Kommunalfinanzen
Kommunaler Finanzausgleich: Wie er funktioniert, was er darf und warum Kommunen klagen
Am 30. Oktober 2026 stand in Schleswig ein Gesetz auf dem Prüfstand, das jeder Kämmerer kennt und kaum ein Bürger versteht. 137 Gemeinden in Schleswig-Holstein hatten vor dem Landesverfassungsgericht Kommunalverfassungsbeschwerde gegen den kommunalen Finanzausgleich erhoben. Ihr Vorwurf: Das Land habe nicht sauber ermittelt, wie viel Geld die Kommunen für ihre Aufgaben brauchen, und es bevorzuge die sogenannten Zentralen Orte gegenüber kleineren, amtsangehörigen Gemeinden. Im Topf liegen rund 2,5 Milliarden Euro pro Jahr.
Das Landesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden am 30. Oktober 2026 als unzulässig verworfen. Die Gemeinden hätten nicht ausreichend dargelegt, dass der Finanzausgleich sie konkret in ihren eigenen Rechten verletzt und ihrem Haushalt oder ihrer Aufgabenerfüllung schadet. Zur Frage, ob die Bevorzugung der Zentralen Orte rechtmäßig ist, entschied das Gericht damit nicht in der Sache. Mehr dazu: Urteil zum Finanzausgleich in Schleswig-Holstein
Der Fall ist kein Einzelfall. Von Wiesbaden über Koblenz bis Dessau-Roßlau haben Kommunen in den vergangenen zwei Jahrzehnten gegen ihr Land geklagt und oft gewonnen. Wer verstehen will, warum, muss wissen, wie der Finanzausgleich funktioniert.
Was ist der kommunale Finanzausgleich?
Der kommunale Finanzausgleich, kurz KFA, ist das Geldsystem zwischen einem Bundesland und seinen Kommunen. Das Land gibt einen Teil seiner Steuereinnahmen an Städte, Gemeinden und Landkreise weiter. Das geschieht in zwei Richtungen.
Vertikal geht es um die Frage, wie viel Geld insgesamt vom Land an die kommunale Ebene fließt. Horizontal geht es darum, wie dieser Topf unter den Kommunen verteilt wird: an finanzstarke und finanzschwache, an große Städte und kleine Dörfer, an Gemeinden und Kreise.
Das Ziel ist doppelt. Der Finanzausgleich soll die Kommunen insgesamt ausreichend ausstatten und zugleich die Unterschiede zwischen armen und reichen Kommunen verringern, ohne sie einzuebnen.
Wichtig für Kommunalpolitiker: Den einen Finanzausgleich gibt es nicht. Jedes Flächenland hat sein eigenes Gesetz. In Nordrhein-Westfalen heißt es Gemeindefinanzierungsgesetz und wird jedes Jahr neu beschlossen, in Bayern, Hessen oder Schleswig-Holstein Finanzausgleichsgesetz, in Rheinland-Pfalz Landesfinanzausgleichsgesetz. Die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen haben keinen kommunalen Finanzausgleich im üblichen Sinn.
Nicht zu verwechseln ist der KFA mit dem Länderfinanzausgleich. Dort geht es um das Geld zwischen Bund und Ländern. Beim kommunalen Finanzausgleich geht es um das Geld zwischen Land und Kommunen.
Was der Finanzausgleich darf: die rechtlichen Grundlagen
Artikel 28 und 106 Grundgesetz
Die Basis steht im Grundgesetz. Artikel 28 Absatz 2 garantiert den Gemeinden das Recht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln. Wörtlich heißt es dort: „Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung.“
Artikel 106 Absatz 7 Grundgesetz verpflichtet die Länder, die Kommunen an ihren Steuereinnahmen zu beteiligen. Vom Länderanteil an den Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden „ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu“. Wie hoch dieser Hundertsatz ist, entscheidet jedes Land selbst. Daraus ergibt sich die sogenannte Verbundquote.
Die Landesverfassungen
Konkret wird es in den Landesverfassungen. Fast alle Flächenländer garantieren ihren Kommunen dort eine angemessene Finanzausstattung. In Schleswig-Holstein sind es die Artikel 54 und 57 der Landesverfassung, in Hessen Artikel 137, in Rheinland-Pfalz Artikel 49 Absatz 6, in Thüringen Artikel 93. Auf diese Artikel stützen sich die Klagen der Kommunen.
Angemessene Finanzausstattung und Mindestausstattung
Die Landesverfassungsgerichte haben daraus zwei Stufen entwickelt.
Die Mindestausstattung ist der unantastbare Kern. Kommunen müssen neben ihren Pflichtaufgaben noch ein Mindestmaß an freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben erfüllen können, etwa ein Schwimmbad, eine Bücherei oder die Vereinsförderung. So haben es unter anderem der Hessische Staatsgerichtshof 2013 und das Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein 2017 formuliert. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ging 2005 besonders weit: Die Mindestausstattung hänge nicht von der Kassenlage des Landes ab. Kann das Land sie nicht bezahlen, muss es die Kommunen von Aufgaben entlasten, Standards senken oder ihnen neue Einnahmequellen erschließen.
Die angemessene Ausstattung darüber hinaus hängt dagegen von der Leistungsfähigkeit des Landes ab. Hier haben die Landtage einen weiten Spielraum.
Für die Praxis entscheidend ist ein dritter Punkt, den fast alle neueren Urteile betonen: Das Land muss den Bedarf ermitteln. Es darf den Finanzausgleich nicht einfach nach Kassenlage festsetzen, sondern muss sich ein nachvollziehbares Bild davon machen, was die kommunalen Aufgaben kosten, und das in der Gesetzesbegründung offenlegen. An genau dieser Pflicht sind Hessen 2013, Schleswig-Holstein 2017 und Rheinland-Pfalz 2020 gescheitert.
Konnexität: Wer bestellt, bezahlt
Neben dem Finanzausgleich steht das Konnexitätsprinzip. Überträgt das Land den Kommunen neue Aufgaben, muss es die Mehrkosten ausgleichen. Das ist in den Landesverfassungen geregelt und gilt im Verhältnis zwischen Land und Kommunen. Der Bund darf den Kommunen nach Artikel 84 Grundgesetz keine Aufgaben mehr direkt übertragen. Die Kosten vieler Sozialgesetze des Bundes landen trotzdem bei Städten und Kreisen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag Konnexität: Was Kommunen beachten müssen.
Der Unterschied ist wichtig: Konnexitätsmittel sind ein Kostenersatz für bestimmte Aufgaben. Schlüsselzuweisungen aus dem Finanzausgleich sind allgemeine Mittel, über die die Kommune frei entscheidet.
So funktioniert der KFA: Schlüsselzuweisungen, Bedarf und Steuerkraft
Schritt 1: Die Verbundquote bestimmt den Topf
Am Anfang steht die Finanzausgleichsmasse. Das Land legt fest, welcher Anteil seiner Steuereinnahmen an die Kommunen geht. In Schleswig-Holstein sind das rund 18 Prozent, in Brandenburg 22,43 Prozent, in Niedersachsen 15,5 Prozent.
Einige Länder rechnen anders. Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern arbeiten mit einem Gleichmäßigkeitsgrundsatz, Thüringen mit einem Partnerschaftsgrundsatz: Die Einnahmen von Land und Kommunen sollen sich gleichmäßig entwickeln. Rheinland-Pfalz hat nach dem Urteil von 2020 eine Mindestfinanzausstattung auf Basis der kommunalen Aufgaben eingeführt und einen sogenannten Symmetrieansatz darauf gesetzt.
Schritt 2: Vorwegabzüge
Bevor verteilt wird, zieht das Land Beträge für bestimmte Zwecke ab, etwa für Bedarfszuweisungen an Kommunen in Notlagen, für Investitionsprogramme oder, wie in Schleswig-Holstein, für die Städtebauförderung. Jeder Euro, der hier abgezogen wird, fehlt später bei den frei verfügbaren Schlüsselzuweisungen. Deshalb sind Vorwegabzüge regelmäßig Streitpunkt.
Schritt 3: Bedarfsmesszahl gegen Steuerkraftmesszahl
Das Herzstück sind die Schlüsselzuweisungen. Für jede Gemeinde stellt das Land zwei Zahlen gegenüber.
Die Bedarfsmesszahl, in NRW Ausgangsmesszahl genannt, bildet ab, wie viel Geld die Gemeinde rechnerisch braucht. Grundlage ist vor allem die Einwohnerzahl, der sogenannte Hauptansatz. Hinzu kommen je nach Land Nebenansätze, etwa für Schüler, Soziallasten, Fläche oder zentralörtliche Funktionen.
Die Steuerkraftmesszahl bildet ab, wie viel die Gemeinde selbst einnehmen kann. Dafür rechnet das Land nicht mit den tatsächlichen Hebesätzen, sondern mit fiktiven, landeseinheitlichen Hebesätzen für Grundsteuer und Gewerbesteuer. So wird eine Gemeinde, die ihre Hebesätze niedrig hält, nicht mit höheren Zuweisungen belohnt.
Liegt der Bedarf über der Steuerkraft, erhält die Gemeinde einen Teil der Differenz als Schlüsselzuweisung. Liegt die Steuerkraft darüber, ist sie abundant und bekommt keine Schlüsselzuweisungen. In einigen Ländern, etwa Baden-Württemberg, Brandenburg oder Rheinland-Pfalz, müssen besonders steuerstarke Kommunen zusätzlich eine Finanzausgleichsumlage zahlen.
Wie stark Ihre Hebesätze den Spielraum beeinflussen, erklärt unser Ratgeber Grundsteuer und andere Hebesätze: So bekommen Kommunen mehr Handlungsspielraum.
Einwohnerveredelung: Warum ein Großstädter mehr zählt
Hier beginnt der Streit. In vielen Ländern zählt ein Einwohner nicht gleich viel. Über eine Staffel im Hauptansatz wird die Einwohnerzahl größerer Gemeinden rechnerisch erhöht. Das nennt man Einwohnerveredelung. Die Begründung: Größere Städte hätten pro Kopf höhere Kosten, weil sie Infrastruktur für das Umland vorhalten.
Diese These geht auf Untersuchungen um 1930 zurück, die bis heute umstritten sind. So hat es das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt 2012 festgehalten und eine Veredelungsregel für verfassungswidrig erklärt.
Zentrale Orte: Zuschlag für Versorgungsfunktion
Ein zweiter Weg, Umlandfunktionen zu bezahlen, ist das Zentrale-Orte-System. Städte und Gemeinden, die Schulen, Ärzte, Einkaufsmöglichkeiten oder Kultur auch für ihr Umland bereitstellen, bekommen einen Zuschlag. In Schleswig-Holstein gelten 142 Städte und Gemeinden als Zentrale Orte. Ländliche Zentralorte wie Wankendorf im Kreis Plön erhalten pauschal 539.568 Euro im Jahr zusätzlich, Unterzentren wie Uetersen gut eine Million Euro, Mittelzentren wie Elmshorn rund 3,6 Millionen Euro. Pro Einwohner liegt das Plus häufig zwischen 100 und 300 Euro.
Das Geld fehlt im Topf der übrigen Gemeinden. Und der Status hängt nicht allein an der Größe: Handewitt mit rund 12.000 Einwohnern ist kein Zentraler Ort, etliche Dörfer mit 2.000 Einwohnern dagegen schon.
Kreisumlage: Das Geld fließt weiter
Landkreise haben kaum eigene Steuern. Sie finanzieren sich vor allem über Schlüsselzuweisungen und die Kreisumlage, die sie von ihren Gemeinden erheben. Bemessungsgrundlage sind die Steuerkraft und die Schlüsselzuweisungen der Gemeinden. Ein Teil dessen, was eine Gemeinde aus dem Finanzausgleich erhält, wandert also direkt an den Kreis weiter.
Grenzenlos ist das nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2013 entschieden, dass die Kreisumlage nicht dazu führen darf, dass den Gemeinden keine finanzielle Mindestausstattung mehr bleibt. Verletzt ist dieser Anspruch, wenn eine Gemeinde dadurch auf Dauer strukturell unterfinanziert ist. Wie sich die Umlagesätze gerade entwickeln, zeigt unser Überblick Kreisumlage steigt 2026 in vielen Regionen deutlich.
Finanzausgleich im Ländervergleich: Tabelle
Die Systeme der 13 Flächenländer unterscheiden sich in Gesetz, Größe und Logik. Die Tabelle zeigt die Werte, die für 2026 belegt sind. Die Beträge sind nur eingeschränkt vergleichbar, weil die Länder unterschiedliche Posten in ihre Finanzausgleichsmasse einrechnen.
| Land | Gesetz | Volumen 2026 | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Finanzausgleichsgesetz (FAG) | rund 15,3 Mrd. Euro Finanzausgleichsmasse A und B | 2026 um 550 Mio. Euro gestärkt; Finanzausgleichsumlage der Kommunen |
| Bayern | Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) | 12,83 Mrd. Euro | Schlüsselzuweisungen rund 4,98 Mrd. Euro |
| Brandenburg | Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) | Verbundquote 22,43 Prozent | Quote per Vereinbarung mit den Spitzenverbänden bis 2029 festgeschrieben |
| Hessen | Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG) | rund 7,4 Mrd. Euro | Reformiertes Gesetz seit 1. Januar 2026, nach Evaluierung mit den Spitzenverbänden |
| Mecklenburg-Vorpommern | Finanzausgleichsgesetz M-V (FAG M-V) | – | Gleichmäßigkeitsgrundsatz |
| Niedersachsen | Niedersächsisches Finanzausgleichsgesetz (NFAG) | rund 6,0 Mrd. Euro Zuweisungsmasse (Haushaltsplan) | Verbundquote 15,5 Prozent |
| Nordrhein-Westfalen | Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG 2026) | rund 16,84 Mrd. Euro | Jährliches Gesetz; Ausgangsmesszahl statt Bedarfsmesszahl |
| Rheinland-Pfalz | Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) | rund 4,36 Mrd. Euro | Mindestfinanzausstattung nach Aufgaben plus Symmetrieansatz, Reform 2023 nach Urteil von 2020 |
| Saarland | Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) | rund 881 Mio. Euro | Masse 2026 unter dem Wert von 2025 (rund 954 Mio. Euro) |
| Sachsen | Sächsisches Finanzausgleichsgesetz (SächsFAG) | rund 4,12 Mrd. Euro netto | Gleichmäßigkeitsgrundsatz |
| Sachsen-Anhalt | Finanzausgleichsgesetz (FAG LSA) | rund 2,14 Mrd. Euro | Auftragskostenpauschale als eigene Teilmasse |
| Schleswig-Holstein | Finanzausgleichsgesetz (FAG) | rund 2,5 Mrd. Euro | Rund 18 Prozent der Landessteuern; Teilschlüsselmasse für Zentrale Orte |
| Thüringen | Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) | rund 3,18 Mrd. Euro | Partnerschaftsgrundsatz |
Klagen gegen den Finanzausgleich: die wichtigsten Urteile
Kommunen klagen meist nicht auf mehr Geld für sich allein. Sie greifen die Regeln an, nach denen das Land den Topf bemisst und verteilt. Gewinnen sie, erklären die Gerichte die Vorschriften in der Regel für unvereinbar mit der Verfassung und geben dem Landtag eine Frist. Rückwirkend Geld gibt es fast nie.
| Land | Gericht, Jahr | Kläger | Forderung | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| Thüringen | Verfassungsgerichtshof, 2005 | Normenkontrollverfahren | Prüfung des ThürFAG | Teile verfassungswidrig; Mindestausstattung unabhängig von der Finanzkraft des Landes |
| Sachsen-Anhalt | Landesverfassungsgericht, 2012 | Genthin, Gommern, Gröningen, Klostermannsfeld, Möckern, Schönburg, Thale | Höhere Finanzausgleichsmasse | Teilerfolg: Kürzung des Bedarfs proportional zum Bevölkerungsrückgang verfassungswidrig |
| Sachsen-Anhalt | Landesverfassungsgericht, 2012 | Stadt Dessau-Roßlau | Ende der Einwohnerveredelung für Städte über 150.000 Einwohner | Erfolg: Veredelungsregel verfassungswidrig |
| Hessen | Staatsgerichtshof, 2013 | Stadt Alsfeld, unterstützt vom Hessischen Städte- und Gemeindebund | Rücknahme der Kürzungen von 2011 | Erfolg: Bedarf nicht ermittelt, Neuregelung bis 2016 |
| Schleswig-Holstein | Landesverfassungsgericht, 2017 | Kreise Nordfriesland, Ostholstein, Schleswig-Flensburg sowie CDU, FDP und Piraten im Landtag | Auskömmliche Finanzausgleichsmasse, gerechtere Verteilung | Teilerfolg: Teile des FAG 2014 verfassungswidrig, Neuregelung bis Ende 2020 |
| Hessen | Staatsgerichtshof, 2019 | 18 Städte und Gemeinden, darunter Frankfurt | Korrektur des neuen Finanzausgleichs | Abgewiesen; Gericht verlangt laufende Überprüfung |
| NRW | Verfassungsgerichtshof, 2019 | Bonn, Much, Velbert | Andere Einwohnerzahlen als Zensus 2011 | Abgewiesen |
| Rheinland-Pfalz | Verfassungsgerichtshof Koblenz, 2020 | Stadt Pirmasens, Landkreis Kaiserslautern | Höhere Schlüsselzuweisungen 2014 und 2015 | Erfolg: KFA verfassungswidrig, Neuregelung bis 1. Januar 2023 |
| NRW | Verfassungsgerichtshof, 2025 | Bonn, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster, Solingen, Wuppertal | Gleiche fiktive Hebesätze für kreisfreie und kreisangehörige Städte | Abgewiesen, Entscheidung 5:2 |
| Schleswig-Holstein | Landesverfassungsgericht, 2026 | 137 Gemeinden ohne Status als Zentraler Ort | Korrekte Bedarfsermittlung, weniger Bevorzugung Zentraler Orte, kein Vorwegabzug für Städtebauförderung | Unzulässig: Rechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt |
Hessen 2013: Der Fall Alsfeld
Das Urteil, auf das sich bis heute fast jede Klage beruft, kam aus dem Vogelsberg. Die Stadt Alsfeld klagte gegen die Kürzungen im hessischen Finanzausgleich von 2011. Den Kommunen waren dadurch 340 Millionen Euro im Jahr entzogen worden. Der Staatsgerichtshof gab Alsfeld recht. Das Land habe den Finanzbedarf der Kommunen nicht ermittelt und damit die verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen verfehlt. Hessen musste den Finanzausgleich bis zum Ausgleichsjahr 2016 neu regeln.
Schleswig-Holstein 2017: Erste Niederlage für das FAG 2014
Schleswig-Holstein hatte seinen Finanzausgleich 2014 grundlegend reformiert. Drei Kreise und drei Landtagsfraktionen zogen dagegen vor das Landesverfassungsgericht. Das Gericht entschied am 27. Januar 2017, dass mehrere Vorschriften mit Artikel 57 der Landesverfassung unvereinbar sind. Der Gesetzgeber habe die Höhe der Finanzausgleichsmasse nicht bedarfsorientiert ermittelt. Bis Ende 2020 musste das Land nachbessern. Viele andere Angriffe wies das Gericht allerdings zurück. Es hielt auch fest, dass Zentralen Orten grundsätzlich mehr Geld zustehen darf.
Rheinland-Pfalz 2020: Pirmasens gewinnt in Koblenz
Pirmasens hat die höchste Pro-Kopf-Verschuldung in Deutschland. Die Stadt und der Landkreis Kaiserslautern klagten gegen ihre Schlüsselzuweisungen. Der Verfassungsgerichtshof in Koblenz erklärte den Finanzausgleich am 16. Dezember 2020 für verfassungswidrig. Dem System fehle der Aufgabenbezug, es schreibe die Masse nur nach der Einnahmeentwicklung des Landes fort. Der Landrat des Kreises Kaiserslautern, Ralf Leßmeister, kommentierte das Urteil nach Angaben der Rheinpfalz mit den Worten: „Spiel, Satz und Sieg“.
Rheinland-Pfalz hat seinen Finanzausgleich 2023 neu aufgestellt. Inzwischen steht auch das neue System vor Gericht: Pirmasens und der Landkreis Südwestpfalz klagen erneut. Worum es geht, lesen Sie in Kommunaler Finanzausgleich vor Gericht: Pirmasens und Südwestpfalz klagen gegen Rheinland-Pfalz.
NRW: Viele Klagen, wenig Erfolg
In Nordrhein-Westfalen ziehen Kommunen regelmäßig gegen das jährliche Gemeindefinanzierungsgesetz vor den Verfassungsgerichtshof in Münster. Der Erfolg ist überschaubar. Zuletzt scheiterten am 18. November 2025 acht kreisfreie Städte, darunter Köln, Düsseldorf und Dortmund, mit ihren Beschwerden gegen die Gemeindefinanzierungsgesetze 2022 bis 2024. Sie wehrten sich dagegen, dass für kreisfreie Städte höhere fiktive Hebesätze angesetzt werden als für kreisangehörige. Das Gericht hielt die Unterscheidung für sachlich vertretbar.
Das Muster ist typisch: Die Gerichte prüfen vor allem, ob das Land sauber ermittelt und begründet hat. Ob es politisch klug verteilt, prüfen sie nicht.
Warum der Finanzausgleich als ungerecht gilt
Etiketten statt Aufgaben
Der Kern der Kritik lässt sich in einem Satz sagen: Viele Finanzausgleiche verteilen Geld nach Etiketten statt nach Aufgaben. Ein Etikett ist die Einwohnerzahl mit ihrer Veredelung, ein anderes der Status als Zentraler Ort, ein drittes die Frage, ob eine Stadt kreisfrei ist.
Die klagenden Gemeinden in Schleswig-Holstein haben das in der mündlichen Verhandlung zugespitzt: Die Zusatzgelder für Zentrale Orte seien nicht zweckgebunden. Keine Kleinstadt sei verpflichtet, ein Hallenbad zu bauen. Selbst ein Vertreter des Landes räumte ein, dass die Datengrundlage des Bedarfsgutachtens dünn sei.
Natürlich haben größere Orte zusätzliche Ausgaben für Kitas, Büchereien oder Schwimmbäder, die auch das Umland nutzt. Das bestreitet niemand. Die Frage ist, ob ein pauschaler Zuschlag nach Status diese Kosten trifft oder ob er schlicht Geld von den Dörfern in die Städte verschiebt.
Die Sozialkosten fressen den Spielraum
Das zweite Problem liegt außerhalb des Finanzausgleichs, schlägt aber voll auf ihn durch. Die Kommunen in Deutschland haben 2025 ein Rekorddefizit von 31,9 Milliarden Euro verbucht, das höchste seit der Wiedervereinigung. Im Jahr davor waren es 24,8 Milliarden Euro.
Der Deutsche Landkreistag nennt als Kern der Defizite die seit Jahren überproportional steigenden Pflichtausgaben im Sozialbereich, vor allem Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe und Hilfe zur Pflege. Diese Kosten fallen überwiegend bei Kreisen und kreisfreien Städten an. Steigen sie, steigt die Kreisumlage. Und die Gemeinden geben einen wachsenden Teil ihrer Schlüsselzuweisungen gleich weiter. Welche Posten die Haushalte am stärksten belasten, zeigt unser Beitrag Die größten Kostentreiber in den Kommunen.
Der Finanzausgleich verteilt nur den Mangel
Hier liegt das eigentliche Dilemma. Ein noch so gerechter Finanzausgleich verteilt am Ende nur das Geld, das im Topf ist. Wenn die Ausgaben schneller steigen als die Steuereinnahmen, streiten Dörfer, Städte und Kreise um die Verteilung eines Defizits. Die Klage von 137 Gemeinden gegen die Zentralen Orte in Schleswig-Holstein ist auch ein Verteilungskampf innerhalb der kommunalen Familie.
Was Kommunen fordern und wie eine Reform aussehen könnte
Die Forderungen der Verbände
Die kommunalen Spitzenverbände setzen beim Bund an. Der Deutsche Städtetag fordert eine jährliche Soforthilfe von 30 Milliarden Euro, das entspreche in etwa dem aktuellen Defizit der kommunalen Haushalte. Der Deutsche Landkreistag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund verlangen, den kommunalen Anteil an der Umsatzsteuer sofort um zehn Prozentpunkte anzuheben. Nach Angaben des Landkreistags würde das sofort zusätzlich 30 Milliarden Euro auf die kommunale Ebene bringen. Greifen Reformen auf der Ausgabenseite, könne der Aufschlag auf sechs Prozentpunkte sinken.
Dazu kommt die Forderung nach einer Veranlassungskonnexität. Das Präsidium des Deutschen Städtetags verlangt, dass steigende Sozialkosten wie Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege in die Kompensation einbezogen werden, Bundesmittel ungekürzt an die Kommunen weitergeleitet werden und das Prinzip dauerhaft im Grundgesetz und in den Landesverfassungen verankert wird.
Was die Gerichte vorgeben
Für die Reform innerhalb der Länder haben die Verfassungsgerichte den Rahmen gesetzt. Drei Anforderungen ziehen sich durch die Urteile:
Bedarf ermitteln. Das Land muss sich ein Bild davon machen, was die kommunalen Aufgaben kosten, und die Ergebnisse in der Gesetzesbegründung offenlegen.
Aufgabenbezug herstellen. Die Finanzausgleichsmasse darf nicht nur der Einnahmeentwicklung des Landes folgen.
Unterschiede begründen. Wer Einwohner veredelt oder Zentrale Orte bevorzugt, muss plausibel nachweisen, dass dort tatsächlich ein höherer Bedarf besteht. Höhere Ausgaben allein reichen nicht, denn sie können auch die Folge einer besseren Finanzausstattung sein.
Vorschläge aus der Wissenschaft
Die Wissenschaft setzt auf Empirie statt Tradition. Ein Gutachten der Finanzwissenschaftler Thomas Lenk, Tim Starke und Mario Hesse für Sachsen-Anhalt aus dem Jahr 2023 hat die Hauptansatzstaffel, also die Einwohnerveredelung, per Regressionsanalyse überprüft und eine angepasste Staffel durchgerechnet. Der Gedanke dahinter: Ein Zuschlag für größere Gemeinden ist nur so viel wert wie der Nachweis, dass dort wirklich höhere Kosten entstehen.
Die klagenden Gemeinden in Schleswig-Holstein haben einen pragmatischen Vorschlag gemacht. Amtsdirektor Bock vom Amt Schlei-Ostsee schlug in der Verhandlung Fragebögen an alle Kommunen vor, um den Bedarf zu erheben. Das Ziel sei eine einfache Regelung.
Unabhängig vom Urteil plant die Landesregierung in Kiel ohnehin eine Evaluierung des Finanzausgleichsgesetzes in den kommenden Jahren.
Was Kommunen jetzt konkret tun können
Bescheid prüfen. Gleichen Sie Ihren Bescheid über die Schlüsselzuweisungen mit den Orientierungsdaten des Landes ab. Fehler in Einwohnerzahl, Steuerkraft oder Nebenansätzen kosten bares Geld.
Fristen im Blick behalten. Wer gegen seinen Zuweisungsbescheid vorgehen will, muss die Widerspruchs- oder Klagefrist einhalten. Der Weg nach Koblenz begann in Pirmasens mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Im Verbund handeln. Alsfeld klagte mit Unterstützung des Hessischen Städte- und Gemeindebunds, in Schleswig-Holstein zogen drei Kreise und später 137 Gemeinden gemeinsam vor Gericht. Eine Einzelklage ist teuer und langwierig.
Bedarf dokumentieren. Gerichte verlangen vom Land eine Bedarfsermittlung. Kommunen, die ihre Kosten für Pflichtaufgaben und freiwillige Leistungen sauber aufbereiten, liefern dafür die Grundlage und stärken ihre Position in Anhörungen.
Kreisumlage verfolgen. Steigt die Umlage so, dass für freiwillige Aufgaben dauerhaft nichts bleibt, kann die Mindestausstattung verletzt sein.
Eigene Einnahmen nutzen. Die Gerichte erwarten auch eigene Anstrengungen. Das Land Rheinland-Pfalz hat im Pirmasens-Verfahren ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Kommunen ihre Hebesätze erhöhen könnten.
Fazit: Ein System unter Dauerbeobachtung
Der kommunale Finanzausgleich ist kein Nebenschauplatz der Landespolitik. Er entscheidet darüber, ob eine Gemeinde ihr Schwimmbad offen hält, ob der Kreis die Umlage anhebt und ob für den Sportverein noch etwas übrig ist. Die Gerichte haben den Ländern klare Pflichten auferlegt: Bedarf ermitteln, begründen, offenlegen. Wer das versäumt, verliert vor Gericht, wie Hessen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz.
Doch selbst der beste Finanzausgleich löst das Grundproblem nicht. Solange Bund und Länder Aufgaben bestellen, ohne sie voll zu bezahlen, verteilen die Kommunen untereinander vor allem den Mangel.
Die eigentliche Frage ist deshalb nicht, ob das Dorf oder die Stadt nebenan mehr bekommt. Sondern ob im Topf genug für beide ist.
FAQ: Die häufigsten Fragen zum kommunalen Finanzausgleich
Was ist der kommunale Finanzausgleich einfach erklärt?
Der kommunale Finanzausgleich ist das System, mit dem ein Bundesland einen Teil seiner Steuereinnahmen an Städte, Gemeinden und Landkreise weitergibt. Er soll die Kommunen ausreichend ausstatten und die Unterschiede zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kommunen verringern.
Was sind Schlüsselzuweisungen?
Schlüsselzuweisungen sind allgemeine, nicht zweckgebundene Zahlungen aus dem Finanzausgleich. Ihre Höhe ergibt sich aus dem Vergleich von Finanzbedarf (Bedarfsmesszahl) und eigener Steuerkraft (Steuerkraftmesszahl). Die Kommune entscheidet selbst, wofür sie das Geld ausgibt.
Wie wird die Bedarfsmesszahl berechnet?
Grundlage ist der Hauptansatz, also die Einwohnerzahl, die in vielen Ländern nach Gemeindegröße gewichtet wird. Hinzu kommen je nach Land Nebenansätze, etwa für Schüler, Soziallasten, Fläche oder zentralörtliche Aufgaben.
Was ist die Verbundquote?
Die Verbundquote ist der Prozentsatz der Landessteuereinnahmen, der in den kommunalen Finanzausgleich fließt. Sie liegt zum Beispiel in Schleswig-Holstein bei rund 18 Prozent, in Brandenburg bei 22,43 Prozent und in Niedersachsen bei 15,5 Prozent.
Was ist Einwohnerveredelung?
Bei der Einwohnerveredelung wird die Einwohnerzahl größerer Gemeinden rechnerisch erhöht, weil man ihnen höhere Kosten pro Kopf unterstellt. Die Methode ist umstritten. Das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt hat 2012 eine solche Regel für verfassungswidrig erklärt, weil ein höherer Bedarf nicht plausibel nachgewiesen war.
Was ist der Unterschied zwischen Kreisumlage und Finanzausgleich?
Der Finanzausgleich ist Geld vom Land an die Kommunen. Die Kreisumlage ist Geld, das ein Landkreis von seinen Gemeinden erhebt. Sie berechnet sich aus der Steuerkraft und den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden. Ein Teil der Zuweisungen fließt also an den Kreis weiter.
Können Kommunen gegen den Finanzausgleich klagen?
Ja. Kommunen können vor dem Landesverfassungsgericht Kommunalverfassungsbeschwerde erheben oder gegen ihren Zuweisungsbescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen, das die Frage dann dem Verfassungsgericht vorlegen kann. Erfolgreich waren unter anderem Alsfeld in Hessen 2013 und Pirmasens in Rheinland-Pfalz 2020.
Was bedeutet Konnexität?
Konnexität heißt: Wer bestellt, bezahlt. Überträgt ein Land den Kommunen neue Aufgaben, muss es die Mehrkosten ausgleichen. Das Prinzip steht in den Landesverfassungen. Die kommunalen Spitzenverbände fordern, es auch gegenüber dem Bund verbindlich zu verankern.