Kommunalwahl Niedersachsen
AfD-Kandidaten ausgeschlossen: Müssen Kommunalwahlen wiederholt werden?
Die Stimmzettel sind längst ausgezählt, die Sieger stehen fest, die neuen Kommunalparlamente nehmen ihre Arbeit auf. Doch in vier niedersächsischen Kommunen könnte die Kommunalwahl vom 13. September 2026 noch ein juristisches Nachspiel bekommen. Und zwar eines, das die bisherigen Wahlergebnisse wieder zunichtemachen könnte.
Der Grund: Vier Politiker der AfD wurden vor der Wahl von den zuständigen Wahlausschüssen ausgeschlossen. Sie durften weder als Bürgermeister noch als Landrat antreten. Die Begründung lautete jeweils, dass sie nicht die erforderliche Gewähr für ihre Verfassungstreue böten. Jetzt haben die Betroffenen Wahleinspruch eingelegt. Sie halten ihre Nichtzulassung für rechtswidrig und wollen notfalls vor Gericht ziehen. Ihr Ziel: Die betreffenden Direktwahlen sollen wiederholt werden.
Damit wird aus einer ohnehin von vielen Verfassungsrechtlern als "unzulässig" eingestuften Entscheidung der Kommunalverwaltung möglicherweise ein Problem für ganze Rathäuser und Landratsämter. Denn sollte sich herausstellen, dass ein Bewerber rechtswidrig von der Wahl ausgeschlossen wurde, könnte auch die Wahl selbst ungültig sein.
AfD-Kandidaten: Vier Kommunen müssen über Wahleinsprüche entscheiden
Die ersten Entscheidungen stehen nun unmittelbar bevor.
Den Auftakt macht am 2. November die Stadt Herzberg am Harz. Dort entscheidet der neue Stadtrat über den Wahleinspruch von Justin Vogel. Der AfD-Politiker wollte Bürgermeister werden, wurde aber wegen Zweifeln an seiner Verfassungstreue nicht zugelassen. Sollte sein Einspruch zurückgewiesen werden, kündigt Vogel eine Klage beim Verwaltungsgericht Göttingen an.
Am 10. November folgt der Landkreis Friesland. Hier geht es um den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Martin Sichert, der für die AfD als Landrat kandidieren wollte. Auch seine Bewerbung hatte der Kreiswahlausschuss abgelehnt.
In Wilhelmshaven steht am 25. November der Fall Thorsten Moriße auf der Tagesordnung. Der AfD-Landtagsabgeordnete wollte Oberbürgermeister werden. Sein Wahleinspruch ist einer von insgesamt zehn Einsprüchen zur dortigen Kommunalwahl.
Den Abschluss bildet nach bisheriger Planung der 26. November im Landkreis Lüneburg. Dort entscheidet der neue Kreistag über den Einspruch von Stephan Bothe, der ebenfalls nicht zur Landratswahl zugelassen wurde. Auch er kündigte für den Fall einer Niederlage weitere rechtliche Schritte an.
Alle vier Fälle haben denselben Ausgangspunkt. Die zuständigen Wahlausschüsse hielten die Verfassungstreue der Bewerber nicht für hinreichend gewährleistet. Nun müssen die neu gewählten kommunalen Vertretungen prüfen, ob die Entscheidungen rechtmäßig waren.
Verwaltungsgericht Oldenburg äußerte bereits Zweifel
Für die Betroffenen gibt es zumindest einen juristisch interessanten Ansatzpunkt. Besonders deutlich wird das im Fall Thorsten Moriße.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte dessen Eilantrag auf Zulassung zur Oberbürgermeisterwahl zwar am 21. August abgelehnt. Dabei ließ es aber eine entscheidende Frage ausdrücklich offen.
Die Richter bezweifelten, ob die vom Wahlausschuss herangezogenen öffentlichen Äußerungen Morißes dessen fehlende Verfassungstreue tatsächlich hinreichend belegen.
Das ist bemerkenswert. Denn die Ablehnung seines Eilantrags bedeutete gerade nicht, dass die Richter den Wahlausschluss inhaltlich abschließend für rechtmäßig erklärt hätten.
Das Gericht stellte lediglich fest, dass kein offensichtlicher Fehler vorlag, der ein Eingreifen noch vor der Wahl gerechtfertigt hätte. Auch die grundsätzliche Zulässigkeit der gesetzlichen Verfassungstreueanforderung wurde nicht infrage gestellt.
Noch wichtiger: Die Oldenburger Richter ließen ausdrücklich offen, ob sämtliche Elemente des neuen Prüfverfahrens einer umfassenden verfassungsrechtlichen Kontrolle standhalten. Auch die Frage, ob ein politisch zusammengesetzter Wahlausschuss für eine solche Entscheidung hinreichend legitimiert ist, wurde nicht abschließend beantwortet. Die eigentliche gerichtliche Auseinandersetzung steht also noch bevor.
Warum die Gerichte die AfD-Kandidaten zunächst nicht zuließen
Bereits vor der Kommunalwahl hatten mehrere der ausgeschlossenen Bewerber versucht, ihre Teilnahme gerichtlich zu erzwingen.
Sie scheiterten mit ihren Eilanträgen. Am 4. September bestätigte auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Ablehnung der Beschwerden von Martin Sichert, Stephan Bothe und Justin Vogel.
Der entscheidende Grund war jedoch verfahrensrechtlicher Natur.
Nach dem niedersächsischen Kommunalwahlrecht sollen Entscheidungen, die unmittelbar das Wahlverfahren betreffen, grundsätzlich erst nach dem Wahltag im Wahlprüfungsverfahren überprüft werden. Andernfalls könnte beinahe jede angefochtene Entscheidung eines Wahlausschusses eine laufende Wahl blockieren. Die Richter verwiesen aber ausdrücklich darauf, dass eine Direktwahl nachträglich für ungültig erklärt werden kann. Genau dieser Zeitpunkt ist jetzt gekommen. Was vor der Wahl nur eingeschränkt überprüft werden konnte, muss nun im regulären Wahlprüfungsverfahren rechtlich bewertet werden.
Wann muss eine Kommunalwahl wiederholt werden?
Das niedersächsische Kommunalwahlgesetz enthält hierfür klare Regeln.
Nach § 46 NKWG können unter anderem betroffene Bewerber und Parteien gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses.
Zunächst entscheidet die zuständige kommunale Vertretung über den Einspruch. Wird dieser zurückgewiesen, kann nach § 49 NKWG innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Entscheidend ist dann § 48 des Kommunalwahlgesetzes.
Danach reicht nicht jeder Rechtsfehler aus, um eine Wahl für ungültig zu erklären. Der Fehler muss das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich beeinflusst haben. Und genau hier liegt die Besonderheit der niedersächsischen Fälle. Wird ein Kandidat rechtswidrig von der Wahl ausgeschlossen, lässt sich hinterher nicht mehr feststellen, wie viele Bürger ihm ihre Stimme gegeben hätten. Das gesamte Wahlergebnis beruht schließlich auf einer Auswahl von Kandidaten, die möglicherweise unzulässig eingeschränkt wurde.
Nach der niedersächsischen Rechtsprechung genügt für die erforderliche Ergebnisrelevanz allerdings nicht jede rein theoretische Möglichkeit. Es muss nach der Lebenserfahrung eine konkrete Möglichkeit bestehen, dass der Fehler das Ergebnis entscheidend beeinflusst haben könnte.
Bei einer rechtswidrigen Nichtzulassung eines Bewerbers für ein kommunales Spitzenamt kann diese Voraussetzung durchaus erfüllt sein. Ob das auf einen der vier konkreten Fälle zutrifft, muss aber erst geprüft werden.
Wichtig für die betroffenen Kommunen: Eine Wiederholung beträfe zunächst die angefochtene Bürgermeister-, Oberbürgermeister- oder Landratswahl. Die gleichzeitig durchgeführten Rats- und Kreistagswahlen wären dadurch nicht automatisch ebenfalls ungültig.
Wer darf überhaupt Bürgermeisterkandidaten ausschließen?
KOMMUNAL hatte bereits im Sommer ausführlich über die umstrittenen Kandidatenausschlüsse berichtet.
Denn Niedersachsen hat 2026 sein Kommunalwahlrecht geändert. Grundlage der Überprüfung ist § 80 Absatz 4 Nummer 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes. Danach kann nur Bürgermeister oder Landrat werden, wer die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Das hat einen rechtlichen Hintergrund: Hauptamtliche Bürgermeister und Landräte sind Beamte auf Zeit. Für sie gelten besondere Anforderungen an die Verfassungstreue.
Neu und bei Verfassungsrechtlern höchst umstritten ist vor allem das Prüfverfahren. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel vor, müssen Wahlleitung oder Wahlausschuss die Kommunalaufsicht einschalten. Diese kann Informationen des Verfassungsschutzes einholen und übermittelt ihr Prüfungsergebnis an die zuständigen Wahlorgane. Die Entscheidung über die Zulassung trifft jedoch weiterhin der örtliche Wahlausschuss. Und genau daran entzündet sich die Kritik.
Der frühere Bundesverteidigungsminister und Staatsrechtler Rupert Scholz hatte das Verfahren gegenüber Apollo News scharf kritisiert. Er bezeichnete die niedersächsische Praxis als verfassungswidrig. Auch der Oldenburger Verfassungsrechtler Volker Boehme-Neßler äußerte erhebliche Bedenken.
KOMMUNAL berichtete bereits darüber, dass damit teilweise ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Wahlausschüsse über äußerst komplexe verfassungsrechtliche Fragen entscheiden müssen.
Dabei stammen die Erkenntnisse aus Behörden, die dem Landesinnenministerium unterstehen. Der Verfassungsschutz ist kein unabhängiges Gremium und erst recht kein Gericht. Seine Einschätzung ist deshalb auch kein rechtskräftiger Nachweis fehlender Verfassungstreue.
Allerdings gilt ebenso: Die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei schützt einen Bewerber nicht automatisch vor einer Überprüfung. Entscheidend sind die individuelle Haltung, konkrete Tatsachen und eine belastbare Prognose.
Der Rechtsanwalt Dominik Lück hat auf KOMMUNAL bereits erläutert, dass eine Nichtzulassung nicht allein auf pauschale politische Zuschreibungen oder einzelne zugespitzte Äußerungen gestützt werden darf.
Gelöschte Daten könnten zum Problem werden
Zusätzliche Brisanz erhält das Verfahren durch einen Vorgang, über den KOMMUNAL bereits im August berichtet hatte.
Das niedersächsische Innenministerium hatte bestimmte personenbezogene Daten aus den Prüfverfahren nach Abschluss der jeweiligen Zulassungsentscheidungen gelöscht.
Das Ministerium verwies dabei auf eine gesetzliche Verpflichtung. Tatsächlich sieht der neue § 45d Absatz 7 NKWG vor, dass die Kommunalaufsichtsbehörde die betreffenden Daten nach dem Beschluss des Wahlausschusses unverzüglich löschen muss.
Doch daraus ergibt sich eine schwierige Frage: Wie umfassend lassen sich die Grundlagen eines Wahlausschlusses nachträglich gerichtlich überprüfen, wenn zuvor verwendete Daten nicht mehr vollständig bei der Kommunalaufsicht vorhanden sind?
Das bedeutet nicht automatisch, dass die Entscheidungen rechtswidrig waren oder entscheidende Unterlagen fehlen. Die Frage nach der vollständigen Nachvollziehbarkeit der Prüfungen könnte in den kommenden Verfahren allerdings eine wichtige Rolle spielen.
Der Konflikt zwischen Datenschutz, wirksamem Rechtsschutz und Transparenz staatlicher Wahlentscheidungen war bereits vor der Kommunalwahl erkennbar.
Jetzt könnte er vor den Verwaltungsgerichten erneut relevant werden.
Was bedeutet eine mögliche Neuwahl für die Kommunen?
Für die betroffenen Städte und Landkreise ist die juristische Auseinandersetzung keineswegs nur ein politischer Streit.
Wird eine Direktwahl rechtskräftig für ungültig erklärt, muss sie nach den gesetzlichen Vorgaben wiederholt werden. Für die Verwaltung bedeutet das erneut Wahlorganisation, Wahlbenachrichtigungen, Stimmzettel, Wahlhelfer und gegebenenfalls Briefwahlunterlagen.
Hinzu kommen zusätzliche Kosten und rechtliche Fragen zur Amtsführung. Solange die bisherigen Wahlergebnisse nicht rechtskräftig aufgehoben sind, führt ein Wahleinspruch allein noch zu keiner automatischen Änderung.
Wie lange die Verfahren dauern, ist offen. Die niedersächsische Landeswahlleitung verweist auf Erfahrungen mit früheren Wahlprüfungsverfahren: Erstinstanzliche Entscheidungen hätten teilweise nur drei Monate, in anderen Fällen aber mehr als zwei Jahre auf sich warten lassen. Damit könnten die vier Kommunen noch längere Zeit mit der Frage leben müssen, ob ihre Direktwahlen Bestand haben.
Was die Fälle für künftige Kommunalwahlen bedeuten
Die niedersächsischen Verfahren berühren eine Grundsatzfrage, die weit über die AfD hinausgeht. Natürlich muss ein Bürgermeister oder Landrat auf dem Boden des Grundgesetzes stehen. Wer ein staatliches Amt übernimmt, darf seine verfassungsrechtlichen Pflichten nicht nach politischer Beliebigkeit behandeln.
Doch ebenso selbstverständlich muss gelten: Ein Eingriff in das passive Wahlrecht verlangt eine tragfähige rechtliche Grundlage, sorgfältige Prüfung und wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz.
Der Staat darf nicht allein deshalb jemanden vom Stimmzettel streichen, weil dessen politische Positionen unbequem sind. Ebenso wenig darf die politische Zugehörigkeit einen Bewerber von den gesetzlichen Anforderungen an das Amt befreien.
Der entscheidende Streitpunkt bleibt deshalb, ob diese hohen Anforderungen in den vier niedersächsischen Fällen tatsächlich erfüllt waren.
KOMMUNAL hatte bereits im Sommer auf das Risiko späterer Wahlwiederholungen hingewiesen. Nun wird aus dieser Warnung ein konkretes Wahlprüfungsverfahren. Am Ende könnte die Frage stehen, ob die Bürger noch einmal an die Wahlurne müssen, weil ihre Kandidatenauswahl beim ersten Mal rechtlich fehlerhaft eingeschränkt war.
Denn eine Wahl muss nicht nur demokratisch ausgehen. Sie muss auch demokratisch zustande kommen.