Gesetzesentwurf
KI-Gesetz Brandenburg: Was dürfen Kommunen mit KI?
Technisch rücken solche Verfahren längst in greifbare Nähe. Rechtlich ist die Sache komplizierter. Denn während Unternehmen ihre Arbeitsabläufe zunehmend mit intelligenten Systemen automatisieren, benötigt die öffentliche Verwaltung für viele dieser Anwendungen besondere rechtliche Grundlagen.
Brandenburg will diese Grundlagen jetzt schaffen. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen E-Government-Gesetzes sollen erstmals umfassendere Regeln für den Einsatz künstlicher Intelligenz in Landesbehörden und Kommunen eingeführt werden.
Der Gesetzentwurf der SPD- und CDU-Fraktion liegt seit Anfang September 2026 vor. Nach der ersten Lesung am 16. September wurde er an den Ausschuss für Recht und Digitalisierung überwiesen. Am 18. Oktober ist das Gesetz noch nicht verabschiedet.
Der Entwurf verspricht mehr Rechtssicherheit. Doch ein Vergleich mit Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg zeigt: Die Bundesländer haben durchaus unterschiedliche Vorstellungen davon, wie selbstständig künstliche Intelligenz künftig in der Verwaltung arbeiten darf.
KI-Gesetz Brandenburg: Was die Verwaltung künftig darf
Herzstück des Gesetzentwurfs sind zwei neue Paragrafen.
Nach § 17 sollen Behörden KI-Systeme zur Unterstützung ihrer öffentlichen und fiskalischen Aufgaben einsetzen dürfen. § 18 regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Verwendung zum Training künstlicher Intelligenz.
Das klingt zunächst nach einer weitreichenden Öffnung.
Ein Bauamt könnte KI beispielsweise einsetzen, um Antragsunterlagen zu analysieren, fehlende Nachweise zu identifizieren oder umfangreiche Planungsdokumente zusammenzufassen. Ein Sozialamt könnte Informationen strukturieren, ein Personalamt Stellenausschreibungen vorbereiten und die Kämmerei große Datenmengen auf Auffälligkeiten untersuchen.
Voraussetzung ist jeweils, dass Datenschutz, Fachrecht und die übrigen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Die entscheidende Einschränkung findet sich allerdings in der Gesetzesbegründung: Künstliche Intelligenz soll ausdrücklich ein Hilfsmittel der Verwaltung bleiben. Sie soll menschliche Arbeit unterstützen, aber nicht vollständig ersetzen.
Das hat nachvollziehbare Gründe. Wenn Behörden über Sozialleistungen, Baugenehmigungen oder andere Rechte von Bürgern entscheiden, müssen die Entscheidungen überprüfbar bleiben. Bürger sollen nicht einer digitalen Blackbox ausgeliefert sein.
Doch die Grundsatzfrage lautet: Muss deshalb wirklich jeder Arbeitsschritt weiterhin von einem Menschen kontrolliert werden?
Darf KI künftig selbstständig Bescheide erlassen?
Besonders interessant ist § 17 Absatz 3.
Danach sollen von KI-Systemen vollständig generierte Verwaltungsakte nur zulässig sein, wenn eine Rechtsvorschrift das ausdrücklich erlaubt. Außerdem darf die Behörde weder Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum besitzen.
Werden solche Verwaltungsakte entgegen diesen Voraussetzungen erlassen, sollen sie grundsätzlich nichtig sein. Eine Ausnahme sieht der Entwurf für Verwaltungsakte vor, die ausschließlich begünstigende Rechtswirkungen entfalten.
Die Regelung orientiert sich am bereits geltenden § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz. Auch dort ist ein vollständig automatisierter Verwaltungsakt nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Damit bleibt eine entscheidende Hürde bestehen: Die neue Brandenburger Vorschrift schafft noch keine allgemeine Erlaubnis für eine selbstständig entscheidende KI.
Für geeignete Standardverfahren müsste zunächst eine entsprechende gesetzliche Grundlage bestehen oder geschaffen werden.
Eine KI könnte also beispielsweise einen Gebührenbescheid vorbereiten. Ob sie ihn anschließend ohne menschliche Mitwirkung erlassen dürfte, hängt jedoch von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Das Problem für Kommunen: Gerade bei massenhaften, rechtlich eindeutig geregelten Verwaltungsvorgängen wäre eine vollständige Automatisierung besonders interessant. Schließlich entfällt die eigentliche Entlastung häufig erst dann, wenn nicht mehr jeder einzelne Vorgang manuell bearbeitet werden muss.
Allerdings gilt auch: Nicht jeder Verwaltungsakt eignet sich dafür. Wo individuelle Lebensumstände berücksichtigt werden müssen oder Ermessen auszuüben ist, kann menschliche Entscheidungskompetenz rechtlich und praktisch unverzichtbar sein.
Baden-Württemberg: KI darf Verwaltung vollständig automatisieren
Dass man bei der Einführung künstlicher Intelligenz weitergehende Möglichkeiten schaffen kann, zeigt Baden-Württemberg.
Dort gelten seit dem 28. Februar 2026 neue Regelungen im Landesdatenschutzgesetz und im E-Government-Gesetz.
Besonders bemerkenswert ist der neue § 17a E-Government-Gesetz Baden-Württemberg.
Er ermöglicht die Erprobung vollständig automatisierter Verwaltungsakte, ausdrücklich auch unter Einsatz künstlicher Intelligenz. Die bestehenden Grenzen des Verwaltungsverfahrensrechts bleiben dabei bestehen.
Die Regelung sieht ein kontrolliertes Verfahren vor: Die zuständige Behörde zeigt die Erprobung bei den zuständigen Aufsichtsstellen und dem Innenministerium an. Der reguläre Erprobungszeitraum beträgt mindestens ein und höchstens zwei Jahre.
Anschließend können die Erfahrungen ausgewertet werden. Nach erfolgreicher Erprobung kann die Landesregierung den vollständig automatisierten Erlass für bestimmte Anwendungsbereiche durch Rechtsverordnung dauerhaft zulassen.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Brandenburg.
Baden-Württemberg beschränkt sich nicht auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine KI eingesetzt werden darf. Das Gesetz beschreibt auch einen Weg, wie neue Formen automatisierter Verwaltung praktisch getestet und später dauerhaft eingeführt werden können.
Zudem erlaubt § 11a des baden-württembergischen Landesdatenschutzgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zur Entwicklung, zum Training und zum Testen von KI-Systemen.
Das Land geht an anderer Stelle allerdings ebenfalls weit. Bei unverhältnismäßigem Aufwand können nach § 9a und § 10 Absatz 4 Rechte auf Berichtigung und Löschung von personenbezogenen Daten in KI-Systemen eingeschränkt werden. Stattdessen sollen geeignete Schutzmaßnahmen wie Filter eingesetzt werden.
Das erleichtert unter Umständen den technischen Betrieb, wirft jedoch seinerseits Fragen nach den Rechten betroffener Bürger auf.
Der Vergleich zeigt damit zwei Seiten derselben Medaille: Größere technische Spielräume können Innovationen ermöglichen. Gleichzeitig braucht es klare Grenzen für staatliche Eingriffe.
Hamburg: Drei Jahre zum Experimentieren mit KI
Auch Hamburg hat bereits einen eigenen gesetzlichen Rahmen geschaffen.
Das Hamburgische Verwaltungsdigitalisierungsgesetz enthält seit November 2024 mit § 13 eine besondere Regelung für künstliche Intelligenz.
Wie Brandenburg erlaubt Hamburg grundsätzlich den KI-Einsatz in der Verwaltung und regelt die Verwendung personenbezogener Daten zum Training.
Der entscheidende Unterschied steht in Absatz 4.
Dort wird der Senat ermächtigt, zur Erprobung von KI-Systemen für höchstens drei Jahre sachlich begrenzte Abweichungen von bestimmten landesrechtlichen Vorschriften zuzulassen.
Damit existiert eine gesetzliche Möglichkeit, neue Verwaltungsverfahren unter kontrollierten Bedingungen auszuprobieren. Dafür muss nicht für jedes Experiment sofort das gesamte Fachrecht dauerhaft geändert werden.
Gerade für die Entwicklung intelligenter Verwaltungsabläufe kann eine solche Regelung interessant sein.
Allerdings ist auch Hamburgs Gesetz nicht frei von Kritik. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte bemängelte in seinem Tätigkeitsbericht 2024, dass der Gesetzgeber insbesondere beim Training mit personenbezogenen Daten zu pauschal geblieben sei. Es fehlten hinreichend konkrete gesetzliche Vorgaben für bestimmte Datenverarbeitungen und Schutzmaßnahmen.
Hamburg zeigt somit, dass Experimentierfreiheit und Datenschutz nicht automatisch im Widerspruch stehen müssen, die Ausgestaltung aber erhebliche rechtliche Anforderungen mit sich bringt.
Berlin: KI ja, selbstlernende Systeme nur mit Grenzen
Berlin wiederum setzt stärker auf die Kontrolle der Datenverarbeitung.
Seit dem 7. März 2026 gilt der neue § 16a des Berliner E-Government-Gesetzes.
Die Einführung von KI-Systemen muss grundsätzlich der zentralen IKT-Steuerung angezeigt werden. Für den Einsatz mit personenbezogenen Daten gelten zusätzliche Bedingungen.
Unter anderem muss sichergestellt sein, dass die verwendeten personenbezogenen Daten das eingesetzte KI-Modell nicht verändern.
Das ist vor allem für den Unterschied zwischen einem gewöhnlichen KI-Assistenten und einem System relevant, das anhand neuer Informationen selbstständig weitertrainiert wird.
Berlin regelt darüber hinaus Anforderungen an Datenminimierung, Vertraulichkeit, Transparenz und technische Eingriffsmöglichkeiten.
Auch dort müssen Mitarbeiter vor dem Einsatz unterrichtet werden und KI-Ergebnisse eigenständig auf ihre Richtigkeit überprüfen.
Damit ähneln die Berliner Vorschriften den Brandenburger Plänen beim Schutz der Bürger. Beim Umgang mit Trainingsdaten unterscheiden sich die Konzepte jedoch deutlich.
Berlin schließt für die behördliche Verarbeitung personenbezogener Daten aus, dass diese das eingesetzte Modell verändern. Brandenburg enthält dagegen ausdrücklich Regelungen für das Training von KI-Systemen mit Verwaltungsdaten.
Beide Modelle verfolgen die gleichen grundlegenden Datenschutzanforderungen, setzen technisch aber unterschiedliche Schwerpunkte.
KI in der Verwaltung: Warum die menschliche Kontrolle zum Problem werden kann
Zurück nach Brandenburg.
Der Gesetzentwurf verlangt, dass KI-Systeme und ihre Ergebnisse der menschlichen Kontrolle unterliegen. Mitarbeiter müssen vor der Nutzung geschult werden und lernen, Fehler, Widersprüche und unplausible Ergebnisse zu erkennen.
Das ist sinnvoll. Wer sich auf eine KI verlässt, muss verstehen, dass diese selbstbewusst auch falsche Antworten liefern kann.
Interessant wird es allerdings beim Blick in die Gesetzesbegründung.
Dort heißt es sinngemäß, dass für die inhaltliche Kontrolle grundsätzlich bereits eine einmalige reflektierende Kenntnisnahme ausreichen soll. Eine wissenschaftliche Überprüfung jedes Ergebnisses wird ausdrücklich nicht verlangt.
Daraus ergibt sich ein praktisches Spannungsfeld.
Wenn eine KI hunderte Dokumente in wenigen Sekunden verarbeitet, kann ein Mitarbeiter nicht ohne Weiteres sämtliche Ergebnisse in derselben Zeit zuverlässig prüfen. Beschränkt er sich auf ein kurzes Durchlesen, wird die Kontrolle möglicherweise zur Formsache.
Prüft er dagegen jedes Detail erneut, schrumpft der Zeitgewinn.
Die eigentliche Herausforderung besteht deshalb nicht darin, möglichst viele Kontrollpflichten vorzuschreiben. Entscheidend ist, wo menschliche Kontrolle tatsächlich notwendig ist und wie ihre Wirksamkeit gesichert werden kann.
Bei besonders sensiblen Entscheidungen können umfassende Prüfungen unverzichtbar sein. Bei standardisierten, risikoarmen Aufgaben könnten dagegen technische Qualitätskontrollen, Stichproben und dokumentierte Fehlerquoten geeignete Ergänzungen darstellen.
Ob solche Verfahren im jeweiligen Anwendungsbereich ausreichen, muss sich allerdings nach den geltenden rechtlichen Anforderungen richten.
Warum Unternehmen bei KI häufig schneller vorankommen
Der Vergleich mit der Wirtschaft macht eine Besonderheit staatlicher Digitalisierung sichtbar.
Ein Unternehmen kann viele seiner internen Arbeitsabläufe verändern, solange es dabei die geltenden Vorschriften einhält. Es kann Software testen, Prozesse umstellen und Entscheidungen im Unternehmen automatisieren, ohne dafür grundsätzlich ein eigenes Gesetz zu benötigen.
Auch für Unternehmen gelten Datenschutz, europäische KI-Verordnung und gegebenenfalls besondere branchenspezifische Regeln.
Dennoch gibt es einen wichtigen Unterschied.
Private Unternehmen können die Verarbeitung personenbezogener Daten unter bestimmten Voraussetzungen auch auf berechtigte Interessen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO stützen.
Behörden steht diese Rechtsgrundlage bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben ausdrücklich nicht zur Verfügung. Und hoheitliche Entscheidungen greifen möglicherweise unmittelbar in die Rechte von Bürgern ein.
Deshalb lässt sich die Freiheit unternehmerischer Abläufe nicht einfach auf den Staat übertragen.
Trotzdem stellt sich die Frage, ob Kommunen bei rein internen und risikoarmen Prozessen mehr Gestaltungsspielraum erhalten könnten.
Warum sollte beispielsweise die automatisierte Erstellung einer internen Besprechungszusammenfassung denselben organisatorischen Prüfaufwand auslösen wie die KI-gestützte Vorbereitung einer Entscheidung über Sozialleistungen?
Warum sollten Kommunen für vergleichbare Anwendungen immer wieder eigene Prüfungen und Dokumentationen erstellen müssen, wenn diese bereits zentral durchgeführt wurden?
Und warum fehlen häufig Möglichkeiten, innovative Verfahren zunächst in einem begrenzten und kontrollierten Rahmen zu erproben?
Genau hier könnte der Gesetzgeber stärker unterscheiden zwischen dem notwendigen Schutz der Bürger und einer Verwaltungsorganisation, die ihre Arbeitsweise modernisieren möchte.
KI-Agenten: Die nächste Entwicklungsstufe fehlt im Gesetz
Noch deutlicher wird die Herausforderung beim Blick auf sogenannte KI-Agenten.
Anders als einfache Textassistenten können solche Systeme nicht nur Informationen erzeugen, sondern eine Abfolge von Aufgaben ausführen und mit anderen Programmen zusammenarbeiten.
Ein solcher KI-Agent könnte künftig etwa eingehende Anträge entgegennehmen, Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Informationen aus zugelassenen Datenbeständen abrufen. Er könnte außerdem fehlende Angaben anfordern und die weitere Bearbeitung im Fachverfahren vorbereiten.
Dabei muss nicht zwangsläufig eine KI selbstständig eine hoheitliche Entscheidung treffen.
Gerade deshalb wäre eine Unterscheidung zwischen automatisierter Sachbearbeitung und rechtsverbindlicher Entscheidung für die Kommunen interessant.
Im Brandenburger Gesetzentwurf finden sich dafür bislang keine speziellen Regelungen.
Auch der Städte- und Gemeindebund Brandenburg spricht diesen Punkt ausdrücklich an. In seinem Rundschreiben vom 15. Oktober 2026 bewertet der Verband die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens grundsätzlich positiv.
Zugleich weist er darauf hin, dass die Möglichkeiten agentischer KI-Systeme noch nicht hinreichend abgebildet seien.
Der Verband fordert außerdem eine souveräne KI-Infrastruktur, geeignete Schulungsangebote und gesetzliche Rahmenbedingungen, die eine praktische Nutzung ermöglichen.
Die Landesregierung hat weitere Schritte im Rahmen einer neuen Digitalstrategie angekündigt. Außerdem ist eine KI-Leitstelle als Ansprechpartner für die Verwaltung vorgesehen.
Konkrete Regelungen für weitreichendere autonome Arbeitsabläufe enthält die jetzige Gesetzesnovelle allerdings noch nicht.
LLMoin: Brandenburgs KI soll 2027 in die Rathäuser kommen
Dass das Thema keine ferne Zukunftsmusik ist, zeigt das Projekt LLMoin.
Der KI-Assistent wird seit September 2026 in der Brandenburger Landesverwaltung ausgerollt. Er soll Mitarbeiter vor allem bei der Textverarbeitung, Informationsaufbereitung und anderen Aufgaben unterstützen.
Für 2027 ist vorgesehen, das System auch den Kommunen zur Nachnutzung anzubieten.
Brandenburg übernimmt damit eine Lösung, die bereits in anderen Bundesländern eingesetzt beziehungsweise erprobt wird. Schleswig-Holstein startete im April 2026 beispielsweise einen LLMoin-Pilotbetrieb für zunächst 1.000 Mitarbeiter der Landesverwaltung.
Solche gemeinsamen Systeme können für Städte und Gemeinden besonders interessant sein. Nicht jedes Rathaus muss eigene KI-Infrastruktur entwickeln und betreiben.
Allerdings entscheidet der Zugang zu einem KI-Assistenten noch nicht darüber, wie stark sich Verwaltungsverfahren tatsächlich beschleunigen.
Ein Programm, das Briefe formuliert und Akten zusammenfasst, kann Mitarbeiter entlasten. Die größeren Produktivitätsgewinne dürften dort entstehen, wo KI direkt in Fachverfahren integriert wird und ganze Arbeitsschritte übernehmen kann.
Dafür braucht es nicht nur sichere Software, sondern ebenso digitale Akten, brauchbare Schnittstellen, klare Verantwortlichkeiten und belastbare Datenbestände.
Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die künstliche Intelligenz im schlimmsten Fall eine moderne Schreibmaschine auf einem ansonsten analogen Schreibtisch.
Was ein modernes KI-Gesetz für Kommunen leisten müsste
Die bisherigen Länderregelungen zeigen verschiedene Ansätze, die sich auch miteinander verbinden ließen.
Erstens: Einfache Regeln für einfache Anwendungen. Nicht jeder KI-Einsatz birgt dasselbe Risiko. Für interne und risikoarme Assistenzfunktionen könnten standardisierte Freigaben und gemeinsam nutzbare Prüfungen den Aufwand senken.
Zweitens: Rechtssichere Experimentierräume. Baden-Württemberg und Hamburg zeigen unterschiedliche gesetzliche Möglichkeiten, neue Verfahren zeitlich begrenzt zu erproben. Auch Brandenburg könnte entsprechende Instrumente ausdrücklich vorsehen.
Drittens: Automatisierung dort, wo sie rechtlich möglich ist. Bei klar geregelten Standardverfahren sollten die Voraussetzungen für eine vollständige elektronische Bearbeitung systematisch geprüft werden. Menschliche Eingriffe könnten sich auf rechtlich gebotene Kontrollen und besondere Fälle konzentrieren.
Viertens: Gemeinsame technische Grundlagen. KI-Systeme müssen sicher mit Fachverfahren kommunizieren können. Gemeinsame Schnittstellen, geprüfte Komponenten und zentrale Sicherheitsstandards könnten verhindern, dass hunderte Verwaltungen dieselben Probleme einzeln lösen.
Fünftens: Messbare Ergebnisse statt bloßer Absichtserklärungen. Wie viele Bearbeitungsstunden spart ein KI-System tatsächlich? Werden Bürgeranträge schneller erledigt? Wie hoch sind Fehlerquoten und Betriebskosten? Solche Fragen sollten Grundlage einer regelmäßigen Evaluation sein.
Denn die Einführung künstlicher Intelligenz ist noch keine Verwaltungsmodernisierung. Entscheidend ist, ob sie Dienstleistungen verbessert, Mitarbeiter entlastet und rechtssichere Entscheidungen ermöglicht.
KI-Gesetz Brandenburg: Jetzt können Kommunen noch Einfluss nehmen
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Städte- und Gemeindebund Brandenburg sammelt bis zum 5. November 2026 Hinweise, Anregungen und Erfahrungen der Kommunen für seine Stellungnahme.
Damit besteht noch die Möglichkeit, praktische Probleme und Verbesserungsvorschläge in die Beratungen einzubringen.
Die zentrale Frage dürfte sein, welches Ziel der Gesetzgeber langfristig verfolgt.
Soll künstliche Intelligenz vor allem die bisherige Verwaltungsarbeit unterstützen? Oder sollen Kommunen künftig auch ganze Verfahren neu organisieren und unter geeigneten Bedingungen automatisieren können?
Das ist keine bloße technische Feinheit.
In Zeiten knapper kommunaler Haushalte, schwieriger Personalgewinnung und wachsender Verwaltungsaufgaben wird es zunehmend darauf ankommen, vorhandene Ressourcen effizienter einzusetzen.
Ein KI-Gesetz muss dafür Rechtssicherheit schaffen und zugleich beantworten, wie Innovation in der Praxis möglich wird.
Sonst könnte am Ende ein eigentümlicher Zustand entstehen: Die Verwaltung verfügt über künstliche Intelligenz, die immer mehr erledigen könnte. Aber der Mensch muss weiterhin jeden Vorgang so bearbeiten, als hätte sich technisch kaum etwas verändert.