des Wahllokals ausgefüllt wird.
Gerade bei alten, pflegebedürftigen oder kognitiv eingeschränkten Menschen ist deshalb besondere Sensibilität notwendig.
Pflegeheime müssen eine unbeobachtete Wahl ermöglichen
Das Wahlrecht Sachsen-Anhalts kennt dieses Problem ausdrücklich.
In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen muss dafür gesorgt werden, dass ein Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen kann.
Zudem können Gemeinden bei entsprechendem Bedarf bewegliche Wahlvorstände für kleinere Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime einsetzen. Damit kann die Stimmabgabe stärker unter den Schutz des regulären Wahlverfahrens gestellt werden.
Für Kommunen ist das ein wichtiger Punkt: Wo viele hilfsbedürftige Wahlberechtigte leben, sollten Wahlämter und Einrichtungen die Abläufe vor einer Wahl eindeutig miteinander abstimmen. Dabei muss klar sein, dass Unterstützung niemals Einflussnahme bedeuten darf.
Das gilt unabhängig davon, welche Partei ein Bewohner wählen möchte.
Eingegangene Wahlbriefe werden nicht einfach vorab ausgezählt
Ein Detail der bisherigen Berichterstattung verdient ebenfalls eine genaue Betrachtung. Wenn es heißt, für die Seniorin sei „bereits gewählt“ worden, bedeutet das nicht, dass das Wahlbüro bereits vor dem Wahlsonntag ihren ausgefüllten Stimmzettel geöffnet und ausgewertet hätte.
Eingegangene Wahlbriefe werden zunächst verwahrt. Erst der Briefwahlvorstand prüft im Rahmen der Auszählung den Wahlschein und trennt ihn vom verschlossenen Stimmzettelumschlag. Dadurch soll anschließend gerade nicht mehr nachvollziehbar sein, welcher Wähler welche Partei gewählt hat.
Ob der betreffende Wahlbrief aufgrund des laufenden Verdachts noch identifiziert beziehungsweise von der Auszählung ausgeschlossen werden kann, ist bislang offen. Auch dazu wollte sich die Landeswahlleitung wegen der laufenden Ermittlungen noch nicht festlegen.
Sachsen-Anhalt erlebt Rekordinteresse an der Briefwahl
Die Diskussion trifft Sachsen-Anhalt in einer besonders sensiblen Situation.
Am 6. September 2026 wählen rund 1,69 Millionen Wahlberechtigte einen neuen Landtag. Schon bis zum 25. August waren rund 335.000 Briefwahlunterlagen ausgegeben worden. Das entsprach bereits etwa 20 Prozent aller Wahlberechtigten. Damit waren zu diesem Zeitpunkt schon mehr Briefwahlunterlagen ausgegeben worden, als bei der gesamten Landtagswahl 2021 Menschen per Wahlschein gewählt hatten.
Hinzu kamen zuletzt organisatorische Pannen. In Magdeburg wurden 440 und in Halle 1.184 Briefwahlunterlagen aufgrund technischer Fehler doppelt versandt. Hinweise auf absichtliche Manipulation gab es bei diesen Fällen nicht.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Eine Wahlpanne ist noch keine Wahlfälschung.
Der aktuelle Verdachtsfall von Dessau besitzt jedoch eine andere Qualität, weil hier der Verdacht besteht, dass möglicherweise jemand für einen anderen Wahlberechtigten gehandelt haben könnte.
Ein Verdachtsfall beweist keinen systematischen Wahlbetrug
Ein möglicher Fall von Wahlfälschung in einem Pflegeheim beweist nicht, dass die Briefwahl in Sachsen-Anhalt flächendeckend manipuliert wird. Dafür gibt es bislang keine Belege.
Historisch dokumentierte Fälle zeigen allerdings, dass Manipulationen bei der Briefwahl tatsächlich vorkommen. Unter anderem führten Wahlfälschungen bei vergangenen Kommunalwahlen zu strafrechtlichen Verurteilungen und teilweise sogar zur Wiederholung von Wahlen.
