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Konstituierende Sitzung in Niedersachsen: Was neu gewählte Ratsmitglieder wissen müssen
Gewählt heißt noch nicht konstituiert. Mit dem Wahlabend ist der bisherige Rat oder Kreistag nicht sofort Geschichte. Das Gesetz nennt diese Gremien zusammenfassend „Vertretung“. Die neue Wahlperiode beginnt nach § 47 NKomVG am 1. November 2026. Erst dann beginnt das neue Mandat. Die erste Sitzung muss nach § 59 NKomVG innerhalb eines Monats stattfinden. Geladen werden kann schon vorher; die Ladungsfrist beträgt eine Woche.
Die Tagesordnung stellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte – also Bürgermeisterin, Bürgermeister, Landrätin oder Landrat – allein auf. Der neue Vorsitz ist noch nicht gewählt.
Erst verpflichten, dann wählen
Zu Beginn werden Sie und die anderen Abgeordneten nach § 60 NKomVG förmlich verpflichtet, die Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Erst danach wählt die Vertretung aus ihrer Mitte den Vorsitz für die Wahlperiode. Die Wahl leitet das Mitglied, das der Vertretung am längsten angehört und dazu bereit ist. Bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter.
Auch bei nur einer kandidierenden Person bleibt es eine Wahl. Grundsätzlich wird schriftlich gewählt. Handzeichen sind nur möglich, wenn lediglich eine Person antritt und niemand widerspricht. Ein Mitglied kann eine geheime Wahl verlangen.
Fraktion oder Gruppe? Mehr als eine Rechenaufgabe
Schon vor der ersten Sitzung beginnen Verhandlungen über Fraktionen und Gruppen. Nach § 57 NKomVG können sich mindestens zwei Abgeordnete zusammenschließen. Eine Fraktion verbindet regelmäßig Mitglieder die auf Grund eines gemeinsamen Wahlvorschlages gewählt wurden. Eine Gruppe kann verschiedene Fraktionen oder einzelne Abgeordnete zusammenführen. Ihre Stärke entscheidet über Sitze und Vorsitze in den Ausschüssen sowie über die Besetzung des Hauptausschusses.
Ein Taschenrechner ersetzt noch keine politische Gemeinsamkeit. Nicht jede rechnerisch günstige Verbindung ist zulässig. Eine bloße Zählgemeinschaft nur für bessere Sitzzahlen reicht nicht. Erforderlich sind eine gemeinsame politische Grundlage und der Wille zur dauerhaften Zusammenarbeit.
Das Wahlergebnis wird nicht einfach fortgeschrieben
Besonders häufig entsteht Verwirrung bei den Fachausschüssen. Die Mandate werden nach dem Kommunalwahlrecht verteilt, die Ausschusssitze dagegen nach § 71 NKomVG. Seit dem 1. November 2026 gilt dabei nicht mehr d’Hondt, sondern das Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers: Die Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen werden durch 0,5, 1,5, 2,5 und so weiter geteilt. Die höchsten Ergebnisse erhalten die Sitze. Ergeben sich mehrere mögliche Sitzzuteilungen, entscheidet das Los. Spätestens jetzt wird Kommunalpolitik überraschend mathematisch.
Gruppenbildung und Ausschussgröße können das Ergebnis verändern. Die Vertretung legt die Sitzzahl der Ausschüsse selbst mit Geschäftsordnung fest. Das ist kein Freibrief zum Ausschluss politischer Kräfte. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte 2023 noch das damals geltende d’Hondt-Verfahren bestätigt. Der Grundsatz dahinter gilt weiter: Ausschüsse müssen die Mehrheitsverhältnisse grundsätzlich spiegelbildlich abbilden.
Benennen ist nicht wählen
Nicht überall, wo eine Person bestimmt wird, findet eine Wahl statt. Bei den Fachausschüssen legt die Vertretung zunächst Aufgaben und Sitzzahl fest. Danach wird berechnet, wie viele Sitze auf jede Fraktion oder Gruppe entfallen. Diese benennen ihre Mitglieder. Die Vertretung wählt sie nicht, sondern bestätigt das Ergebnis durch einen feststellenden Beschluss. Das klingt spitzfindig, entscheidet aber darüber, wer vorschlagsberechtigt ist.
Auch die Ausschussvorsitze werden nicht frei mit Mehrheit gewählt, sondern nach Höchstzahlen zugeteilt. In dieser Reihenfolge benennen die Berechtigten den gewünschten Ausschuss und bestimmen dessen Vorsitz. Politische Absprachen sind möglich. Ein abweichendes Verfahren setzt nach § 71 Abs. 10 NKomVG aber Einstimmigkeit voraus. Und Einstimmigkeit ist nicht bloß eine besonders breite Mehrheit: Eine Gegenstimme beendet den Versuch.

Der Verwaltungsausschuss folgt eigenen Regeln
In Gemeinden heißt der Hauptausschuss Verwaltungsausschuss, in Landkreisen Kreisausschuss. Er bereitet Beschlüsse vor und entscheidet in bestimmten Angelegenheiten selbst. Ihm gehören die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, stimmberechtigte Beigeordnete und gegebenenfalls beratende Mitglieder an. Seine Größe richtet sich nach § 74 NKomVG. Eine mögliche Erhöhung der Sitzzahl muss vor der Besetzung beschlossen werden und gilt für die gesamte Wahlperiode.
Die Beigeordneten werden bereits in der ersten Sitzung nach § 71 bestimmt. Die Fraktionen und Gruppen benennen die Personen; die Vertretung stellt die Besetzung fest. Anschließend wählt sie aus den Beigeordneten mehrere ehrenamtliche Stellvertretungen der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Ausschussvorsitz, Beigeordnetensitz und repräsentative Stellvertretung sind unterschiedliche Funktionen – auch wenn sie politisch gern im Paket verhandelt werden.
Ein sauberer Start erspart fünf Jahre Streit
Verfahrensfragen sind Machtfragen. Die konstituierende Sitzung ist kein zeremonieller Pflichttermin. Hier werden Beteiligungsrechte und politische Kräfteverhältnisse für fünf Jahre organisiert. Neu Gewählte sollten nachfragen, wenn Berechnungen oder Begriffe unklar bleiben. Wer um Erklärung bittet, nimmt sein Mandat ernst. Fehler bei der Gruppenbildung, eine falsche Berechnung oder eine vertauschte Reihenfolge können Beschlüsse angreifbar machen und das Klima früh belasten.
Deshalb gilt: erst die Zusammenschlüsse klären, dann die Gremiengrößen festlegen, rechnen und schließlich benennen oder wählen. So findet der politische Streit dort statt, wo er hingehört – in der Sache und nicht über vermeidbare Verfahrensfehler.
Kommunalrecht verständlich und kompakt
Neu Gewählte müssen nicht jedes Detail des NKomVG auswendig kennen. Entscheidend ist, die Spielregeln zu verstehen und die richtigen Fragen zu stellen. Hier setzt „KOMMUNALRECHT Niedersachsen KOMPAKT“ an: verständlich, praxisnah und speziell für ehrenamtliche Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker. Damit aus den ersten Schritten in der neuen Wahlperiode kein kommunalrechtlicher Hindernislauf wird.