Her mit der Wohnung

In Deutschland beschlagnahmen erste Städte Wohnungen, um Flüchtlinge unterzubringen. Was ist erlaubt, was ist juristisch und politisch heikel?

Beschlagnahme
Was Kommunen tun! 
Hamburg hat inzwischen ein Gesetz beschlossen, das es der Stadt erlaubt, leerstehende Gewerbegrundstücke zur Unterbringung zu beschlagnahmen. Bremen plant ein ähnliches Gesetz. In Berlin-Kreuzberg sollen unvermietete Wohnungen beschlagnahmt werden. Besonderes Aufsehen erregte ein Fall in Nordrhein-Westfalen – dort wurde einer langjährigen Mieterin in einer kommunalen Wohnung gekündigt mit der Begründung, dort würden nun Flüchtlinge einquartiert. Einen ähnlichen Fall gibt es inzwischen in Baden-Württemberg.
Was rechtlich möglich ist! 
Rechtlich sind diese Fälle umstritten. Denn in der Tat muss nach deutschem Gesetz ein polizeilicher Notstand vorliegen, um eine Beschlagnahmung vorzunehmen. Zudem darf die Beschlagnahmung nur vorübergehend sein und der Besitzer muss entschädigt werden. Was ein Notfall ist, das ist vor allem politisch ein heißes Eisen. Denn die Behörden müssen laut Gesetz zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, die Flüchtlinge selbst unterzubringen – entweder in eigenen Räumlichkeiten oder in Wohnungen von Privateigentümern, die diese freiwillig vermieten. Vor allem aber müssen sich die Kommunen bei solchen Kündigungen „aus berechtigtem Interesse“ auf eine Flut von Klagen einrichten. Denn das deutsche Mietrecht gilt als sehr mieterfreundlich. So haben Betroffene ein Widerspruchsrecht, wenn sie für sich oder ihre Angehörigen „eine Härte“ bedeuten würde. Dieser liegt laut Gesetz vor, „wenn angemessener Ersatz zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.“ Fälle wie die aus Nordrhein-Westfalen dürften somit wohl die absolute Ausnahme bleiben.

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