Geldregen für kleine Gemeinde
94 Millionen Euro für Oststeinbek: Wem gehört die Gewerbesteuer wirklich?
Es dürfte einer jener Anrufe gewesen sein, bei denen ein Bürgermeister zunächst prüft, ob ihn jemand auf den Arm nehmen will. Der Steuerberater eines Unternehmens meldete sich bei Oststeinbeks Bürgermeister Jürgen Hettwer und kündigte eine Gewerbesteuernachzahlung von „mehreren Millionen Euro“ an. Aus den mehreren Millionen wurden schließlich 94 Millionen Euro.
Für Oststeinbek, eine Gemeinde mit rund 9.000 Einwohnern unmittelbar vor den Toren Hamburgs, ist das eine finanzielle Sensation. Die Einnahme übertrifft den üblichen kommunalen Haushalt um ein Vielfaches. Plötzlich lassen sich Straßen sanieren, Feuerwehrtechnik erneuern, Grundstücke erwerben und Investitionen finanzieren, die sonst über Jahre geschoben worden wären. Bürgermeister Hettwer fasste die Lage bemerkenswert norddeutsch zusammen: „Wir sind sehr positiv überrascht worden.“
Hinter dem Geldregen steht ein Unternehmen, das einen Offshore-Windpark vor der niedersächsischen Küste betreibt. Seine Geschäftsleitung befand sich über Jahre in Oststeinbek. Die Gewerbesteuer war jedoch nach der früheren Verwaltungspraxis zu einem großen Teil Niedersachsen zugerechnet worden, weil dort die Windräder im Küstenmeer stehen.
Genau diese Verteilung hat der Bundesfinanzhof gekippt. Die Folge: Steuerbescheide und Zerlegungen mussten neu bewertet werden. Geld, das bislang Niedersachsen zugerechnet worden war, floss nun an die Kommune, in der sich die maßgebliche Geschäftsleitungsbetriebsstätte des Unternehmens befand. Für Oststeinbek bedeutete das eine Nachzahlung von 94 Millionen Euro.
Ein hübsches Detail der Geschichte: Die Gemeinde hat weder einen eigenen Nordseehafen noch kann man vom Rathaus aus die Windräder sehen. Trotzdem landet ein Teil der Ernte aus der Nordsee nun im Kreis Stormarn. Bei der Gewerbesteuer ist eben nicht entscheidend, wo der Wind weht, sondern wo das Unternehmen steuerrechtlich tatsächlich zu Hause ist.
Von den 94 Millionen bleibt Oststeinbek nur rund ein Drittel
Wer nun glaubt, Oststeinbek könne die gesamten 94 Millionen Euro verteilen, als hätte die Gemeinde gerade einen Staatsfonds geerbt, unterschätzt die feinen Schläuche des kommunalen Finanzausgleichs.
Nach Angaben aus Schleswig-Holstein wird Oststeinbek voraussichtlich nur ungefähr ein Drittel der Summe dauerhaft behalten. Ein erheblicher Teil fließt über Umlagen und den kommunalen Finanzausgleich an den Kreis Stormarn, an andere Kommunen und mittelbar an das Land. Allein der Kreis Stormarn rechnet für das Jahr 2027 mit zusätzlichen Einnahmen von rund 25 Millionen Euro, die auf den Oststeinbeker Gewerbesteuersegen zurückzuführen sind.
Das ist für Kämmerer eine entscheidende Botschaft: Eine hohe Gewerbesteuereinnahme ist nicht identisch mit frei verfügbarem Geld. Die Zahlung erhöht die Steuerkraft der Kommune. Dadurch können Schlüsselzuweisungen sinken, während Kreis- und andere Umlagen steigen. Die Rechnung kommt häufig zeitversetzt – und dann gern in einer Haushaltsperiode, in der das eigentliche Geld längst verbaut wurde.
Oststeinbek will deshalb einen Teil des Geldes zurücklegen. Investiert werden soll vor allem in Straßen, Feuerwehr und kommunale Grundstücke. Das klingt weniger spektakulär als ein neues Spaßbad mit vergoldeter Rutsche, ist finanzpolitisch aber erheblich klüger. Ein einmaliger Steuersegen darf schließlich keine dauerhaften Ausgaben finanzieren. Sonst bleibt nach dem Rausch ein Kater mit eigenem Haushaltsprodukt.
Warum Oststeinbek die Offshore-Gewerbesteuer erhält
Der rechtliche Ausgangspunkt ist Artikel 106 Absatz 6 des Grundgesetzes. Danach steht das Aufkommen der Gewerbesteuer grundsätzlich den Gemeinden zu. Bund und Länder dürfen zwar über die Gewerbesteuerumlage beteiligt werden. Das ändert aber nichts daran, dass die Gewerbesteuer ihrem Wesen nach eine kommunale Steuer ist.
Das Gewerbesteuergesetz knüpft die Steuerpflicht an die Betriebsstätte. Unterhält ein Unternehmen nur in einer Gemeinde eine Betriebsstätte, erhält diese Gemeinde den Gewerbesteuermessbetrag. Gibt es Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag zwischen ihnen zerlegt. Das Finanzamt entscheidet über die Höhe des Messbetrags und dessen Verteilung. Die Gemeinde multipliziert ihren Anteil anschließend mit dem örtlichen Hebesatz und erlässt den Gewerbesteuerbescheid.
Im Offshore-Fall gab es jedoch eine Besonderheit: Der Windpark lag zwar innerhalb des deutschen Küstenmeeres, aber außerhalb des Gebietes einer Gemeinde. Das Meer gehört zum Staatsgebiet des Landes Niedersachsen, ist dort jedoch gemeindefreies Gebiet. Es gibt also ein Land, aber keine Kommune. Kein Rathaus, kein Gemeinderat, kein Bürgermeister – und damit eigentlich auch niemanden, dem die kommunale Gewerbesteuer zustehen könnte.
Niedersachsen hatte versucht, sich selbst über eine landesrechtliche Regelung an der Gewerbesteuer zu beteiligen. Im Ausgangsverfahren wurden 70 Prozent des Gewerbesteuermessbetrags dem Land und 30 Prozent der Stadt zugerechnet, in der sich die Geschäftsleitung des Windparkbetreibers befand.
Der Bundesfinanzhof erklärte diese Konstruktion für unzulässig. Das Land dürfe nicht selbst zum Gewerbesteuergläubiger werden, nur weil sich die technische Anlage in einem gemeindefreien Gebiet befinde. Artikel 106 Absatz 6 des Grundgesetzes weise das Gewerbesteueraufkommen den Gemeinden zu. Eine Landesregierung könne für ein gemeindefreies Gebiet zwar bestimmen, welche Kommune die kommunalen Rechte ausübt. Sie könne die Gewerbesteuer aber nicht einfach in die eigene Landeskasse umleiten.
Damit blieb im damaligen Verfahren nur die Kommune übrig, in der das Unternehmen seine Geschäftsleitung und damit eine kommunale Betriebsstätte unterhielt. Sie erhielt den gesamten zerlegbaren Messbetrag.
Das BFH-Urteil IV R 5/22 verändert die Spielregeln
Ausgangspunkt des Grundsatzurteils vom 3. Dezember 2024 war eine Klage der Stadt Oldenburg. Dort befand sich die Geschäftsleitung des betroffenen Windparkunternehmens. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass auch ein Offshore-Windpark eine Betriebsstätte sein kann: Die Anlagen sind fest mit dem Meeresboden verbunden, dauerhaft angelegt und dienen unmittelbar dem Unternehmen.
Der entscheidende Unterschied bestand jedoch darin, dass diese Betriebsstätte keiner Gemeinde zugeordnet war. Die zweite Betriebsstätte – die Geschäftsleitung – lag dagegen innerhalb einer Kommune. Niedersachsen durfte den fehlenden Bürgermeister auf hoher See nicht durch den Finanzminister ersetzen. Deshalb stand die Gewerbesteuer allein der beteiligten Gemeinde zu.
Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass künftig immer automatisch der gesellschaftsrechtliche Firmensitz gewinnt. Entscheidend ist die tatsächliche Betriebsstätte. Besonders wichtig ist der Ort der Geschäftsleitung: Dort müssen die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen tatsächlich getroffen werden.
Ein Briefkasten, ein Konferenzraum zur gelegentlichen Nutzung oder eine Adresse auf dem Geschäftspapier reichen nicht zwingend aus. Der Fall Oststeinbek ist deshalb kein Freibrief für das alte Spiel „Firma sucht Rathaus mit günstigem Hebesatz“. Die Steuer folgt der wirtschaftlichen Wirklichkeit – zumindest dann, wenn die Finanzverwaltung genauer hinsieht.
Oldenburg, Wilhelmshaven und der neue Streit um die Windpark-Millionen
Oldenburg hat den Grundsatzstreit gewonnen. Für künftige Einnahmen aus Offshore-Windparks wollte Niedersachsen jedoch verhindern, dass die Gewerbesteuer allein an weit entfernte Verwaltungssitze der Betreiber fließt.
Das Land hat deshalb Wilhelmshaven ab 2026 als hebeberechtigte Kommune für Offshore-Windparks im gemeindefreien Küstenmeer bestimmt. Für 2026 werden Einnahmen von rund 110 Millionen Euro erwartet. Nach dem vorgesehenen Modell soll Wilhelmshaven ungefähr 36 Millionen Euro behalten. Rund 65 Millionen Euro sollen über den kommunalen Finanzausgleich anderen niedersächsischen Kommunen zugutekommen, weitere Beträge fließen über Umlagen an das Land.
Damit ist der juristische Streit zwar beantwortet, der politische aber längst nicht beendet. Besonders die Landkreise Aurich und Wittmund sowie mehrere Küstenkommunen halten die Verteilung für ungerecht. Sie argumentieren, dass Stromleitungen, Kabeltrassen, Umspannwerke und Baustellen ihre Gebiete belasten. Auch Tourismus, Fischerei und Landschaft würden von der Offshore-Infrastruktur berührt. Die Millionen landen trotzdem vor allem in Wilhelmshaven.
Der Vorgang zeigt ein Grundproblem der Gewerbesteuer: Steuerrechtlich lässt sich eine Betriebsstätte bestimmen. Politisch lässt sich damit noch lange nicht klären, welche Kommune die meisten Lasten trägt. Windräder stehen im Meer, Kabel verlaufen durch Landkreis A, das Umspannwerk steht in Gemeinde B und die Geschäftsleitung sitzt möglicherweise 300 Kilometer entfernt in Stadt C. Wer da eine Lösung findet, bei der sich niemand benachteiligt fühlt, kann anschließend vermutlich auch den Länderfinanzausgleich beim Stammtisch erklären.
Zossen: Wenn der Gewerbesteuersegen rückwärts fließt
Wie gefährlich ein vermeintlicher Steuerstandort werden kann, zeigt das Gegenbeispiel Zossen in Brandenburg. Die Stadt war über Jahre für einen niedrigen Gewerbesteuerhebesatz und zahlreiche Unternehmensansiedlungen bekannt. Doch Finanzverwaltung und Steuerfahndung prüften, ob sich die tatsächlichen Geschäftsleitungen der Unternehmen wirklich in Zossen befanden.
Bis Oktober 2025 waren rund 360 Unternehmen kontrolliert worden. Bei 164 Firmen kamen die Behörden zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Geschäftsleitung nicht in Zossen lag. Steuerakten wurden an andere Finanzämter abgegeben, zudem liefen 16 Steuerstrafverfahren. Für die Jahre 2018 und 2019 muss Zossen rund 20 Millionen Euro Gewerbesteuer zurückzahlen. Die Folgen waren eine Haushaltssperre und Kürzungen unter anderem bei Sportplätzen, Straßenbeleuchtung und Grünpflege.
Zossen ist damit die dunkle Schwester der Oststeinbeker Erfolgsgeschichte. In Oststeinbek führte eine echte Geschäftsleitungsbetriebsstätte zu einer millionenschweren Nachzahlung. In Zossen verschwanden Einnahmen wieder, weil die Finanzverwaltung den tatsächlichen Mittelpunkt der Geschäftsführung anderswo verortete.
Für Kommunen ist das eine Warnung: Gewerbesteuereinnahmen, die allein an einer Adresse, einem niedrigen Hebesatz oder einer großen Zahl neu angemeldeter Gesellschaften hängen, sollten nie als dauerhaft sicher betrachtet werden.
Sachsenwald: Wie ein Privatmann kommunale Gewerbesteuer kassierte
Ein weiterer ungewöhnlicher Streit spielte sich im Sachsenwald in Schleswig-Holstein ab. Der Sachsenwald war über Jahrzehnte ein gemeindefreies Gebiet. Die kommunalen Aufgaben wurden dort nicht von einer regulären Gemeinde, sondern von einem Gutsvorsteher wahrgenommen. Dadurch konnte die Verwaltung des Waldes selbst Gewerbesteuer erheben.
Politisch war diese Konstruktion kaum noch zu vermitteln. Kritiker sprachen von einem überholten Sondermodell, bei dem ein privater Großgrundbesitz von einer kommunalrechtlichen Ausnahme profitierte. Das Land hielt die Regelung zunächst für rechtmäßig, beendete den Sonderstatus aber schließlich durch Gesetz. Seit Januar 2026 gehört der größte Teil des Sachsenwaldes zur Gemeinde Aumühle, weitere Flächen wurden auf umliegende Gemeinden verteilt. Auch der zweite gemeindefreie Forstbezirk Buchholz wurde eingemeindet.
Der Sachsenwald-Fall berührt denselben Kern wie der Offshore-Streit: Was geschieht mit einer Gemeindesteuer, wenn es gar keine normale Gemeinde gibt? Die Antwort des Gesetzgebers lautete schließlich: Dann schafft man klare kommunale Zuständigkeiten, statt ein historisches Kuriositätenkabinett weiter zu finanzieren.
Norderfriedrichskoog und der Kampf um den Gewerbesteuerhebesatz
Noch berühmter wurde die kleine Gemeinde Norderfriedrichskoog in Schleswig-Holstein. Sie erhob zeitweise überhaupt keine Gewerbesteuer und entwickelte sich dadurch zum Sitz zahlreicher Unternehmen. Andere Kommunen und Länder beklagten erhebliche Einnahmeverluste. Der Bund reagierte 2004 mit einem gesetzlichen Mindesthebesatz von 200 Prozent.
Zwei brandenburgische Gemeinden klagten gegen diese Einschränkung ihrer kommunalen Finanzhoheit. Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Mindesthebesatz 2010 jedoch für verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber dürfe verhindern, dass einzelne Gemeinden durch extreme Hebesatzpolitik Gewerbesteueraufkommen aus anderen Kommunen absaugen.
Die nächste Verschärfung ist bereits beschlossen: Bis einschließlich 2026 beträgt der gesetzliche Mindesthebesatz grundsätzlich 200 Prozent. Ab dem Erhebungszeitraum 2027 steigt er auf 280 Prozent. Damit wird der Spielraum besonders niedrig besteuernder Gemeinden deutlich kleiner.
Die kommunale Hebesatzautonomie bleibt bestehen. Sie ist aber keine Einladung zu einem ruinösen Unterbietungswettbewerb auf Kosten der Nachbarn.
Wem gehört die Gewerbesteuer? Die wichtigsten Regeln im Überblick
Die Verteilung der Gewerbesteuer richtet sich bundesweit vor allem nach den Paragrafen 4 sowie 28 bis 33 des Gewerbesteuergesetzes. Der kommunale Hebesatz folgt aus Paragraf 16. Entscheidend sind die tatsächlichen Betriebsstätten, der Ort der Geschäftsleitung und bei mehreren betroffenen Gemeinden die gesetzlichen Zerlegungsmaßstäbe.
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Fall |
Wem steht die Gewerbesteuer zu? |
Besonderheit |
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Nur eine Betriebsstätte |
Der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt |
Der gesellschaftsrechtliche Sitz allein ist nicht immer ausschlaggebend |
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Betriebsstätten in mehreren Gemeinden |
Der Messbetrag wird zwischen den Gemeinden zerlegt |
Grundsätzlich erfolgt die Verteilung nach den Arbeitslöhnen |
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Reiner Wind- oder Solarparkbetreiber |
Zehn Prozent nach Arbeitslöhnen, 90 Prozent nach installierter Leistung |
Dadurch werden die Standortgemeinden stärker beteiligt |
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Reiner Betreiber von Energiespeichern |
Ebenfalls besondere Zerlegung nach Arbeitslöhnen und Leistung |
Die Regel gilt nur bei den gesetzlichen Voraussetzungen |
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Eine Betriebsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden |
Verteilung nach örtlichen Verhältnissen und kommunalen Lasten |
Fläche, Anlagen, Verkehrsbelastung und weitere Umstände können einfließen |
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Anlage in einem gemeindefreien Gebiet |
Das Land bestimmt, welche Kommune die Rechte ausübt |
Das Land darf die Gewerbesteuer nicht selbst behalten |
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Gesetzlicher Maßstab führt zu offensichtlich unbilligem Ergebnis |
Abweichender Zerlegungsmaßstab möglich |
Er muss die tatsächlichen Verhältnisse besser abbilden |
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Unternehmen und alle betroffenen Gemeinden einigen sich |
Vereinbarte Zerlegung kann berücksichtigt werden |
Sämtliche Beteiligten müssen zustimmen |
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Nur Briefkasten oder formaler Firmensitz |
Keine sichere Gewerbesteuerberechtigung |
Entscheidend sind tatsächliche Betriebsstätte und Geschäftsleitung |
Gerade bei Windkraft- und Solaranlagen hat der Gesetzgeber die Regeln mehrfach angepasst. Ursprünglich führte die Zerlegung nach Arbeitslöhnen häufig dazu, dass Standortgemeinden kaum Geld erhielten, weil an den Anlagen nur wenige Mitarbeiter beschäftigt waren. Der Bundesfinanzhof hatte 2007 entschieden, dass allein optische Beeinträchtigungen, Auswirkungen auf Landschaft oder Tourismus nicht ausreichten, um vom damaligen Lohnmaßstab abzuweichen. Der Gesetzgeber reagierte später mit der besonderen Verteilung nach Arbeitslöhnen und installierter Leistung.
Gewerbesteuer nach Bundesland: Wo die Unterschiede wirklich liegen
Es gibt nicht 16 verschiedene Gewerbesteuergesetze. Wer den Messbetrag erhält und wie er bei mehreren Betriebsstätten zerlegt wird, bestimmt grundsätzlich das Bundesrecht. Unterschiede zwischen den Ländern entstehen vor allem bei gemeindefreien Gebieten, beim kommunalen Finanzausgleich, bei Kreisumlagen und bei der zeitlichen Anrechnung ungewöhnlich hoher Einnahmen.
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Bundesland oder Ländergruppe |
Besonderheit |
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Niedersachsen |
Wilhelmshaven übt ab 2026 die kommunalen Gewerbesteuerrechte für Offshore-Windparks im gemeindefreien Küstenmeer aus. Über den Finanzausgleich werden weitere Kommunen beteiligt. |
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Schleswig-Holstein |
Die früheren gemeindefreien Gebiete Sachsenwald und Buchholz wurden 2026 aufgelöst und Gemeinden zugeordnet. Beim Oststeinbeker Geldregen führen Kreisumlage und Finanzausgleich zu erheblichen Weiterverteilungen. |
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Berlin und Hamburg |
Der Bundesfinanzhof nennt ausdrücklich eine Sonderstellung, weil dort Land und kommunale Ebene nicht wie in Flächenländern getrennt sind. |
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Übrige Flächenländer |
Die bundesrechtlichen Zerlegungsregeln sind gleich. Unterschiede ergeben sich aus dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz, den Kreisumlagen und deren Berechnungszeiträumen. |
Für eine betroffene Kommune reicht es deshalb nicht, den Gewerbesteuerbescheid zu betrachten. Entscheidend ist eine mehrstufige Prüfung: Wie hoch ist der Messbetrag? Welcher Anteil wurde der Gemeinde zugeordnet? Welche Umlagen werden daraus fällig? Wie verändern sich die Schlüsselzuweisungen in den Folgejahren? Und wann schlägt die höhere Steuerkraft tatsächlich im Finanzausgleich durch?
Eine Million auf dem Konto kann nach dieser Rechnung deutlich weniger wert sein. Kommunalfinanzen haben eben die unangenehme Eigenschaft, dass Geld gleichzeitig vorhanden und schon wieder weg sein kann.
Der Zerlegungsbescheid ist für Kommunen oft wichtiger als der Steuerbescheid
Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten entscheidet der sogenannte Zerlegungsbescheid darüber, welcher Anteil des Gewerbesteuermessbetrags auf die einzelnen Gemeinden entfällt. Dieser Bescheid wird vom Finanzamt erlassen. Erst auf seiner Grundlage berechnet jede beteiligte Kommune mit ihrem Hebesatz die konkrete Gewerbesteuer.
Für Städte und Gemeinden können deshalb nicht nur die Höhe des Gewinns und der örtliche Hebesatz entscheidend sein. Eine Verschiebung des Zerlegungsanteils kann Einnahmen in Millionenhöhe bewegen, obwohl sich am Unternehmen selbst kaum etwas verändert hat.
Besonders kompliziert wird es bei Netzen, Rohrleitungen, Windparks, Solarflächen, Speichern oder anderen Anlagen, die sich über mehrere Gemeindegebiete erstrecken. In einem vom Bundesfinanzhof 2024 entschiedenen Rohrleitungsfall führte die reine Verteilung nach Arbeitslöhnen dazu, dass eine Betriebsstätte ohne eigene Mitarbeiter praktisch leer ausgegangen wäre. Das Gericht betonte zugleich, dass eine abweichende Vereinbarung nur bindend sein kann, wenn das Unternehmen und alle betroffenen Gemeinden beteiligt sind.
Wer als Kommune bei solchen Verfahren nicht genau hinsieht, kann erhebliche Einnahmen verlieren. Und zwar nicht, weil der Kämmerer schlecht gerechnet hätte, sondern weil die entscheidende Rechenoperation längst im Finanzamt stattgefunden hat.
Was Kämmerer und Bürgermeister aus dem Fall Oststeinbek lernen sollten
Der Fall Oststeinbek ist kein alltägliches Modell. Trotzdem enthält er wichtige Lehren für praktisch jede Kommune.
Erstens sollten Gemeinden bei großen Gewerbesteuerzahlern genau wissen, welche Betriebsstätten tatsächlich im Gemeindegebiet liegen und wo die maßgeblichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden. Eine Handelsregisteradresse ist ein Hinweis, aber noch kein Beweis.
Zweitens verdienen Zerlegungsbescheide besondere Aufmerksamkeit. Bei Unternehmen mit Standorten, Netzen oder Anlagen in mehreren Gemeinden entscheidet die Zerlegung oft stärker über das Aufkommen als der eigene Hebesatz.
Drittens sollten hohe Nachzahlungen zunächst wie fremdes Geld behandelt werden. Bevor neue Dauerausgaben beschlossen werden, müssen Gewerbesteuerumlage, Kreisumlage, Finanzausgleich und mögliche Rückforderungsrisiken berechnet werden.
Viertens empfiehlt sich bei außergewöhnlichen Einnahmen eine mehrjährige Schattenrechnung. Sie zeigt, was nach allen Umlagen tatsächlich verbleibt und wie sich sinkende Schlüsselzuweisungen in den Folgejahren auswirken.
Fünftens sollten sich Kommunen nicht vorschnell auf individuelle Zerlegungsvereinbarungen verlassen. Solche Absprachen tragen nur, wenn alle rechtlich betroffenen Gemeinden und das Unternehmen beteiligt sind.
Das klingt weniger aufregend als ein 94-Millionen-Euro-Anruf. Es schützt aber davor, dass aus einem Steuersegen später eine Haushaltssperre wird.
Der Oststeinbek-Fall könnte weitere Kommunen reich machen
Das Urteil des Bundesfinanzhofs betrifft nicht nur Oststeinbek. Überall dort, wo Gewerbesteuer in der Vergangenheit aufgrund vergleichbarer Konstruktionen zwischen einer Kommune und einem Land aufgeteilt wurde, können sich neue Fragen stellen. Entscheidend ist allerdings immer der Einzelfall: Welche Jahre sind betroffen? Welche Bescheide können noch geändert werden? Wo lag die tatsächliche Geschäftsleitung? Gab es weitere kommunale Betriebsstätten? Und welche landesrechtliche Regelung galt im jeweiligen Zeitraum?
Ein flächendeckender Millionenregen ist deshalb nicht zu erwarten. Doch der Fall dürfte Finanzverwaltungen, Steuerberater und kommunale Kämmereien noch längere Zeit beschäftigen. Bei alten Zerlegungsbescheiden können wenige Zeilen darüber entscheiden, ob eine Kommune eine Millionensumme erhält – oder zurückzahlen muss.
Für Oststeinbek hat sich der lange juristische Weg gelohnt. Die Gemeinde wird durch die Nachzahlung nicht zur Steueroase und auch nicht dauerhaft zur reichsten Kommune Deutschlands. Sie erhält aber Geld, das ihr nach der höchstrichterlichen Auslegung der Verfassung und des Gewerbesteuergesetzes zusteht.
Die eigentliche Pointe lautet deshalb: Nicht der Windpark hat Oststeinbek reich gemacht, sondern ein Gericht, das den Staat daran erinnerte, wem die Gewerbesteuer gehört. Nämlich den Gemeinden. Selbst dann, wenn der Wind weit draußen auf dem Meer weht.


