Sicherheit oder Überwachungsstaat?
Kameras auf dem Marktplatz: Was darf das Ordnungsamt wirklich?
Stellen Sie sich vor, Sie treffen einen Bekannten auf dem Marktplatz. Ein kurzes Gespräch. Ein bisschen Ärger über die Politik. Vielleicht eine Bemerkung über den Bürgermeister.
Über Ihnen hängt eine Kamera. Dass sie Sie filmt, wissen Sie möglicherweise. Dass sie auch Ihre Worte aufzeichnen könnte? Vermutlich nicht.
Klingt nach einem überdrehten Überwachungsfilm? In Brandenburg könnte genau das, zumindest unter bestimmten Voraussetzungen, bald rechtlich möglich werden.
Das Innenministerium plant eine erhebliche Ausweitung der kommunalen Videoüberwachung. Nach einem bislang unveröffentlichten Gesetzentwurf sollen Ordnungsämter künftig Menschen und Personengruppen an öffentlichen Orten mit Bild und Ton aufnehmen dürfen.
Voraussetzung sollen konkrete Tatsachen sein, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erwarten lassen. Die Aufnahmen könnten vier Wochen lang gespeichert werden. Dazu sollen Mitarbeiter der Ordnungsämter Bodycams einsetzen dürfen.
Die Kamera schaut also womöglich bald nicht mehr nur zu. Sie hört mit.
Noch ist das nur ein Entwurf, vom Kabinett nicht beschlossen. Doch anderswo ist manches davon schon Alltag. Bei einigen Befugnissen sind andere Länder sogar weiter.
Videoüberwachung durch das Ordnungsamt: Vier Wochen unter Beobachtung?
Schon heute erlaubt Paragraf 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes öffentlichen Stellen eine Videoüberwachung, wenn sie etwa zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zum Schutz ihres Eigentums erforderlich ist. Ein allgemeines Recht, ganze Straßen und Plätze zur Gefahrenabwehr zu filmen, folgt daraus aber nicht.
Entscheidend war bislang: Schützt die Kommune ein eigenes Gebäude oder eine konkrete Anlage? Oder beobachtet sie Bürger auf der Straße? Für Letzteres fehlte den kommunalen Ordnungsbehörden die allgemeine Ermächtigung. Straßen und Plätze bei drohenden Straftaten zu überwachen, war grundsätzlich Sache der Polizei.
Der neue Entwurf könnte diese Grenze verschieben.
Besonders auffällig: die Speicherfrist. Die Polizei muss Bildaufnahmen öffentlich zugänglicher Straßen und Plätze nach dem geltenden Brandenburgischen Polizeigesetz grundsätzlich spätestens nach zwei Wochen löschen. Ausnahmen gibt es etwa für Ermittlungen. Das Ordnungsamt dagegen könnte bis zu vier Wochen speichern.
Warum brauchen die Kommunen mehr Zeit? Das muss der Gesetzgeber beantworten.
Und es geht nicht nur um schwere Straftaten. Der Entwurf nennt ausdrücklich auch Ordnungswidrigkeiten.
Eine erwartete Schlägerei als Grund für die Kamera? Nachvollziehbar. Aber gilt das irgendwann auch für wiederholte Ruhestörungen? Für öffentliches Trinken entgegen einem örtlichen Verbot? Für vermüllte Plätze?
Nicht jede Ordnungswidrigkeit rechtfertigt automatisch Videoüberwachung. Auch künftig müssten die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Maßnahmen verhältnismäßig sein. Gerade deshalb kommt es auf die genaue Formulierung an.
Cottbus: Die Kamera darf die Stadtmauer filmen, aber nicht jeden Passanten
Wie kompliziert die Rechtslage ist, zeigt Cottbus. Die Stadt kämpft seit Jahren mit Vandalismus und Sicherheitsproblemen in Teilen der Innenstadt. Oberbürgermeister Tobias Schick drängt schon lange auf mehr Videoüberwachung. Bereits im Januar 2024 formulierte er einen bemerkenswerten Satz:
„Manch einen Menschen können wir nicht ändern, deshalb müssen wir die Regeln ändern.“
Seine Forderung: Mehr Kameras sollen Straftäter abschrecken und bei der Aufklärung helfen.
Im März 2026 gingen die ersten Kameras an der historischen Stadtmauer in Betrieb. Der Haken: Sie mussten so ausgerichtet werden, dass sie das Bauwerk selbst überwachen. Nicht den öffentlichen Raum davor.
Eine Kamera zum Schutz eines Denkmals? Möglich. Eine Kamera, die gleich die ganze Umgebung samt Passanten erfasst? Rechtlich etwas völlig anderes. Genau diese Unterscheidung will Brandenburg für die kommunale Gefahrenabwehr verändern.
Schon im April 2024 hatten sich die Oberbürgermeister der vier kreisfreien Städte Cottbus, Potsdam, Frankfurt (Oder) und Brandenburg an der Havel gemeinsam für eine gezielte Ausweitung der Videoüberwachung ausgesprochen. Der Wunsch kommt also aus den Rathäusern selbst.
Chemnitz: 31 Kameras und zehn Tage Speicherung
In Chemnitz ist längst Realität, was Brandenburger Kommunen erst wollen. Seit Oktober 2018 überwachen Kameras Bereiche der Innenstadt, nach Angaben der Stadt inzwischen 31 hochauflösende Außenkameras.
Das Ziel: Vandalismus, Belästigungen, Verunreinigungen und Verstöße gegen örtliche Verbote bekämpfen. Beteiligt sind Stadtverwaltung, Verkehrsunternehmen, Veranstaltungsbetrieb und Polizei.
Beliebig live zuschauen dürfen die Partner aber nicht. Für die Stadtverwaltung gelten bestimmte Zuständigkeitsbereiche. Das Ordnungsamt kann anlassbezogen auf Aufzeichnungen zugreifen, wenn es um Ordnungswidrigkeiten geht. Gelöscht wird nach Angaben der Stadt grundsätzlich nach zehn Tagen, sofern die Bilder nicht für weitere Verfahren gebraucht werden.
Chemnitz zeigt: Mit ausreichender Rechtsgrundlage können Kommunen sehr wohl Kameras zur Gefahrenabwehr einsetzen. Allerdings hat Sachsen klare Grenzen.
Paragraf 30 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes erlaubt den Gemeinden als Polizeibehörden unter bestimmten Voraussetzungen die offene Videoüberwachung bei zu erwartenden erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Nicht jedes störende Verhalten reicht dafür aus.
Der Sächsische Verfassungsgerichtshof erklärte 2024 zudem eine andere Vorschrift zur Videoüberwachung gefährdeter öffentlicher Anlagen für verfassungswidrig, weil sie zu unbestimmt gewesen sei. Die Botschaft der Richter: Wer Bürger überwachen will, muss genau regeln, wann, warum und wie weit.
Darf die Stadt mich filmen? In Fulda und Limburg längst Alltag
In Hessen ist der Unterschied noch deutlicher. Dort erlaubt Paragraf 14 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter engen Voraussetzungen auch kommunalen Gefahrenabwehrbehörden die Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze.
Beispiel Fulda: Die Stadt nennt auf ihrer Internetseite die überwachten Orte: Universitätsplatz samt Teilen der Bahnhofstraße, Bahnhofsvorplatz, Busbahnhof am Heertorplatz und Borgiasplatz. Die Bereiche sind beschildert, Rechtsgrundlage ist das hessische Sicherheitsrecht.
Auch Limburg setzt seit vielen Jahren auf Kameras. Schon 2002 ging am Bahnhof die erste Anlage in Betrieb. Im November 2022 kamen 17 Kameras hinzu, damit waren es damals 35. Die Überwachung reicht seitdem unter anderem in Teile der Fußgängerzone, auf den Neumarkt und den Europaplatz. Voraussetzung waren Erkenntnisse zu Kriminalitätsschwerpunkten und die Zusammenarbeit mit der Polizei. Bei ihr laufen die Bilder auf, sie sollen Straftaten verhindern und aufklären helfen.
Doch selbst Limburgs Bürgermeister Marius Hahn, ein Befürworter der Kameras, machte bei der Erweiterung deutlich, dass Personal in Uniform selbst durch die beste Videoschutzanlage nicht ersetzt werden könne.
Heißt: Wer eine Straftat nur aufzeichnet, hat sie noch lange nicht verhindert.
Videoüberwachung mit KI: In Mannheim schaut die Software mit
Mannheim geht noch weiter: 68 Kameras an Kriminalitätsschwerpunkten, nach Angaben der Stadt etwa am Bahnhofsvorplatz, am Marktplatz, am Paradeplatz und am Alten Messplatz.
Das Besondere: Eine Software wertet die Bilder auf bestimmte Bewegungsmuster aus. Sie soll erkennen, wenn Menschen schlagen, treten oder stürzen, und dann die Polizei aufmerksam machen.
Entscheiden muss weiterhin ein Mensch, automatisch bestraft wird niemand. Die Technik soll gefährliche Situationen schneller erkennbar machen und Polizeieinsätze ermöglichen.
Keine biometrische Gesichtserkennung, betont die Stadt. Private Wohnbereiche werden unkenntlich gemacht. Aufnahmen werden grundsätzlich nach 72 Stunden gelöscht, sofern sie nicht als Beweismittel benötigt werden. Bei Versammlungen werden die betroffenen Kameras grundsätzlich abgeschaltet, Ausnahmen nur unter besonderen gesetzlichen Voraussetzungen.
Mannheim zeigt, wie moderne Überwachung aussehen kann, ohne jede technische Möglichkeit bis zum Anschlag auszureizen.
Noch aktueller: Wiesbaden. Dort wurden Ende September 2026 drei mobile Videoschutzanhänger für den Luisenplatz vorgestellt. Stadt und Polizei setzen sie gezielt dort ein, wo polizeiliche Erkenntnisse vorliegen. Kameras müssen also nicht immer dauerhaft an Gebäuden hängen.
Bodycam beim Ordnungsamt: In Bochum ist sie schon im Einsatz
Sie halten Bild- und Tonaufnahmen durch Ordnungsämter für eine brandenburgische Erfindung? Dann schauen Sie nach Nordrhein-Westfalen.
Seit dem 1. Juli 2026 enthält das dortige Ordnungsbehördengesetz eine ausdrückliche Grundlage für Bodycams. Nach Paragraf 24h dürfen Ordnungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen offen Bild- und Tonaufnahmen anfertigen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben von Mitarbeitern oder Dritten besteht. Gelöscht wird grundsätzlich nach zwei Wochen, mit Ausnahmen für bestimmte Beweis- und Prüfzwecke.
Bochum setzt solche Kameras im kommunalen Ordnungsdienst ein. Die Stadt nennt Deeskalation und den Schutz ihrer Mitarbeiter als Ziele.
Die entscheidende Grenze: Eine Bodycam, die bei einem bedrohlichen Einsatz aktiviert wird, dient dem Schutz in einer konkreten Gefahrensituation. Nicht der ganztägigen Beobachtung eines Platzes samt aller Passanten.
Auch das allgemeine NRW-Datenschutzgesetz erlaubt Videoüberwachung öffentlicher Stellen unter bestimmten Voraussetzungen, etwa zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum. Ein Freibrief für Kameras auf jeder Straße ist das nicht.
Baden-Württemberg und Bayern: Auch andere Länder lockern die Regeln
Brandenburg ist nicht allein. Baden-Württemberg hat sein Landesdatenschutzgesetz bereits zum 28. Februar 2026 geändert. Seither ist die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben oder zur Wahrnehmung des Hausrechts nicht mehr auf die bisher enger bestimmten Einrichtungen und Objekte beschränkt. Die Höchstfrist für die Speicherung wurde auf zwei Monate verlängert.
Klingt nach viel Spielraum. Aber: Das Gesetz verlangt ausdrücklich, Aufnahmen unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Zwei Monate sind also keine Erlaubnis zur routinemäßigen Vorratsspeicherung. Auch KI kann unter zusätzlichen Voraussetzungen bei bestimmten Überwachungsaufgaben eingesetzt werden.
Bayern plant seit Sommer 2026 eine Lockerung seiner Datenschutzregeln. Innenminister Joachim Herrmann will Kommunen unter anderem mehr Möglichkeiten gegen illegale Müllablagerungen geben und die Videoüberwachung an bestimmten öffentlichen Orten rechtssicherer machen. Beschlossen ist das noch nicht.
Die Richtung ist erkennbar: mehr Spielraum für Kommunen, auf teils sehr unterschiedlichen Wegen.
Videoüberwachung mit Ton: Darf die Stadt private Gespräche aufnehmen?
Der heikelste Punkt des Brandenburger Entwurfs ist nicht die Kamera. Es ist das Mikrofon.
Ein Bild zeigt, wer an einem Ort war und was er getan hat. Eine Tonaufnahme kann erfassen, was jemand gesagt hat. Das ist rechtlich besonders sensibel.
Paragraf 201 des Strafgesetzbuches schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort vor unbefugter Aufnahme. Auch ein Gespräch an einem öffentlich zugänglichen Ort kann unter Umständen nichtöffentlich sein. Wer Gespräche aufzeichnen will, braucht deshalb eine besonders tragfähige gesetzliche Grundlage. Hinzu kommen Datenschutz und Verhältnismäßigkeit.
Soll das Ordnungsamt wirklich hören dürfen, was Sie mit anderen besprechen, nur weil Sie an einem problematischen Ort stehen?
Wie werden private Gespräche geschützt? Welche Tonaufnahmen sind überhaupt erforderlich? Wer darf sie später anhören? Und wie wird verhindert, dass aus einer gezielten Sicherheitsmaßnahme eine großflächige Sammlung von Alltagsgesprächen wird?
Darauf gibt die bisher öffentlich bekannte Darstellung des Entwurfs noch keine ausreichende Antwort.
Brandenburgs Datenschutzbeauftragte warnt vor zu vielen Kameras
Der Tätigkeitsbericht 2025 der Brandenburger Datenschutzbeauftragten befasst sich ausführlich mit kommunaler Videoüberwachung. Das damalige Ergebnis ist deutlich:
„Eine großflächige Videoüberwachung durch die Städte und Gemeinden ist deshalb regelmäßig nicht datenschutzkonform.“
Genannt werden ausdrücklich Busbahnhöfe, andere öffentlich zugängliche Plätze, Verkehrsflächen und Parks. Die Behörde zweifelt auch daran, wie wirksam Kameras gegen Sachbeschädigungen sind. Täter könnten sich vermummen oder die Technik beschädigen. In mehreren Fällen hätten Kommunen nach Prüfungen den Erfassungsbereich ihrer Kameras erheblich einschränken müssen.
Das ist eine Bewertung des bislang geltenden Rechts. Ein neues Gesetz könnte die Befugnisse verändern. Der Grundkonflikt aber bleibt.
Mehr Kameras bedeuten nicht automatisch weniger Kriminalität. Und ein sicherer öffentlicher Raum besteht nicht allein aus möglichst vielen Videobildern.
Darf meine Gemeinde einfach Kameras aufhängen?
Wer bestimmt eigentlich, ob eine Kommune ihre Bürger überwachen darf? Die Antwort ist eindeutig: Ein Mehrheitsbeschluss im Gemeinderat allein reicht nicht. Kommunen brauchen eine passende gesetzliche Grundlage. Welche, hängt vom Bundesland, vom Zweck und vom konkreten Einsatz ab.
Für eigene Gebäude, Einrichtungen oder besonders gefährdete Anlagen gibt es vielerorts bereits Möglichkeiten. Bei Straßen und Plätzen wird es schwieriger, hier ziehen Polizei-, Ordnungs- und Datenschutzgesetze der Länder unterschiedliche Grenzen. Auch ob Aufnahmen gespeichert werden, wie lange und wer Zugriff erhält, ist gesetzlich begrenzt. Hinweisschilder, technische Sicherungen und eine nachvollziehbare Prüfung der Erforderlichkeit gehören dazu.
Der Gemeinderat kann also politisch über Kameras entscheiden. Die Befugnisse dazu kann er sich nicht selbst geben.
Sicherheit oder Überwachungsstaat: Wo liegt die Grenze?
Ein Bürgermeister, dessen Innenstadt regelmäßig von Gewalt oder schwerem Vandalismus betroffen ist, muss handeln können. Dass Kameras helfen können, Täter zu identifizieren, Beweise zu sichern und Einsatzkräfte schneller zu alarmieren, lässt sich kaum ernsthaft bestreiten. Wer nachts auf einem gefährlichen Bahnhofsvorplatz steht, wird eine Kamera womöglich als Schutz empfinden.
Aber auch das andere Interesse ist berechtigt: Bürger sollen sich in einer freien Gesellschaft bewegen und miteinander sprechen können, ohne dass der Staat ihren Alltag vorsorglich dokumentiert.
Die Frage ist also nicht nur, ob Kommunen mehr Kameras aufstellen dürfen. Sondern wo die Grenze verläuft.
Eine Kamera, die einen gefährlichen Platz überwacht, ist etwas gewaltig anderes als eine, die sämtliche Gespräche auf diesem Platz speichert. Eine gezielte Maßnahme gegen schwere Kriminalität etwas anderes als routinemäßige Überwachung wegen möglicher Ordnungswidrigkeiten.
Ein Staat, der seine Bürger schützt, erfüllt seine Aufgabe.
Ein Staat, der deshalb jeden Bürger vorsorglich beobachtet, muss sich Fragen gefallen lassen.
Brandenburg wird sie beantworten müssen. Denn es geht um weit mehr als Kameras und Mikrofone. Es geht darum, wie viel staatliche Beobachtung eine freie Gesellschaft akzeptieren will.
Darüber sollten nicht allein Innenminister und Datenschützer entscheiden. Sondern vor allem die Bürger, die künftig vor den Kameras stehen. Also Sie.
FAQ: Videoüberwachung durch das Ordnungsamt
Darf das Ordnungsamt in Brandenburg schon heute Straßen und Plätze filmen?
Bisher fehlte den kommunalen Ordnungsbehörden dafür die allgemeine Ermächtigung. Die Überwachung öffentlicher Straßen und Plätze bei drohenden Straftaten war grundsätzlich Sache der Polizei. Paragraf 28 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes erlaubt öffentlichen Stellen Videoüberwachung etwa zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zum Schutz ihres Eigentums.
Was sieht der Brandenburger Gesetzentwurf vor?
Ordnungsämter sollen Menschen und Personengruppen an öffentlichen Orten mit Bild und Ton aufnehmen dürfen, wenn konkrete Tatsachen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erwarten lassen. Die Aufnahmen könnten vier Wochen gespeichert werden, dazu kommen Bodycams. Das Kabinett hat den Entwurf noch nicht beschlossen.
Darf die Stadt Gespräche aufnehmen?
Paragraf 201 des Strafgesetzbuches schützt das nichtöffentlich gesprochene Wort vor unbefugter Aufnahme, unter Umständen auch an öffentlich zugänglichen Orten. Das Aufzeichnen von Gesprächen braucht deshalb eine besonders tragfähige gesetzliche Grundlage, dazu kommen Datenschutz und Verhältnismäßigkeit.
Wie lange dürfen Kommunen Aufnahmen speichern?
Das ist unterschiedlich geregelt. In Chemnitz werden die Bilder grundsätzlich nach zehn Tagen gelöscht, in Mannheim nach 72 Stunden. Baden-Württemberg erlaubt höchstens zwei Monate, verlangt aber die unverzügliche Löschung, sobald die Aufnahmen nicht mehr benötigt werden.