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Änderungen im Kommunalabgabengesetz betreffen die Gebührenkalkulationen von Kommunen etwa bei den Müllgebühren
Änderungen im Kommunalabgabengesetz betreffen die Gebührenkalkulationen von Kommunen etwa bei den Müllgebühren
© stock.adobe

Verwaltungs- und Benutzergebühren

Neue Vorgaben zur Gebührenkalkulation - Kommunalabgabengesetz novelliert

von Christian Erhardt-Maciejewski
Geschäftsführer, Chefredakteur | KOMMUNAL
19. Dezember 2022
Kommunalabgabengesetze regeln den Erlass von kommunalen Abgabesatzungen, allen voran die Erhebung von Benutzungsbeiträgen und Gebühren, die von Gemeinden und Landkreisen erhoben werden. Es geht also um die Höhe von Gemeindesteuern, Müllgebühren oder auch Konzessionsabgaben. Nach einem Urteil gibt es nun deutliche Änderungen.

Der Gesetzgeber sagt, dass Kommunen nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes berechtigt sind, Steuern, Gebühren und Beiträge zu erhebn, soweit diese nicht in Bundes- oder Landesgesetzen anders geregelt sind. Mit Spannung war daher im Mai ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in NRW erwartet worden. Es hatte weitreichende Folgen. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte seine fast 30 Jahre alte Rechtssprechung zum Thema „Berechnung der angemessenen Verzinsung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 4 Kommunalabgabengesetz NRW aufgegeben. Die bisherige kalkulatorische Verzinsung mit einem einheitlichen Nominalzinssatz war demnach unzulässig. Auch die kalkulatorische Verzinunsung des Eigen- und Fremdkapitals mit einem nominalen Zinssatz, hielt das Gericht nicht mehr für angemessen.

Das sind die konkreten Änderungen im Kommunalabgabengesetz

Mit der neuen Fassung des § 6 KAG soll die durch das Urteil des OVG NRW geschaffene Rechtsunsicherheit beseitigt und dem Gebührengeber eine verlässliche Gebührenkalkulation und Gebührenerhebung ermöglicht werden.

Bei der Gebührenkalkulation sieht das Kommunalabgabengesetz nun vor, dass zu den Kosten auch „eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals berechnet wird. Bei der Ermittlung sollen die aus Beiträgen oder Zuweisungen und Zuschüssen aufgebrachten Kapitalanteile außer Betracht bleiben, bei der ein einheitlicher Nominalzinssatz oder ein nach Eigen- und Fremdkapital getrennt ermittelter Zinssatz angewandt werden kann.

Damit wird klargestellt, dass Abschreibung und kalkulatorische Verzinsung zugleich erfolgen können und ein Wahlrecht des Gebührengebers besteht, ob nach dem Anschaffungs-beziehungsweise Herstellungswert oder dem Wiederbeschaffungszeitwert abgeschrieben wird. Außerdem gibt es damit ein Wahlrecht, ob ein einheitlicher Nominalzinssatz für Eigen- und Fremdkapital als Mischzinssatz oder getrennte Zinssätze für Fremdkapital einerseits und Eigenkapital andererseits angesetzt werden.

Damit ist auch klar, dass künftig bei einer Verkürzung der Nutzungsdauer eines Anlagegutes der Restbuchwert auf die verkürzte Restnutzungsdauer verteilt werden kann. Entfällt die Restnutzungsdauer aus welchen Gründen auch immer, kann der Restbuchwert bei der Ermittlung der Kosten als außerordentliche Abschreibung berücksichtigt werden.

Dies ist bei der Neukalkulation der Gebühren zu berücksichtigen.

Das Gesetz ist am 14. Dezember im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden und somit bereits am 15. Dezember in Kraft getreten.

Wichtig für die Anwendung ist, dass das neue Kommunalabgabgengesetz nur für künftige Gebührenkalkulationen anwendbar ist. Für alte Sachverhalte trifft es keine abschließenden Regelungen, das gilt insbesondere für mögliche anhängende Widersprüche oder Klagen.

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