Wärmepumpe Heizungsaustausch
Die Bundesregierung verpflichtet schrittweise zum Einbau neuer Heizungen.
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Klimaschutz

Diese Förderung gibt es bei neuen Heizungen

Ab 1. Januar 2024 muss möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Bundesregierung hat den entsprechenden Gesetzesentwurf zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) jetzt beschlossen. Zugleich wird die Förderung angepasst. Das Kabinett hat sich zudem auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. So sehen die künftigen Bedingungen aus!

Mit dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. Das heißt konkret, dass ab 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Das Vorhaben ist umstritten, da auf die Hausbesitzer zusätzliche Kosten zukommen werden. Zudem fehlen Handwerker, zudem muss mit längerfristigen Lieferengpässen etwa für Wärmepumpen gerechnet. Die Bundesregierung hat mit dem Gesetzesentwurf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen vorgestellt. Über ihn soll der Bundestag entscheiden. Die bestehende „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) wird den neuen gesetzlichen Anforderungen angepasst, teilten Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und Bauministerin Klara Geywitz an diesem Mittwoch mit.

Wie wird der Heizungseinbau künftig gefördert?

Es gibt weiterhin eine Grundförderung für alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter mit bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt,  für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben, so die Bundesregierung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 Prozent.  Zusätzlich zu dieser Grundförderung erhalten Bürger für den Austausch ineffizienter Heizungen sogenannte Klimaboni.

  • Wer  durch Ausnahmeregelungen nicht zum Tausch der alten Heizung verpflichtet wäre, bekommt zusätzlich 20 Prozent Förderung. Den gleichen Bonus erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen wie Wohngeldempfänger.
  • Wer dazu verpflichtet ist, eine neue Heizung einzubauen und die gesetzliche Anforderung übererfüllt, dem werden zusätzlich 10 Prozent in Aussicht gestellt.  Auch wenn die bisherige Heizung kaputt ist (Havariefall) und der Besitzer entschließt sich, dafür eine umweltfreundlichere Heizung einzubauen, wird zur Grundförderung dann ein Zuschlag von 10 Prozent gewährt.
  • Mit Förderkrediten für den Heizungstausch können, die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden.
  • Zudem wird es auch künftig Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung geben.

"Die Bürgerinnen und Bürger sollen mit der Förderung beim notwendigen Austausch ihrer Öl- und Gasheizungen gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds unterstützt werden", verspricht Bundeswirtschaftsminister Habeck in einer Mitteilung. "Die bestehende Förderung weiterer energetischer Sanierungsmaßnahmen wie für Dämmung oder Fenstertausch sowie die Förderung ganzheitlicher Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch Förderkredite der KfW bleiben erhalten." Bundesbauministerin Klara Geywitz betont:  "Wir werden das Ende der Verbrennung fossiler Energieträger einleiten."Mit unserem Förderkonzept kann jeder selbstnutzende Wohnungs- oder Hausbesitzer die zu ihm passende, nachhaltige Heiztechnik wählen und fördern lassen."

Welche Heizung muss nicht ausgetauscht werden?

  •  Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden.

Das Förderkonzept für erneuerbares Heizen im Detail

  • Für alle  Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Förderung wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 Prozent gefördert werden.
  • Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.
  • Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Für die künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

Wer bekommt den Klimabonus?

  • Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben.
  • Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sogenannte Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Es soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden.

Klimabonus I

Ein Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent  wird zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen gewährt, in denen die Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:

• für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind

  • und  wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen.
  • Diese Ausnahmen betreffen selbstnutzende Altbesitzer, die ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Menschen über 80 Jahre.
  • wenn einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG bezogen werden (unabhängig vom Typ und Alter der Heizung).



Klimabonus II

Der „Klimabonus II“  gilt in den Fällen, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, aber ein Anreiz für eine schnellere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der Bonus beträgt 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, also bei einem Heizungstausch mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht.

  • Für einen späteren Austausch gilt ein Erneuerbare Energie-Anteil von 70 Prozent als Übererfüllung. Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind  ab 2024 alle Geräte älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1996).

 Klimabonus III

Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65 Prozent EE innerhalb von einem Jahr (anstatt gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden.

Zur Mitteilung.

Hier finden Sie die Inhalte des Gesetzesentwurfes zur Novelle des Gebäudenergiegesetzes.