
Die Kommune hat kein Klagerecht gegen gewerbliche Sammlungen etwa der Papiertonne, hat ein Gericht entschieden. Nun will der Bundesgesetzgeber die Rechtssprechung korrigieren - mit einer Art "Rundum-Sorglos-Paket" für die Entsorgungsträger
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Rechtsstreit um Papiermüll
Bund will Rechtssprechung ändern
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden (7 C 23/16), dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kein Klagerecht gegen gewerbliche Sammlungen zusteht. Der Bundesgesetzgeber beabsichtigt nun, diese Rechtsprechung zu korrigieren. Für die Kommunen könnte das wie ein "Rundum-Sorglos-Paket" wirken, meint unser Gastautor, Rechtsanwalt Janosch Neumann.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig zur Papiertonne hat hohe Wellen geschlagen. Denn es betrifft einen Kernbereich der öffentlichen Daseinsvorsorge. Mit der ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung insbesondere von Abfällen aus privaten Haushalten sind sie ein wesentliches Standbein der öffentlichen Daseinsvorsorge. Sie können Ihre Aufgaben zwar mithilfe Dritter, insbesondere privater Unternehmen, erfüllen. Eine vollständige Übertragung der Abfallentsorgung in den privaten Bereich lässt das Gesetz aber nicht zu.