Direkt zum Inhalt

Secondary Navigation

  • E-Paper
  • Podcast
  • Webinare
  • Messe
  • Veranstaltungen
  • Newsletter
  • Stellenmarkt
  • Kontakt
  • Anmelden
 

IMMER INFORMIERT BLEIBEN!

Jetzt unsere redaktionellen Newsletter abonnieren und die Neuigkeiten der kommunalen Welt kommen direkt in Ihr Postfach.

Mehr erfahren
Home
Home

Main navigation

  • K+

Mobile Navigation

  • Anmelden
  • Politik
  • Praxis
  • Panorama
  • K+
  • Bestellen
  • E-Paper
  • Newsletter
  • Webinare
  • Messe
  • Veranstaltungen
  • Podcast
  • Stellenmarkt
  • Kontakt
  1. Politik
  2. Recht
  3. Vergaberecht
  4. Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte
Änderungen im Vergaberecht

Vergaberecht: Neue EU-Schwellenwerte

von Christian Erhardt-Maciejewski
Geschäftsführer, Chefredakteur | KOMMUNAL
17. November 2017
Ob Bauaufträge oder Dienstleistungen - Kommunen müssen sich im Vergaberecht an strenge Regeln halten. Zum Jahreswechsel werden die Schwellenwerte deutlich verändert. KOMMUNAL hat für Sie den Überblick in Kurzform.

Zum Jahreswechsel werden neue EU-Schwellenwerte im Vergaberecht eingeführt. Sie stellen gegenüber den aktuellen Werten eine erhebliche Anhebung da. Die entsprechende EU-Verordnung soll in den nächsten Tagen veröffentlich werden. Wir haben für Sie bereits den Überblick über die künftigen Schwellenwerte im. Vergaberecht: Künftig gilt für Bauaufträge eine Summe von 5.548.000 Euro  - das sind mehr als 300.000 Euro mehr als bisher.Die gleiche Summe gilt auch für den kompletten Sektorenbereich Bau.

Vergaberecht sieht auch Erhöhungen bei Dienstleistungen vor

Weniger stark steigen die Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen. Hier ist eine Anhebung von 221.000 Euro vorgesehen. Anhebungen gibt es zudem im Sektorenbereich L/D auf künftig 443.000 Euro und für Obere und Oberste Bundesbehörden. Gilt gilt künftig ein Schwellenwert von 144.000 Euro.

+++ Lesen Sie auch: Ändert sich das EU-Vergaberecht erneut? Hier klicken +++

Schwellenwerte im Vergaberecht sind im GWB geregelt

Hintergrund der Neuregelung ist die in Paragraph 106 (Absatz 1 GWB) vorgesehene dynamische Verweisung. Sie gelten mit dem Jahreswechsel automatisch auch für Städte und Gemeinden. Die Zahlen werden auch im Bundesanzeiger noch veröffentlicht, wobei das nur deklatorische Bedeutung hat.

Der Newsletter für kommunale Entscheidungsträger. Lesen Sie was Kommunen bewegt

Auch von Christian Erhardt-Maciejewski

  • Wie Kommunen auf die Hitzewelle reagieren - Tipps zum Nachmachen und langfristige Pläne zur Umsetzung
    Extremwetter

    Hilfe bei Hitzewelle: Welche Konzepte sich in Kommunen bewährt haben

    von Christian Erhardt-Maciejewski
  • Fahrrad
    Leitartikel

    Warum Deutschland am Radweg scheitert

    von Christian Erhardt-Maciejewski
  • Mobilität
    Konzepte

    Wo Mobilität in Kommunen hinsteuert

    von Christian Erhardt-Maciejewski

Lesen Sie auch...

  • Recht

    Neue Vorgaben für öffentliches Fördergeld

  • Recht aktuell

    Neues Gesetz für den Wasserstoffmarkt

    von Dr. Jenny Mehlitz
  • Kommunale Beschaffung

    Vergabe: Kompetenzentrum unterstützt Kommunen

    von Annette Lübbers

Neuester Inhalt

  • Gewerbesteuer

    Raus aus dem Pilotmodus mit dem Gewerbesteuerbescheid!

    von Franz-Reinhard Habbel
  • Branchentreff

    Die Messe KOMMUNAL 2026: Wo Kommunen Antworten finden

    von Rebecca Piron
  • Schwimmen nur mit Deutschkenntnissen

    Heidebad: So reagiert die Stadt auf das Einlassverbot

    von Gudrun Mallwitz

Schlagwörter

  • Vergaberecht

ZURÜCK ZUR STARTSEITE

Home

Footer First Navigation

  • Messe KOMMUNAL
  • Leserservice
  • AGB
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Mediadaten
  • Verträge kündigen
  • Datenschutzeinstellungen
  • KOMMUNALBESCHAFFUNG

Footer Second Navigation

  • Wir auf Whatsapp